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Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen

Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen

Titel: Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen
Autoren: Linde , Florian Enzensberger , Sven Klinger , Barbara Schüller
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Nacherbenanwartschaftsrechts zu begründen, gehe ich davon aus, dass die jeweiligen Nacherben ihr Anwartschaftsrecht auf den Vorerben übertragen, sobald dieser in gesicherten Vermögensverhältnissen lebt, wovon ich bei einem Vorerben, der ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragt hat, spätestens ein Jahr nach rechtskräftiger Erteilung einer Restschuldbefreiung ausgehe.
    III. Testamentsvollstreckung und weitere Anordnungen
    Soweit mein Sohn Paul zu einem Zeitpunkt Erbe wird, zu dem er sich noch in der Insolvenz befindet beziehungsweise zudem die Restschuldbefreiung noch nicht erfolgt sein sollte, ordne ich Testamentsvollstreckung an.
    Zum Testamentsvollstrecker ernenne ich meinen Sohn Bertin, geboren am …
    Sollte der Testamentsvollstrecker sein Amt – gleich aus welchem Grund – nicht annehmen, so endet das Amt dieses Vollstreckers. In diesem Fall ernenne ich meine Tochter Catherine als Ersatztestamentsvollstreckerin. Wiederum ersatzweise soll das Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker e.V. mit Geschäftssitz in Berlin einen geeigneten Ersatztestamentsvollstrecker bestimmen.
    Der Testamentsvollstreckung unterliegt zunächst der gesamte Nachlass. Nach der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft setzt sich die Testamentsvollstreckung an dem Erbteil meines Sohnes Paul fort. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, den Nachlass zu verwalten. Es handelt sich um eine Dauervollstreckung, die sich an den Surrogaten fortsetzt.
    Substanz und Erträge hat der Testamentsvollstrecker nur für wirtschaftlich und in der Lebensplanung vernünftige Zwecke einzusetzen. Ich weise den Testamentsvollstrecker verbindlich an, meinem Sohn Paul die diesem gebührenden jährlichen Reinerträge der verwalteten Nachlasswerte ausschließlich so zuzuwenden, dass sein standesgemäßer Unterhalt durch regelmäßige Zuwendungen oder auch durch einmalige Sachzuwendungen bzw. die Übernahme von Beiträgen zur Altersvorsorge etc. gesichert ist und zugleich hierdurch keine Versagung oder Kürzung von etwa durch den Erben bezogenen staatlichen Leistungen, insbesondere von bedarfsorientierter Grundsicherung oder Sozialhilfe, eintritt. Mit dieser Weisung soll erreicht werden, dass die wirtschaftliche Stellung von Paul durch das ihm von Todes wegen Zugewendete verbessert wird. Die Erträge des jeweils ererbten Vermögens sollen deshalb solche Aufwendungen finanzieren, für die eine staatliche Beihilfe nicht gewährt wird, die aber anrechnungsfrei verbleiben, etwa die Anschaffung eines angemessenen selbstgenutzten Eigenheims, eines angemessenen Kraftfahrzeuges sowie von Beiträgen in geschützten Altersvorsorgeverträgen.
    Soweit dem Erben seitens seiner Gläubiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen drohen, wird das Entscheidungsermessen des Testamentsvollstreckers weiter dahingehend eingeschränkt, dass er dem Erben Erträge des Nachlasses nur bis zur Höhe der jeweiligen Pfändungsfreigrenze zuwenden kann, soweit diese nicht schon durch anderweitiges Einkommen des Erben ausgeschöpft ist. Gleiches gilt für einzelne Gegenstände des Nachlasses. Das Recht des Erben, die Herausgabe von Nachlassgegenständen zu verlangen, wird dementsprechend eingeschränkt.
    Im Übrigen hat der Testamentsvollstrecker die gesetzlichen Rechte und Pflichten.
    Neben der Erstattung seiner Auslagen erhält der Testamentsvollstrecker keine Vergütung, es sei denn, das Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker e.V. bestimmt einen Testamentsvollstrecker. Dieser erhält eine Vergütung, die den Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins entspricht. Die Mehrwertsteuer wird gesondert vergütet.
    IV. Vorsorge bei rechtskräftiger Erteilung der Restschuldbefreiung
    Die nachfolgenden Verfügungen sind aufschiebend bedingt. Sie gelten nur, falls meinem Sohn Paul rechtskräftig Restschuldbefreiung erteilt wurde.
    Sämtliche Nacherben von Paul sind dann mit einer Auflage zugunsten von Paul beschwert, für die folgende Bestimmungen gelten:
    Vom Wert des Vermögens, welches an sie als Folge des Bedingungseintritts durch den Testamentsvollstrecker herauszugeben wäre, haben sie einen Anteil von 90 Prozent sofort wieder an den Auflagebegünstigten herauszugeben.
    Vollziehungsberechtigt für die Auflage sind sämtliche Personen wechselseitig, die Nacherben werden. Außerdem ist diejenige Person vollziehungsberechtigt, welche als Testamentsvollstrecker für meinen Sohn Paul dessen Nachlassbeteiligung verwaltet hat.
    Ort, Datum, Vorname Nachname
Vorsorge für bedürftige
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