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Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen

Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen

Titel: Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen
Autoren: Linde , Florian Enzensberger , Sven Klinger , Barbara Schüller
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Höhe der zu zahlenden Beträge nach den persönlichen Verhältnissen der Erben zu der verstorbenen Person.
Erbschaftsteuer-Klassen und -Freibeträge
Steuerklasse
Beschenkter, Erbe, Vermächtnisnehmer
oder Pflichtteilsberechtigter
Persönlicher Freibetrag
I
Ehegatte;
    Eingetragener Lebenspartner
500.000 €
I
Kind;
    Stiefkind;
    Enkel, falls Eltern vorverstorben
400.000 €
I
Enkel;
    Urenkel;
    (wenn die Eltern noch leben)
200.000 €
I
Eltern und Großeltern im Erbfall
100.000 €
II
Eltern und Großeltern bei Schenkung;
    Geschwister;
    Neffen; Nichten;
    Stiefeltern;
    Schwiegerkinder; Schwiegereltern;
    geschiedener Ehegatte
20.000 €
III
alle Übrigen,
    insb. Paare ohne Trauschein
20.000 €
    Aus der Steuerklasse und der Höhe des ererbten oder verschenkten Betrages ergibt sich der Steuersatz nach folgender Tabelle:
Prozentsätze der Erbschafts- bzw. Schenkungsteuer
in der jeweiligen Steuerklasse:
I
II
III
75.000
7
15
30
300.000
11
20
30
600.000
15
25
30
6.000.000
19
30
30
13.000.000
23
35
50
26.000.000
27
40
50
darüber
30
43
50
    Die Tabelle ist wie folgt zu lesen: Eine Erbschaft oder Schenkung in der Steuerklasse I bis zu einem Betrag von 75.000 Euro wird mit sieben Prozent besteuert, bis zu einem Betrag von 300.000 Euro mit elf Prozent, bis zu einem Betrag in Höhe von 600.000 Euro mit 15 Prozent.
Legale Tricks zur Steuervermeidung
    Illegale Tricks zur Vermeidung von Erbschaft- und Schenkungsteuern – zum Beispiel das Versteck von Vermögen in einem Steuerparadies – machen aus Erben zum Zeitpunkt des Erbfalls Kriminelle, die in der Regel nur mit Mühe und Not, Selbstanzeigen und heftigen Steuernachzahlungen aus der Illegalität wieder herauskommen. Dieser Weg ist für die Erben oft eine Katastrophe und sollte auf jeden Fall vermieden werden. Die Alternative: Methoden zur legalen Vermeidung von Erbschaft- und Schenkungsteuern! Hier gibt es eine Fülle an Möglichkeiten, die in diesem Buch nur ansatzweise dargestellt werden können.
Alleinstehende Frau ohne Kind
    Eine Frau ohne Partner und ohne eigenes Kind, die ihr Vermögen an die Eltern, an Geschwister, Neffen und Nichten sowie andere Personen vererbt, muss nicht damit rechnen, dass ein Teil ihres Erbes an den Fiskus fällt, wenn sie in ihrem Testament die Freibeträge berücksichtigt und keine Beträge über den Freibeträgen vererbt. Es bietet sich für sie an, per Testament einen Erben oder eine Erbin einzusetzen und sodann das Vermögen per Vermächtnis bis zu den jeweiligen Freibeträgen an einzelne Personen aus der Familie und dem Freundeskreis zu vererben. Eine Frau, die ihren Verwandten und Freunden nichts vererben möchte, kann als Erben eine gemeinnützige Organisation einsetzen. Auch diese Erbschaft führt nicht zu Steuerzahlungen, da gemeinnützige Organisationen keine Steuern zahlen müssen.
    Zu Erbschaftsteuern führt hier – wenn überhaupt – der Verzicht auf ein eigenes Testament. So müssen Eltern als Erben von mehr als jeweils 100.000 Euro Freibetrag Erbschaftsteuer zahlen. Nach deren Tod erben möglicherweise Geschwister, die dann – wenn es ungünstig kommt – erneut Erbschaftsteuer zu zahlen haben.
    Eine alleinstehende, kinderlose Frau verstirbt im Alter von 63 Jahren und hinterlässt eine Eigentumswohnung im Wert von 400.000 Euro und ein angelegtes Geldvermögen im Wert von 100.000 Euro. Da sie kein Testament errichtet hat, erben ihre hochbetagten Eltern, der Vater ist 93 Jahre alt, die Mutter 91. Nach Abzug der Freibeträge von je 100.000 Euro verbleiben pro Erben 150.000 Euro zu versteuernde Erbschaft, das macht bei elf Prozent 16.500 Euro. Insgesamt zahlen die Eltern also 33.000 Euro Erbschaftsteuer. Wenige Jahre später sind auch die beiden Eltern verstorben. Nun erbt eine Schwester der mit 63 Jahren verstorbenen Frau allein das Vermögen der Eltern in Höhe von 1,7 Millionen Euro, darin enthalten das Vermögen der Eltern. Nun muss die Schwester nach Abzug des Freibetrags in Höhe von 400.000 Euro, den sie als Kind geltend machen kann, auf 1,3 Mio. Euro Erbschaftsteuer zahlen, das sind bei einem Steuersatz von 19 Prozent insgesamt 247.000 Euro.
Partnerin ohne Trauschein
    Partner einer nichtehelichen und nichteingetragenen Lebensgemeinschaft werden vom Fiskus im Schenkungs- und Erbfall stark benachteiligt. So hat eine Lebenspartnerin nur 20.000 Euro Freibetrag (zum Vergleich: die Witwe oder eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerin 500.000 Euro). Der Steuersatz für die Partnerin ohne Trauschein beträgt für alles, was
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