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Meine Rechte als Nachbar

Meine Rechte als Nachbar

Titel: Meine Rechte als Nachbar
Autoren: Detlef Stollenwerk , Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
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Umweltbundesamt unter www.umweltbundesamt.de .
    Schutz vor schädlichen Einwirkungen
    § 5 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz will sicherstellen, dass von genehmigungsbedürftigen Anlagen möglichst keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft ausgehen. Dieses Ziel wird dadurch zu erreichen versucht, dass für zahlreiche Anlagen und Einrichtungen Emissions- und Immissionsgrenzwerte festgelegt werden, z.B. durch die TA Luft oder die TA Lärm. Durch diese Festsetzungen werden die maßgebenden Schädlichkeits- und Erheblichkeitswerte verbindlich bestimmt. Betroffene können sich zu ihrem Schutz auf die dort festgelegten Parameter berufen. Die Bestimmung gewährt dem Nachbarn ein subjektives öffentliches Recht auf Einhaltung der einschlägigen Immissionsschutzwerte. Insofern ist der Nachbar befugt, gegen ein geplantes Vorhaben Einwendungen geltend zu machen und ggf. gegen einen Genehmigungsbescheid Widerspruch und Klage zu erheben. Übrigens bestehen die genannten Pflichten nicht nur bei der Errichtung einer Anlage, sondern natürlich auch bei deren Erweiterung oder Änderung.
    § 5 Bundes-Immissionsschutzgesetz bzw. seine Verletzung hat nachbarschützende Funktion (vgl. → Nachbarschützende Vorschriften )
    Nicht genehmigungspflichtige Anlagen
    Hinsichtlich nicht genehmigungspflichtiger Anlagen gilt eine Sonderregelung (vgl. § 22 BImSchG). Den Betreiber nicht genehmigungspflichtiger Anlagen trifft die Verpflichtung, schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken.
    Schutz vor Immissionen: Grundsätze
Bei immissionsrechtlichen Beeinträchtigungen durch Anlagen im Sinne des Bundesimmissionsrechts kann der betroffene Nachbar sowohl öffentlich-rechtlich bei Verletzung von Immissionsrecht als auch zivilrechtlich vorgehen.
Der Erfolg seiner Klage hängt vom Grad der Beeinträchtigung ab, die anhand der Immissionsrichtwerte ermittelt wird. Hierfür gibt es unterschiedliche Messverfahren.
Ähnlich wie im Baurecht hat der Nachbar keinen Anspruch auf Einschreiten der Immissionsschutzbehörden. Dennoch kann er von ihnen bei konkretem Anlass einen bestimmten Ermittlungsaufwand verlangen.
Der beeinträchtigte Nachbar ist im Übrigen nicht daran gehindert, Messungen auf eigene Kosten auf seinem Grundstück durchzuführen.
    Landwirt Strubel hat in der Nähe der öffentlichen Mülldeponie einige landwirtschaftliche Felder. Als im Laufe der Zeit durch die Mülldeponie große Scharen von Möwen und Krähen angelockt werden und einen erheblichen Schaden an seinen bestellten Feldern anrichten, verlangt er von dem städtischen Betreiber eine Entschädigung für den Ernteausfall.
    Tipp
    Bei dem Verdacht des Überschreitens von Immissionswerten sollte zunächst die zuständige Behörde unter Hinweis auf die Sachlage und mit der Bitte um Überprüfung eingeschaltet werden. Handelt die Behörde nicht, so ist evtl. eine Fachaufsichtsbeschwerde hilfreich. Zur Unterstützung bietet sich hierbei auch die Einschaltung der bei einigen Bundesländern vorhandenen Institution des „Bürgerbeauftragten“ an.
    Der Bundesgerichtshof (NJW 1980, 770) hat in einem ähnlichen Fall entschieden, dass ein Anspruch auf Entschädigung besteht. Die Betreiberin unterhalte die Mülldeponie als öffentlich-rechtliche Einrichtung im Rahmen der Daseinsvorsorge. Der Landwirt kann die dargelegte Einwirkung nicht verbieten, weil ein solcher Anspruch einer Stillegung der Mülldeponie gleichkäme. Durch den Betrieb der Deponie wird jedoch unmittelbar in das Eigentum des Landwirts eingegriffen. Deshalb sei er entsprechend dem Ernteausfall zu entschädigen.
    Rauchbelästigung
    Walter Kühl ist sauer. Durch den Betrieb eines offenen Kamins auf dem Nachbargrundstück entstand des Öfteren eine erhebliche Rauchbelästigung, die je nach Windlage es nicht zuließ, dass man sich im Garten aufhalten konnte. Walter Kühl wendet sich an die zuständige Behörde, die auch prompt eine immissionsschutzrechtliche Anordnung trifft, wonach der Nachbar den offenen Kamin nur gelegentlich, maximal acht Tage auf fünf Stunden beschränkt, betreiben darf. Der Nachbar ist empört.
    Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 7 B 10342/91) hatte gegen eine entsprechende immissionsschutzrechtliche Anordnung nichts
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