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Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen

Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen

Titel: Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen
Autoren: Linde , Florian Enzensberger , Sven Klinger , Barbara Schüller
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Kinder
    Nach wie vor gibt es in der Bundesrepublik Deutschland eine beträchtliche Zahl von Arbeitslosen, die auf die Grundsicherung für Arbeitssuchende (ALG II oder Hartz IV) angewiesen sind. Bevor erwerbsfähige Personen Grundsicherung erhalten, müssen sie vorrangig ihr eigenes Einkommen und/oder Vermögen einsetzen. Das Sozialleistungsrecht wirft deshalb auch im Bereich der Testamentsgestaltung zahlreiche Fragen auf. Setzt man einen Bezieher von Grundsicherungsleistungen zum Erben ein, gilt das Nachrangprinzip des Sozialleistungsrechts und der Leistungsträger greift auf die Erbschaft in der Weise zu, dass die Sozialleistungen bis zum Verbrauch der entsprechenden Vermögenswerte eingestellt werden. Das Problem ähnelt dem der Eltern von behinderten Kindern, die diese Kinder durch eine entsprechende Nachfolgeregelung nach ihrem Tod versorgt wissen wollen. In beiden Fällen ist der Erbe auf Sozialleistungen angewiesen. Allerdings gibt es bei genauer Betrachtung doch einige deutliche Unterschiede.
    Während eine Behinderung oder Erkrankung meist zu einer lebenslangen Abhängigkeit von staatlichen Leistungen führt, ist der Anspruch auf Grundsicherung in den meisten Fällen nur auf einen gewissen Zeitraum begrenzt. Spätestens mit dem Bezug einer Altersrente machen die Beschränkungen, die im Rahmen eines „Behindertentestaments“ angeordnet werden, beim „Bedürftigentestament“ keinen Sinn mehr. Deshalb muss bei der Testamentsgestaltung zugunsten eines Beziehers von Grundsicherung für Arbeitssuchende eine Lösung gefunden werden, die notwendige Beschränkungen auf den Zeitraum begrenzt, in dem Sozialleistungen bezogen werden. Insoweit entspricht die Problemstellung eher der von Eltern mit Kindern, die überschuldet sind. In diesem Zusammenhang hat sich die Verwendung des Begriffs „Bedürftigentestament“ eingebürgert.
    Sowohl der Anspruch auf Sozialhilfe als auch der auf Grundsicherung für Arbeitssuchende hängt davon ab, dass der Bezieher vor einer Leistungsgewährung sein komplettes Einkommen sowie sein Vermögen einsetzen und verwerten muss. Man spricht insoweit vom „Subsidiaritätsprinzip“ oder „Nachranggrundsatz“. Zum verwertbaren Vermögen beziehungsweise Einkommen gehören grundsätzlich auch Substanz und Ertrag einer Erbschaft. Deshalb müssen im Rahmen der Nachfolgeregelung auch bei einem Testament für Bedürftige Substanz und Ertrag vor dem Zugriff des Sozialleistungsempfängers und damit auch vor der Inanspruchnahme durch den Sozialleistungsträger geschützt werden.
    Würde man nun das bedürftige Kind zum Vollerben machen, könnten sowohl die Sozialhilfeleistungen als auch das ALG II unter Hinweis auf das Nachrangprinzip solange eingestellt werden, bis der Nachlass komplett verwertet ist. Eine Entlastung würde folglich nur aufseiten des Sozialhilfeträgers eintreten. Aber auch eine vollständige Enterbung des bedürftigen Kindes ist nicht die Lösung des Problems! Das Kind ist nämlich nach dem Elternteil pflichtteilsberechtigt, was wiederum zur Folge hat, dass der Sozialhilfeträger den Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil auf sich überleiten und die Forderung beim Erben geltend machen kann. Die Enterbung führt folglich nur dazu, dass der Zugriff des Sozialhilfeträgers minimiert wird, schließt diesen Zugriff aber nicht gänzlich aus.
Schutz mittels Vor- und Nacherbschaft
    Ausschließlich mit der Einsetzung des bedürftigen Kindes zum nicht befreiten Vorerben kann die Substanz vor dem Zugriff des Staates geschützt werden. Da dem Vorerben die Verwertung des Nachlasses rechtlich unmöglich ist, kann aus diesem Grund weder die Sozialhilfe noch das ALG II eingestellt werden. Da der Nacherbe nicht Erbe des Vorerben, sondern des Erblassers ist, scheidet zudem eine Erbenhaftung für die erbrachten Sozialleistungen aus. Grundsätzlich kann der mit der Nacherbschaft belastete Vorerbe zwar die Vorerbschaft ausschlagen und stattdessen seinen Pflichtteil verlangen. Dies wird der bedürftige Abkömmling selbst aber nicht tun, da dann der Sozialhilfeträger seine Leistungen einstellt, wie oben dargestellt. Für den Sozialleistungsträger ist aber eine mögliche Ausschlagung der Vorerbschaft von erheblicher Bedeutung, da er dann den Pflichtteilsanspruch auf sich überleiten kann. Nach mittlerweile einhelliger Rechtsprechung kann der Sozialhilfeträger aber das Recht zur Ausschlagung nicht auf sich selbst überleiten und selbst geltend machen. Infolgedessen sollte das Kind als Bezieher
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