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Meine Rechte als Nachbar

Meine Rechte als Nachbar

Titel: Meine Rechte als Nachbar
Autoren: Detlef Stollenwerk , Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
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gesetzlich festgeschrieben.
    Einfriedungspflicht
In Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Thüringen besteht eine Einfriedungspflicht, wenn diese zum Schutz des Nachbarn vor wesentlichen Beeinträchtigungen erforderlich ist. Auf den Ausgangsfall bezogen, könnte der genannte Umstand eine Einfriedungspflicht auslösen.
In Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein besteht eine Einfriedungspflicht auf Verlangen des Nachbarn bzw. zum Schutz vor unzumutbaren Beeinträchtigungen, wenn durch die Einfriedung die Beeinträchtigung verhindert werden kann. Denkbar wäre z.B. eine Einfriedungspflicht wegen der Haltung freilaufender Hühner u.Ä. Hessen sieht dagegen bei bebauten Grundstücken eine gleichberechtigte Verpflichtung beider Nachbarn zur Errichtung einer Einfriedung vor.
Die Einfriedung wird auf der gemeinsamen Grenze unter einer beidseitigen Kostenbeteiligung errichtet. Ist ein Nachbar zur Einfriedung verpflichtet, so z.B. zum Schutz vor Beeinträchtigungen, so hat er die Einfriedung auf seine Kosten und auf seinem Grundstück zu errichten.
Die Einfriedungspflicht richtet sich nach der Ortsüblichkeit. Gibt es hierfür keine Anhaltspunkte, so gilt ein Maschendrahtzaun mit einer Höhe von 1,20 m als ortsüblich.
    Vorsicht
    Verschiedene Gesetze enthalten Ausnahmebestimmungen bzw. Sonderregelungen für Einfriedungen entlang landwirtschaftlich genutzter Grundstücke.
    Besteht ein Einfriedigungspflicht bei Gartenteichen und Schwimmbecken?
    Im Prinzip ja. Grundsätzlich ist der Eigentümer für den Zustand seines Grundstücks verantwortlich. Nach den Grundsätzen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht ist er gehalten, Gefährdungen, die sich aus dem Zustand des Grundstücks für Dritte ergeben können, so weit wie möglich zu vermeiden. Er ist verpflichtet, sein Grundstück zu sichern. Wenn dies nicht durch eine Einfriedigung erfolgt, kann er alternativ die Wasseroberfläche etwa durch Gitterroste abdecken, um ein Hineinfallen zu verhindern. Ist das Grundstück nicht in dieser Form gesichert, so hat der Nachbar Anspruch auf Sicherungsmaßnahmen (AG Marbach, VersR 1987, 852).
    Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht konkurriert bei Kleinkindern mit der Aufsichtspflicht der Eltern. So darf der Eigentümer sich darauf verlassen, dass die Nachbarn ihrer Aufsichtspflicht nachkommen. Die Verkehrssicherungspflicht des Grundeigentümers erlangt aber Bedeutung, in den Fällen, in denen die Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben.
    Dies gilt insbesondere dann, wenn auch bei altersbedingter Sorgfaltspflicht und Überwachungsdichte das Kind aus dem Aufsichtsbereich der Eltern ohne deren Verschulden entweicht und in den Gartenteich des Nachbarn stürzt. In diesem Fall drohen dem Gartenteichbesitzer Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche (BGH, MDR 1995, 197). Diese Grundsätze gelten auch bei privaten Schwimmbecken.
    Öffentliche Teichanlagen
    Gilt für öffentliche Teichanlagen etwas anderes? Grundsätzlich besteht ein Unterschied zwischen einem privaten Gartenteich und einer öffentlichen Teichanlage. In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass in öffentlichen Park- und Grünanlagen Kleinkinder nicht allein unterwegs sind. Eine besondere Sicherungspflicht besteht daher für die Kommunen in diesen Fällen nicht. Die Rechtsprechung hat jedoch zwei Ausnahmen gesehen.
    Eine Pflicht zur Absicherung einer öffentlichen Teichanlage kann sich ergeben, wenn sich in unmittelbarer Nähe eine Freizeiteinrichtung für Kinder (Spiel- oder Bolzplatz etc.) befindet (vgl. OLG Köln, Az. 22 U 101/92), ferner, wenn die Kommune aktiv diese Gefahrenlage schafft (z.B. durch Errichtung einer Steganlage bzw. Zulassen des Badens), die den Spieltrieb von Kleinkindern geradezu fördert (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 22.2.2006, Az. 13 U 107/05).
    Nachbarwand (Kommunalmauer)
    Was ist eine Nachbarwand? Eine Nachbarwand ist die auf der Grenze zweier Grundstücke errichtete Wand, die den auf diesen Grundstücken errichteten oder zu errichtenden Gebäuden als Anschlusswand oder zur Unterstützung oder Aussteifung dienen soll. Sie darf nur errichtet werden, wenn der Nachbar vorher einwilligt. Die Nachbarwand wird auch als Kommunalmauer, Scheidemauer oder gemeinschaftliche Mauer bezeichnet.
    Wie kam es zur Errichtung von Nachbarwänden? In den Nachkriegsjahren war es alltäglich, dass zur Ersparung von Baukosten, Baumaterial und Baugrund zwei aneinanderstoßende Häuser eine gemeinsame Giebelmauer
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