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Mord Im Kloster

Mord Im Kloster

Titel: Mord Im Kloster
Autoren: Philipp Espen
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man zwischen dem »Scharfen Tjost« mit scharfen Lanzen und dem »Leichten Gestech«, wobei zur Verminderung der Verletzungsgefahr stumpfe Lanzen, die leicht zerbrachen, oder Lanzen mit »Turnierkrönlein« verwendet wurden. Turnierschranken, die längs der Bahn die beiden Kontrahenten voneinander trennten – auch dies zur Erhöhung der Sicherheit – gab es erst vom 15. Jahrhundert an. Die Gefahr bei diesen Schaukämpfen war groß, denn stürmten die Pferde aufeinander zu, konnte die Lanzenspitze mit bis zu 96 km/h auf den Gegner treffen. Damit wurde die Lanze – ob scharf oder nicht – zu einer tödlichen Waffe. Im Anschluss an das Lanzenstechen gab es seit dem 13. Jahrhundert den Buhurt, einen Zweikampf mit Schwertern zu Fuß. Im 14. Jahrhundert entwickelte sich daraus eine eigene Turnierart, wobei zunächst Speere geworfen wurden und der Kampf dann mit Schwert, Axt oder Streitkolben fortgesetzt wurde. Besonders spektakulär war das Turnei, ein Scheingefecht zweier Mannschaften. Auch bei diesen Schaukämpfen mit zahlreichen Gegnern kam es zu Verletzungen. Damit wurden die Turniere zu einem Problem, denn bei diesen Veranstaltungen Ritter durch Verletzungen oder gar Tod als einsatzfähige Kämpfer für den Krieg zu verlieren entsprach nicht den Vorstellungen der Fürsten. Und auch hier griff die Kirche ein, die Turniere als blutige Spektakel verdammte. So durfte ein im Turnier ums Leben gekommener Ritter nicht in geweihter Erde bestattet werden. Auf diese Weise sollte vor allem im späten Mittelalter eine Einschränkung der Turniere erreicht werden. Doch selbst Könige konnten nicht widerstehen, und so starb der französische König Heinrich II. am 10. Juli 1559 durch eine Lanzenspitze, die ihm bei einem Turnierunfall neun Tage zuvor durch ein Auge in den Kopf eingedrungen war.
    Ritter zu sein bedeutete, große Verpflichtungen zu übernehmen. Dabei wurde insbesondere äußerste Freigebigkeit erwartet. Hinzu kamen die immensen Kosten für Waffen, Rüstung und die benötigten Pferde. Durch diese Umstände entstand eine eigenwillige Lage: Es gab ritterbürtige Knappen, die gleichberechtigt mit den Rittern ins Feld zogen, aber der Ritterweihe wegen der hohen Aufwendungen auswichen, nichtsdestotrotz aber von ihrer Gesinnung her von den Standesgenossen als »wahre Ritter« angesehen wurden, und es gab Ritter, bei denen bezweifelt wurde, dass sie wirklich von ritterlicher Gesinnung waren.

 
    Das aufstrebende Bürgertum
     
    Neben die drei klassischen mittelalterlichen Stände trat im Lauf der Zeit ein immer stärkeres und selbstbewussteres Bürgertum. Die Städte waren im Verlauf des Mittelalters zu neuen Zentren des Lebens geworden, hier konzentrierten sich Handel, Handwerk und Bildung. Seit dem Beginn des 13. Jahrhunderts wurde die Stadt bestimmt durch den städtischen Frieden, die stadtbürgerliche Freiheit und Gleichheit, das Stadtrecht und die auf gemeindlich-genossenschaftlicher Grundlage stehende Stadtverfassung. Der städtische Friede garantierte den Bürgern Gewaltlosigkeit, Rechtssicherheit und die Bewahrung vor (Unrechter) Gewalt. Diese Freiheit findet sich auch im ältesten deutschen Stadtrecht, das in einer Handfeste des Zähringers Konrad festgehalten wurde:
    »Aller Nachwelt und Mitwelt sei kundgemacht, dass ich, Konrad, an dem Platz, der mir als Eigengut gehört, nämlich Friburg, einen Marktort gegründet habe, im Jahr der Fleischwerdung des Herrn 1120… Es sei nun allen kundgemacht, dass ich ihren auf ihren Antrag und Wunsch folgende Vorrechte zugestanden habe… Ich verspreche also allen, die meinen Marktort aufsuchen, im Bereich meiner Macht und Herrschaft Frieden und sichere Reise. Wenn einer von ihnen in diesem Raum ausgeplündert wird und mir den Räuber namhaft macht, werde ich das Entwendete zurückgeben lassen oder den Schaden selbst bezahlen« [n. Borst, 1995, S. 396].
    Erstmals wurden in diesem Stadtrecht die Bürger – lateinisch Burgenses oder mittelhochdeutsch Burgaere – erwähnt. Sie allein hatten die vollen politischen Rechte, über die die »medewoner« oder »beisass« genannten Einwohner nicht verfügten. Doch war ein Stadtbewohner frei. Ein Grundherr verlor seine Rechte an einem Eigenmann, sobald dieser mehr als ein Jahr in einer Stadt gelebt hatte. Der Neubürger legte einen Bürgereid ab, wobei aber auch die Stadtbürger in die Verpflichtung eintraten, die Freiheit des Einzelnen zu schützen. Der Neubürger war nun persönlich frei, war der Lasten der Abgaben an einen
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