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Die Target-Falle: Gefahren für unser Geld und unsere Kinder (German Edition)

Die Target-Falle: Gefahren für unser Geld und unsere Kinder (German Edition)

Titel: Die Target-Falle: Gefahren für unser Geld und unsere Kinder (German Edition)
Autoren: Hans-Werner Sinn
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Einklang mit dem freien Willen der Menschen, den Gesetzen der Ökonomie und ohne einen Umverteilungszwang begangen werden kann.
    In den ersten Jahrzenten der Vereinigten Staaten von Amerika waren gefährliche Fehlentscheidungen zu beobachten, die es zu vermeiden gilt. Wer die Vereinigten Staaten von Europa will, sollte die ökonomischen Funktionsprinzipien der Vereinigten Staaten von Amerika so kopieren, wie sie heute sind, und nicht die historischen Fehlversuche wiederholen. Damit sollten die Europäer so rasch wie möglich beginnen.

Epilog
    Nachdem ich die Druckfahnen für dieses Buch erhalten habe, hat nun am 12. September 2012 das Bundesverfassungsgericht über die von verschiedenen Klägern vorgebrachten Anträge auf einstweilige Verfügungen gegen den ESM-Vertrag entschieden. 1 Das Gericht lehnte die Anträge auf einstweilige Verfügungen ab und erlaubte dem Bundespräsidenten, den ESM-Vertrag zu unterschreiben. Die Kapitalanleger empfanden dies als eine große Erleichterung, weil sie nun mit größerer Wahrscheinlichkeit darauf vertrauen konnten, dass die privaten und staatlichen Wertpapiere südlicher Provenienz, die sie in ihren Vermögensportfolios halten, zum Fälligkeitszeitpunkt bedient werden können. Weil die noch gesunden Staaten Europas bereit sind, in die Rolle der Gläubiger der Krisenstaaten einzutreten, erholten sich die Börsen, und der befürchtete Crash blieb aus.
    Das Urteil ist aber dennoch alles andere als ein Freibrief für unbegrenzte staatliche Rettungsaktionen. Obwohl das Gericht die Klagen auf einstweilige Verfügungen ablehnte, hat es schon vor der Entscheidung in der Hauptsache manche der Bedenken aufgegriffen, die von den Klägern und auch in diesem Buch vorgetragen wurden.
    So hat das Gericht insbesondere die Sorgen ernst genommen, dass der ESM-Vertrag die Gesamthaftung nicht zwingend auf 190 Milliarden Euro begrenzt, wenn andere Mitgliedsländer ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen. Wie in Kapitel 10 (Abschnitt Gesamtschuldnerische Haftung ) ausgeführt wurde, hätte es theoretisch passieren können, dass alle Länder nur ihre Bareinlage von zusammen etwa 80 Milliarden Euro einzahlen und Deutschlandallein für die gesamte restliche Haftung in Höhe von etwa 620 Milliarden Euro aufkommen muss, was, wenn man die deutsche Bareinlage in Höhe von etwa 20 Milliarden Euro mit einrechnet, eine deutsche Gesamthaftung von etwa 640 Milliarden Euro hätte bedeuten können. Das Gericht betont zwar, dass diese Vertragsinterpretation falsch wäre, schloss aber nicht aus, dass sich andere Parteien ihrer später einmal bedienen könnten. Das könne zum Beispiel mit dem Hinweis geschehen, dass Deutschland, wenn es mehr als 190 Milliarden Euro zahle, nicht auch für mehr als diesen Betrag haften müsse, weil es ja einen entsprechenden Anspruch gegen andere Mitgliedsländer erhalte (Absatz 252). Um diese Interpretation des ESM-Vertrags auszuschließen, verpflichtete das Gericht die Bundesregierung, dem Vertrag eine völkerrechtlich verbindliche Erklärung beizufügen, wonach die deutsche Zahlung auch im Innenverhältnis der Mitgliedsländer unter allen Umständen auf 190 Milliarden Euro begrenzt wird.
    Wie eine solche Erklärung abzugeben ist, ließ das Gericht offen. Um die Erklärung völkerrechtlich verbindlich zu machen, müsste die Bundesregierung wohl verlangen, dass sie auch von den anderen Signatarstaaten formell gebilligt wird. Dass bereits eine einseitige Erklärung der Bundesregierung ausreichen könnte, die die anderen Länder stillschweigend zur Kenntnis nehmen, wird von Juristen bezweifelt.
    Das Gericht verpflichtet die Bundesregierung, in der Erklärung auch darzulegen, dass der deutsche Vertreter im Gouverneursrat gegenüber dem Bundestag und dem Bundesrat rechenschaftspflichtig ist und deshalb von seiner Schweigepflicht entbunden werden muss. Weil versäumt wurde, den anderen Ländern die Zustimmungspflicht des deutschen Bundestages beim Abschluss des Vertrages zur Kenntnis zu bringen, wären die Voten des deutschen Vertreters im Gouverneursrat wie erläutert auch dann für Deutschland verbindlich gewesen, wenn dieser Vertreter nicht zuvor die Zustimmung des Bundestages eingeholt hätte. Auch insofern trägt das Gericht den Einwänden der Kläger Rechnung.
    Am wichtigsten aus der Sicht dieses Buches sind die Einlassungen des Gerichts zur Rolle der EZB, denn sie schließen die in Kapitel 10 behandelte Banklizenz für den ESM aus und stellen die in Kapitel 5 diskutierten
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