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Steuerstrategien fuer Kapitalanleger

Steuerstrategien fuer Kapitalanleger

Titel: Steuerstrategien fuer Kapitalanleger
Autoren: Anton Rudolf Goetzenberger
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Kirchensteuer. [6] Damit wird das Sonderausgabenabzugsrecht der Kirchensteuer [7] bereits an der Quelle der Kapitalerträge bzw. bereits im Kapitalertragsteuerverfahren pauschal berücksichtigt. Der Abgeltungsteuersatz ermäßigt sich auf 24,51 % (bei 8 % Kirchensteuer) bzw. 24,45 % (bei 9 % Kirchensteuer). [8]
    Steuerstrategie 1
    Kapitalanleger, die den Liquiditätsvorteil nutzen und die Kirchensteuer im Veranlagungsweg nachzahlen, sollten beachten, dass die Kirchensteuer nicht auf die gesamte gezahlte Abgeltungsteuer fällig wird, sondern nur auf jene Abgeltungsteuer, die sich unter Abzug der Kirchensteuer ergeben hätte. Um den Betrag korrekt ermitteln zu können, kann der Kirchensteuerpflichtige bei seinem Finanzamt einen Antrag auf Ermittlung der Abgeltungsteuer unter fiktiver Berücksichtigung seiner Kirchensteuer stellen.
    Steuerstrategie 2
    Bei einem Doppelwohnsitz: Ist der Kirchensteuersatz jenes Bundeslandes maßgeblich, in dem der überwiegende Wohnsitz liegt. Soweit möglich gibt der Kapitalanleger dasjenige Bundesland mit dem niedrigeren Kirchensteuersatz als den Hauptwohnsitz an.
    Für Gemeinschaftskonten und -depots gelten hinsichtlich der Berechnung und Abführung der Kirchensteuer im Rahmen der Abgeltungsbesteuerung folgende Besonderheiten:
Zusammenveranlagung bei Ehegatten: Führen Ehegatten Gemeinschaftskonten, müssen diese auch einen gemeinschaftlichen Antrag stellen und ihre Konfessionszugehörigkeit angeben. Bei unterschiedlicher Konfessionszugehörigkeit oder im Fall der Konfessionslosigkeit eines Ehegatten ist auf dem Antrag ein Aufteilungsverhältnis für die gutgeschriebenen Kapitalerträge anzugeben. Nach diesen Angaben berechnet und behält die Bank die Kirchensteuer für die kirchensteuerpflichtigen Ehegatten ein. Werden keine Angaben gemacht, teilt die Bank nach dem Verhältnis 50:50 auf.
Gemeinschaftskonten und -depots für mehrere unverheiratete Personen: Lautet ein Konto/Depot auf mehrere unverheiratete Personen, ist ein Kirchensteuerabzug nur möglich, wenn alle Depotinhaber derselben Religionsgemeinschaft angehören. Im anderen Fall lässt die Finanzverwaltung keinen Kirchensteuerabzug zu mit der Folge, dass jeder Depotinhaber seine Kapitaleinkünfte in seiner Einkommensteuererklärung angeben muss.
    Der Abzug der Kirchensteuer erfolgt im Abgeltungsteuerverfahren auf Antragstellung des Kontoinhabers in Verbindung mit dem Freistellungsauftrag (bisheriges Antragsverfahren). Das bisherige Übergangsverfahren wird durch ein neues automatisiertes Verfahren für den Kirchensteuerabzug ersetzt. Startzeitpunkt ist wahrscheinlich der 1.1.2014 (vgl. § 51a des Gesetzes zur Umsetzung der Betreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften – BeitrRLUmsG). Das neue Verfahren sieht eine Abrufmöglichkeit der Konfessionszugehörigkeit eines jeden Kontoinhabers durch die Kreditinstitute beim Bundeszentralamt für Steuern vor. Das Bundeszentralamt speichert hierfür zusätzlich zu den bereits vorhandenen Daten (u. a. Steuer-Identifikationsnummer und die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale) auch den maßgeblichen Kirchensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kapitalanleger angehört sowie ortsbezogene Daten, mittels dieser der Kirchensteuerpflichtige seiner Religionsgemeinschaft zugeordnet werden kann. Das Bundeszentralamt stellt diese Daten zum automatisierten Datenabruf bereit. Dadurch soll ein exakter und zielgerichteter Kirchensteuerabzug für die derzeit 69 Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaften gewährleistet werden.
    Hinweise:
Jedem Kontoinhaber steht aber auch die Möglichkeit offen, den Abruf seiner Kirchensteuerabzugsmerkmale mittels Sperrvermerk sperren zu lassen.
Kirchensteuer ist stets zu erklären im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften aus inländischen (die Fondsgesellschaft führt für ihre Anleger nur Abgeltungsteuer, keine Kirchensteuer ab) sowie ausländischen thesaurierenden Investmentfonds (Fondsgesellschaft führt gar keine Abgeltungsteuer ab).
Besteuerung von Aktienanlagen, Genussscheinen und sonstigen Kapitalgesellschafts- und Unternehmensbeteiligungen
Besteuerung der laufenden Erträge aus Aktienanlagen u.a.
    Laufende Erträge aus den Kapitalanlageformen Aktien, Genussscheine und diversen Unternehmensbeteiligungen unterliegen wie folgt der Abgeltungsteuer:
(§ 20 Abs. 1 Nr. 1, § 43 Abs. 1
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