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Meine Rechte als Nachbar

Meine Rechte als Nachbar

Titel: Meine Rechte als Nachbar
Autoren: Detlef Stollenwerk , Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
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Dies gilt auch für Inhaber eigentumsgleicher Rechte (wie Erbbauberechtigte oder Nießbrauchberechtigte). Kein Klagerecht haben dagegen Mieter oder Grundstückspächter. Nach der Rechtsprechung ist Nachbar nicht nur der unmittelbare Angrenzer, sondern jeder, der von der Errichtung oder der Nutzung der baulichen Anlage in seinen rechtlichen Interessen betroffen wird (vgl. BVerwG, NJW 1983, 1507).
    Wann hat ein Nachbarwiderspruch überhaupt Aussicht auf Erfolg?
    Der Nachbarwiderspruch ist erfolgreich, wenn er begründet ist. Das ist der Fall, wenn die erteilte Baugenehmigung rechtswidrig ist und der Nachbar hierdurch in seinen Rechten verletzt wird. Er wird dann in seinen Rechten tangiert, wenn durch das Vorhaben eine nachbarschützende Vorschrift verletzt wird.
    Zurück zum Ausgangsfall: Pflaume muss also darlegen, dass er bei der Genehmigung bzw. bei Realisierung des Bauwerks in seinen Rechten verletzt wird. Er wird dann in seinen Rechten verletzt, wenn nachbarschützende Vorschriften missachtet werden.
    Nachbarschützende Vorschriften
    Man spricht von einer nachbarschützenden Vorschrift, wenn aus der Bestimmung zu entnehmen ist, dass der Nachbar oder seine Interessen selbst erwähnt werden (sogenannte Schutznormtheorie). In Literatur und Rechtsprechung wurden folgende Vorschriften als nachbarschützend angesehen:
die Vorschriften über die Einhaltung von Abstandsflächen zu Gebäudeaußenwänden;
die Vorschriften über die Standfestigkeit der baulichen Anlagen;
die Vorschriften über Brandschutz;
die Vorschriften über die Lage von Stellplätzen und Garagen;
die Bestimmungen des § 5 Bundes-Immissionsschutzgesetz, wonach Anlagen so zu errichten sind, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können.
    Hieraus folgt aber auch, dass der Widerspruch gegen die Baugenehmigung dann nicht erfolgreich ist, wenn nachbarschützende Vorschriften nicht verletzt sind. Ist eine Baugenehmigung aus sonstigen Gründen rechtswidrig, die den Nachbarn nicht berühren, ist der Nachbarwiderspruch unbegründet. Auch bei Verletzung nachbarschützender Normen setzt die Begründetheit einer Klage stets die tatsächliche Betroffenheit des Nachbarn voraus. Das wäre z.B. dann nicht der Fall, wenn das Nachbargrundstück wegen starker Hanglage überhaupt nicht bebaubar ist.
    Kein Nachbarschutz
    Auf den Ausgangsfall zurückkommend, ist es natürlich nachvollziehbar, dass Otto Pflaume als Hauseigentümer den Entzug seiner bislang freien Aussicht durch das benachbarte Bauvorhaben als unzumutbare Beeinträchtigung ansieht. Die Rechtsprechung hat allerdings klargestellt, dass es kein allgemeines Recht auf Erhaltung eines ungehinderten Ausblicks (BVerwG, DVBl. 1970, 60 und BVerwG, NVwZ 1994, 686) weder am Ortsrand noch neben einem Park oder einer sonstigen Freifläche im Ort gibt. Wird der landesrechtlich vorgesehene Mindestabstand eingehalten, so sind im vorliegenden Fall die Interessen von Pflaume nicht schutzwürdig; er muss das Nachbarvorhaben hinnehmen.
    Gleiches gilt auch für die Abwehr von Einsichtsmöglichkeiten aus Neubauten in der Nähe, die ebenfalls als lästig empfunden werden und eine zwanglose Haus- und Gartennutzung einschränken können. Auch die Verschattung benachbarter Grundstücke durch einen Neubau ist hinzunehmen; die entsprechenden Belange des Nachbarn werden durch die baurechtlichen Grenzabstandsvorschriften berücksichtigt. Keinen Nachbarschutz erfährt auch derjenige, der sein Grundstück baurechtswidrig nutzt. Hier sind die Bauaufsichtsbehörden von Amts wegen gezwungen, mit bauaufsichtsrechtlicher Nutzungsuntersagung oder gar Beseitigungsanordnung vorzugehen.
    Auch Baurechtsvorschriften und Planfestsetzungen, denen keine nachbarschützende Wirkung zukommt, weil sie ausschließlich im öffentlichen Interesse zu beachten sind, können keine schutzwürdigen Belange des Nachbarn eröffnen. Dies sind z.B. Natur- und Denkmalschutzregelungen, Regelungen über die Anforderung an die bauliche Gestaltung der Anlage, die Festsetzung der Firstrichtung oder eine nicht genehmigte Dachgeschossnutzung. Nicht schutzwürdig sind ferner die persönlichen Bedürfnisse kranker oder überempfindlicher Nachbarn, weil Gegenstand eines nachbarrechtlichen Schutzes nur objektive Gesichtspunkte sein können. Hierzu gehört auch die evtl. Abneigung gegen subjektiv unerwünschte Bewohner wie Obdachlose, Ausländer oder Behinderte.
    Wie dargestellt, sind die bauordnungsrechtlich
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