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Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen

Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen

Titel: Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen
Autoren: Linde , Florian Enzensberger , Sven Klinger , Barbara Schüller
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über 20.000 Euro Freibetrag hinausgeht, bis zur Höhe von sechs Millionen Euro 30 Prozent, das heißt, dass vom Vermögen nur etwas mehr als zwei Drittel tatsächlich bei der Partnerin hängen bleiben. Partner, die ein nennenswertes Vermögen zu vererben haben, sollten sich unbedingt von erfahrenen Fachleuten beraten lassen, um die enorme Steuerlast zu verringern. Eine von vielen Methoden ist die Abrechnung von Nachlassschulden:
    Für die Berechnung der Erbschaftsteuer ist der Nachlasswert maßgebend. Dieser kann durch Nachlassschulden verringert werden. Wenn nichteheliche Partner ihre beiderseitigen Leistungen und Beiträge für das Zusammenleben von Zeit zu Zeit abrechnen und die sich daraus ergebende Schuld schriftlich anerkennen, können dadurch Nachlassschulden produziert werden. Die Partner können schriftlich bestimmen, dass die errechneten und schriftlich festgehaltenen Beträge erst nach dem Tod des Partners zurückgezahlt werden sollen. Es ist darauf zu achten, dass die anerkannten Beträge dem Lebensstandard angemessen und nachvollziehbar sind. Andernfalls besteht die Gefahr, dass das Finanzamt die Abrechnung als getarnte Schenkung ansieht.
Lebensversicherung zur Steuervermeidung
    Eine spezielle Variante der Lebensversicherung kommt einer unverheirateten Frau sehr entgegen. Die Partnerin, die finanziell abgesichert werden soll, schließt als Versicherungsnehmerin einen Lebensversicherungsvertrag auf das Leben des zukünftigen Erblassers ab. Wenn dieser stirbt, erhält sie die Versicherungssumme vollständig steuerfrei. Sofern sie nicht selbst, sondern der Partner die Versicherungsprämien gezahlt haben sollte, hat sie nur die Prämien, die er in den letzten zehn Jahren gezahlt hat, zu versteuern, weil sie quasi vom Partner geschenkt wurden. Dies ist vom Finanzamt anerkannt. Versicherungen empfehlen diese Gestaltung in der Regel nicht von sich aus.
Verheiratete Frau
    Eine verheiratete Frau kann ihrer Familie ein gewaltiges Eigentum steuerfrei per Schenkung und Erbschaft übertragen, umgekehrt auch von ihrem zuerst versterbenden Ehemann ein beachtliches Eigentum steuerfrei entgegennehmen. Eine Ehefrau als Erblasserin kann ihrem Ehemann praktisch mehr als eine Million Euro steuerfrei hinterlassen. Denn es summieren sich ein Steuerfreibetrag von 500.000 Euro, der Zugewinnausgleich, der bei einem Vermögen von einer Million Euro pauschal mit einem Viertel – 250.000 Euro – anerkannt wird, außerdem ein Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro, ein Hausratsfreibetrag von 41.000 Euro sowie ein weiterer Freibetrag von 12.000 Euro für sonstige bewegliche Sachen. Das macht insgesamt einen Betrag von 1.059.000 Euro, bis zu dem in jedem Fall keine Erbschaftsteuer zu zahlen ist. Bei einem sehr hohen tatsächlichen Zugewinn (der in Euro und Cent durch Bilanzierung von Anfangs- und Endvermögen aufseiten des Ehemanns und der Ehefrau nachzuweisen ist) kann die Ehefrau sogar einen mehrere Millionen Euro schweren Zugewinnausgleich völlig steuerfrei vom Ehemann erhalten!
    In vielen Familien macht es jedoch aus steuerrechtlichen Gründen Sinn, per Testament nicht nur die Ehefrau, sondern auch die Kinder, eventuell auch andere Familienmitglieder mit Erbschaften oder Vermächtnissen zu bedenken. Denn die großzügige Weitergabe des Vermögens an den Ehegatten oder die Ehegattin kann sich auf lange Sicht zu einer Steuerfalle entwickeln. Jedenfalls kann das „Berliner Testament“, mit dem sich die Ehegatten wechselseitig als alleinige Erben einsetzen, dazu führen, dass Erbschaftsteuern sowohl von dem länger lebenden Partner als auch – nach dem zweiten Todesfall – von den Kindern zu zahlen sind. Solche unerwünschten Folgen sind mit einem ausgeklügelten Testament zu vermeiden!
Lebzeitige Übertragungen
    Häufig werden von den Eltern Immobilien auf die Kinder übertragen, wobei sich die Eltern ein Nießbrauchsrecht oder Wohnungsrecht vorbehalten, da sie wirtschaftlich auf die Nutzung der Immobilie beziehungsweise die Mieteinnahmen angewiesen sind. Seit der Erbschaftsteuerreform zum 1.1.2009 kann der Kapitalwert des Nießbrauchs in voller Höhe vom Steuerwert der geschenkten Immobilie in Abzug gebracht werden. Da sich der Kapitalwert des Nießbrauchs auch an der statistischen Lebenserwartung des Übergebers orientiert, stellt dies eine gute Möglichkeit dar, um Steuern zu sparen. Je jünger der Übergeber ist, umso höher ist der Steuerspareffekt. Bei der Berechnung der Abzugssumme ist allerdings der Jahreswert der
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