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Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen

Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen

Titel: Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen
Autoren: Linde , Florian Enzensberger , Sven Klinger , Barbara Schüller
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Nutzung auf den 18,6-fachen Teil des Werts des übertragenen Gegenstandes begrenzt.
    Die verwitwete Mutter überträgt ihrem Sohn ein Mietshaus mit einem Steuerwert von 1.000.000 Euro und behält sich den lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch vor. Höchstbetrag des Jahreswerts der Nutzung, der zur Berechnung des Kapitalwerts herangezogen werden kann, ist demnach 53.763 Euro (1.000.000 Euro : 18,6). Dies entspricht einer monatlichen Nettomieteinnahme von 4.480 Euro. Unterstellt, die Mutter wäre bei Übergabe des Grundstücks 65 Jahre alt, ergäbe sich ein Kapitalisierungsfaktor von 11,295. Der Kapitalwert des Nießbrauchsrechts beliefe sich folglich auf 607.253 Euro (4.480 Euro x 12 Monate x Faktor 11,295). Da es sich um eine vermietete Immobilie handelt, sind sowohl beim Steuerwert der Immobilie als auch beim Kapitalwert des Nießbrauchs zehn Prozent des Werts in Abzug zu bringen. Dies würde zu folgender schenkungsteuerlicher Berechnung führen:
    1.000.000 Euro – 10 Prozent = 900.000 Euro
    abzüglich 607.253 Euro – 10 Prozent = 546.257 Euro
    Es verbleibt ein zu versteuernder Betrag in Höhe von 353.472 Euro (900.000 Euro – 546.257 Euro). Dem Sohn steht gegenüber seiner Mutter allerdings ein persönlicher Freibetrag von 400.000 Euro zur Verfügung, so dass sich kein Steueranfall ergibt. Hätte die Mutter das Grundstück nicht zu Lebzeiten unter Nießbrauchsvorbehalt übergeben, sondern auf den Tod, hätte sich folgende erbschaftsteuerliche Berechnung ergeben: 1.000.000 Euro – 10 Prozent = 900.000 Euro.
    Abzüglich des persönlichen Freibetrags in Höhe von 400.000 Euro verbleibt ein Betrag in Höhe von 500.000 Euro, den der Sohn in der Steuerklasse I mit 15 Prozent zu versteuern hätte. Der Steueranfall beliefe sich somit auf 75.000 Euro.
    Durch die Übertragung des Grundstücks zu Lebzeiten unter Nießbrauchsvorbehalt ergibt sich also eine Steuerersparnis von 75.000 Euro.
    Der persönliche Freibetrag steht alle zehn Jahre neu zur Verfügung. Durch frühzeitige Schenkungen kann der steuerliche Freibetrag mehrfach ausgenutzt werden. Vor allem die Eigentümer großer Vermögen sparen auf diesem Wege ganz erheblich Erbschaftsteuer. Gerade bei Personen mit sehr hohem Vermögen empfiehlt es sich, frühzeitig Vermögen auf die Kinder abzuschichten, gegebenenfalls unter Vorbehalt von Nutzungsrechten, um bis zum eigenen Tod den Anfall von Erbschaftsteuer gänzlich zu vermeiden oder deutlich zu reduzieren.
Übertragung des selbstgenutzten Familienheims
    Zusätzlich zu ihren persönlichen Freibeträgen können Ehegatten und Kinder das Familienheim, das im Inland oder im Ausland (Europäische Union oder Europäischer Wirtschaftsraum) gelegen ist, erbschaftsteuerfrei erben. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Erblasser in der Immobilie gewohnt und dort seinen Lebensmittelpunkt gehabt hat. Auf der anderen Seite müssen der Erbe oder die Erben, also der Ehegatte oder die Kinder, dort zehn Jahre wohnen und ihren Lebensmittelpunkt begründen. Sie dürfen die Immobilie in diesem Zeitraum nicht verkaufen, vermieten oder verpachten. Ausnahmen bestehen nur dann, wenn ein zwingender Grund für einen Auszug vorliegt. Dies ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn die Witwe vor Ablauf der Zehnjahresfrist in ein Pflegeheim ziehen muss und das Objekt vorzeitig vermietet wird. Selbstverständlich kommt diese Steuerbefreiung immer dann nicht für den Erben zum Tragen, wenn er das Objekt aufgrund eines Vermächtnisses, einer Auflage oder einer Teilungsanordnung einer anderen Person weitergeben muss.
    Ist ein Kind Erbe des Familienheims, ist die Besonderheit zu beachten, dass die Immobilie nur bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern steuerfrei bleibt. Hat das begünstigte Objekt eine größere Wohnfläche, bleibt es anteilig steuerfrei.
Zugewinnausgleich erbschaftssteuerfrei
    Lebte die Ehefrau mit ihrem verstorbenen Ehemann im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so bleibt die Ausgleichsforderung über den Zugewinn erbschaftsteuerfrei, wenn die Ehe durch Tod beendet wird. Die Ausgleichsforderung berechnet sich grundsätzlich durch einen Vergleich des Anfangsvermögens zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Endvermögen, zum Zeitpunkt des Todes eines Ehegatten. Hat demnach einer der Ehegatten einen höheren Zugewinn, ist die Hälfte davon die Ausgleichsforderung.
    Die Ehegatten Anton und Beate besitzen bei Eheschließung im Jahre 1960 keinerlei Vermögen. Im Jahre 2010 verstirbt Anton. Dieser hat mit
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