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Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen

Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen

Titel: Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen
Autoren: Linde , Florian Enzensberger , Sven Klinger , Barbara Schüller
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Testamentsvollstrecker. Dieser erhält eine Vergütung, die den Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins entspricht. Die Mehrwertsteuer wird gesondert vergütet.
    Die Testamentsvollstreckung endet ersatzlos, wenn der Vorerbe verstorben ist oder für einen ununterbrochenen Zeitraum von zwölf Monaten tatsächlich weder Sozialhilfe nach den jeweils geltenden Vorschriften des SGB XII noch Grundsicherung für Arbeitssuchende nach den jeweiligen Vorschriften des SGB II erhalten hat und dies gegenüber dem Nachlassgericht erklärte und die Richtigkeit eidesstattlich versichert.
    Bezieht der Vorerbe danach erneut Sozialleistungen, ändert dies an den eingetretenen Rechtsfolgen nichts.
    Ort, Datum, Vorname Nachname

Kapitel 8
Schenkung- und Erbschaftsteuern
    Die nächsten Verwandten und der überlebende Partner kommen in den Genuss großzügiger Freibetragsregelungen des Erbschaftsteuerrechts. Doch bei hohen Eigentumsübertragungen müssen auch sie Steuern zahlen. Entfernte Verwandte und Freunde zahlen schon bei Erbschaften über einem geringfügigen Freibetrag hohe Steuern. Das Kapitel zeigt, wie sich mit legalen Mitteln Schenkung- und Erbschaftsteuerzahlungen minimieren oder ausschließen lassen.

Aufgrund der in Deutschland geltenden Gesamtrechtsnachfolge fällt das Erbe mit dem Erbfall unmittelbar an den oder die Erben. Die Erben haben auf den Nachlass die Erbschaftsteuer zu entrichten. Das Erbschaftsteuerrecht umfasst auch die Schenkungsteuer, das heißt, die folgenden Ausführungen wie auch das gesamte Erbschaftsteuergesetz haben auch für Schenkungen Gültigkeit. Für Schenkungen gelten die gleichen Freibeträge und die gleichen Steuersätze wie für Erbschaften. Der zur Berechnung der Erbschaftsteuer maßgebliche Stichtag ist grundsätzlich der Todestag des Erblassers.
    Ob ein Erbe oder eine Erbin überhaupt Erbschaftsteuer zahlen muss, hängt zunächst einmal von den erbschaftsteuerlichen Freibeträgen ab, die für den Ehepartner und nahe Verwandte sehr großzügig bemessen sind:
Ehegatte und eingetragener gleichgeschlechtlicher Lebenspartner (500.000 Euro),
Kinder (400.000 Euro)
Enkel (200.000 Euro)
Eltern/Großeltern (100.000 Euro)
Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte (20.000 Euro)
Sonstige Personen (20.000 Euro)
    Die Freibeträge beziehen sich auf den einzelnen Erwerb, ein Kind kann also sowohl von der Mutter als auch vom Vater jeweils bis zu 400.000 Euro steuerfrei erben. Bei Schenkungen lebt der schon einmal ausgeschöpfte Freibetrag nach zehn Jahren wieder auf, so dass eine Person einer anderen Person noch einmal Vermögen bis zum Freibetrag völlig steuerfrei schenken kann. Viele Erben müssen aufgrund dieser großzügigen Freibeträge überhaupt keine Erbschaft- oder Schenkungsteuern zahlen. Neben den persönlichen Freibeträgen existieren weitere Steuerfreibeträge. Steuerpflichtigen Ehepartnern, Kindern, Eltern und Großeltern stehen ein Hausratsfreibetrag von 41.000 Euro und zusätzlich ein Freibetrag für bewegliche Gegenstände in Höhe von 12.000 Euro zur Verfügung.
    Eine verwitwete Mutter hinterlässt eine Tochter. Die Tochter erbt nicht nur 400.000 Euro, sondern auch Hausrat im Wert von 25.000 Euro und einen Pkw im Wert von 20.000 Euro. Der Hausrat bleibt bis zu einem Wert von 41.000 Euro steuerfrei. Vom Erwerb des Pkw müssen nach Abzug des Steuerfreibetrags für bewegliche Güter lediglich 8.000 Euro versteuert werden.
    Allen anderen Erben steht insgesamt für Hausrat und bewegliche Gegenstände nur ein Freibetrag von 12.000 Euro zur Verfügung. Zu beachten ist hierbei, dass sich diese Befreiung nicht auf den Gesamtwert der zu diesem Vermögensgruppen gehörenden Gegenstände bezieht (Hausrat und bewegliche Sachen), sondern jedem einzelnen Erwerber für seinen Anteil an diesem Vermögen zusteht.
Freibeträge für Pflegeleistungen
    Des Weiteren gibt es einen Pflegefreibetrag in Höhe von 20.000 Euro. Diesen Freibetrag erhalten Personen für Erwerbe von Personen, wenn sie diese unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt gepflegt oder Unterhalt gewährt haben, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist. Bei Pflege gegen Entgelt fällt keine Erbschaftsteuer an, auch wenn das Entgelt nachträglich im Todesfall in Form einer Zuwendung geleistet wird. Gegebenenfalls sind dann aber lohnsteuerrechtliche Vorschriften zu beachten.
Steuerklassen
    Falls überhaupt Erbschaftsteuer zu zahlen ist, richtet sich die
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