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Meine Rechte als Nachbar

Meine Rechte als Nachbar

Titel: Meine Rechte als Nachbar
Autoren: Detlef Stollenwerk , Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
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umstritten. Wegen der weitreichenden Bedeutung wird man davon ausgehen müssen, dass die Unterschrift spätestens bei Eingang bei der Baubehörde bindend ist, es sei denn, die Abgabe ist auf Willensmängel (Irrtum, Täuschung oder Drohung) zurückzuführen.
    Vereinbarung über Rücknahme des Nachbarwiderspruchs
    Alfred Gnädig beabsichtigte ein Bürogebäude auf einem Grundstück zu errichten, dass an das Einfamilienhaus von Walter Willig angrenzte. Nachdem die Erd- und Fundamentarbeiten für das Bauwerk durch Teilbescheide der Bauverwaltung genehmigt worden sind, legte Willig gegen die erteilten Genehmigungen Widerspruch ein. Um eine zügige Fortführung des Bauvorhabens zu erreichen, verhandelte Gnädig mit Willig über eine Entschädigung. Willig war einverstanden, als Gnädig ihm eine Abstandssumme von 100.000,– Euro für die Minderung seines Grundstückswertes anbot, und nahm demzufolge seinen Nachbarwiderspruch zurück, sodass Gnädig weiterbauen konnte. Kurz vor Zahlung der Abstandssumme klagte Gnädig gegen die Vereinbarung mit der Begründung, diese sei sittenwidrig, weil Willig seine Notlage ausgenutzt habe. Hat er recht?
    Der Bundesgerichtshof (BGH, MDR 1999, 1259) war in einem ähnlich gelagerten Fall der Ansicht, dass eine vergleichsweise getroffene Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer eines Grundstücks verpflichtet, der Bebauung eines angrenzenden Grundstücks nicht weiter entgegenzutreten, nicht deshalb sittenwidrig sei, weil die hierfür vom Bauwilligen zu erbringende Zahlung weit über die Minderung des Wertes des beeinträchtigten Grundstücks hinausgehe. Im Allgemeinen verbiete es sich, einen Vergleich, selbst wenn ihn die begünstigte Partei mit nicht billigenden Mitteln herbeigeführt hat, als sittenwidrig zu behandeln, wenn er seinen Inhalt nach aus der Sicht beider Vertragsparteien bei Vergleichsabschluss als sachgerechte Bereinigung des Streitfalls erschien. Etwas anderes könne ausnahmsweise dann gelten, wenn die Nachbarwidersprüche offensichtlich unbegründet wären. Ansonsten sei der Vertrag bindend.
Immissionsschutzrecht
    Das Immissionsschutzrecht besteht aus dem Bundes-Immissonsschutzgesetz und den Immissionsschutzgesetzen der Länder. Hinzu kommen Bundes- und Landes-Immissionsschutzverordnungen und Verwaltungsvorschriften. Es bestehen darüber hinaus sondergesetzliche Regelungen, die Immissionsschutz enthalten, und ein immissionsschutzrechtliches EG-Recht.
    Ziel des Immissionsschutzrechts ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. Schädliche Umwelteinwirkungen sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Luftverunreinigungen sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
    Anwendungsbereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Errichtung und Betrieb von Anlagen;
Herstellen, Inverkehrbringen und Einführen von Anlagen, Brennstoffen und Treibstoffen sowie anderen Stoffen und Erzeugnissen i. S. der §§ 32–37 BImSchG;
Beschaffenheit, Ausrüstung, Betrieb und Prüfung von Kfz und ihren Anhängern und von Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen;
Bau öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen und Straßenbahnen.
    Im Immissionsschutzrecht wimmelt es nur so von unbestimmten Rechtsbegriffen. Ein wichtiger Begriff ist der der Anlage, weil das Gesetz vom Anlagebegriff geprägt ist. Anlagen im Sinne des Gesetzes sind etwa die Betriebsstätten, einschließlich aller technischen Einrichtungen (also Gewerbebetriebe, Großmärkte, Molkereien, Speditionen, landwirtschaftliche Hofstätten usw.) und sonstige ortsfeste Einrichtungen (z.B. Öfen, Alarmanlagen, Freiluftleitungen, Umfüllanlagen) und ortsveränderliche technische Anlagen (z.B. Baumaschinen, Kompressoren, Dampfkessel, Baustellenkraftfahrzeuge).
    Tipp
    Im Rahmen des Zusammenwirkens zahlreicher Institutionen und Behörden beim Vollzug des Immissionsschutzrechts bestehen für den Laien ziemlich undurchsichtige Zuständigkeitsregelungen. Fragen Sie im Einzelfall bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung nach der zuständigen Behörde. Informationen gibt es beim
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