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Die kuriosesten Faelle vor Gericht

Die kuriosesten Faelle vor Gericht

Titel: Die kuriosesten Faelle vor Gericht
Autoren: Walter Schlegel
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das Rückflugticket verkaufen, um die Nachfrage zu befriedigen. Immerhin hat der Fluggast mit dem verfallenen Hinflug durch seine Handlungsweise (konkludent) zum Ausdruck gebracht, er nimmt das gebuchte Paket nicht in Anspruch. So entschieden zum Beispiel das Amtsgericht Erding unter Aktenzeichen 4 C 129/07 und das Landgericht Frankfurt unter Aktenzeichen 2 – 2 O 243/07.
     
    Diese Praxis wird von den Verbraucherzentralen bekämpft und so konnte gegen die Gesellschaft British Airways wegen ähnlicher Praktiken auch ein Erfolg verzeichnet werden, aber ein Grundsatzurteil fehlt bislang. Deshalb der Tipp: Überlegen Sie es sich zweimal einen Hin – und Rückflug nur wegen des günstigeren Preises zu buchen, wenn Sie wissen, dass der Hinflug nicht benötigt wird.
     
     
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Kein Anspruch auf Schnäppchen
     
     
     
    Wussten Sie schon, ….
     
    …. dass Reisebüros keine Schnäppchen für Sie suchen müssen? Viele Menschen planen die schönste Zeit des Jahres gern mit dem Reisebüro und vertrauen darauf, dass das Reisebüro die richtigen Schnäppchen für sie im geplanten Urlaubsland herausfindet. Man vertraut auf ein gutes Gesamtpaket und auf ein gutes Preis - / Leistungsverhältnis. Aber muss dem auch so sein?
     
    Nein, wie ein Gericht aus München feststellte. Urlauber hatten geklagt, dass das Reisebüro nicht die möglich günstige Variante empfohlen und verkauft hat, sondern ein Paket, welches deutlich teurer war, obwohl die günstigere Variante für den selben Urlaub ebenfalls im Angebot des Reisebüros und damit möglich gewesen wäre. Die Urlauber verloren und das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass ein Reisebüro keinesfalls die Pflicht habe, auf günstigere mögliche Preise im vorhandenen Angebot hinzuweisen. Diese flicht besteht nur dann, wenn der interessierte Gast ausdrücklich die Leistung fordert, das günstigste Angebot zu wollen oder das Reisebüro die Leistung verspricht, das günstigste mögliche Angebot anzubieten. Wenn das jedoch nicht ausdrücklich verlangt wird, dann darf das Reisebüro auch die teurere Reise mit einem höheren Provisionsanspruch zum eigenen Nutzen verkaufen. So entschieden durch das Amtsgericht München unter dem Aktenzeichen 233 C 2841 6/06.
     
     
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Der Preis auf der Ware im Supermarkt zählt
     
     
    Vielleicht ist es Ihnen schon so gegangen oder einem Ihrer Freunde: Sie gehen durch den Supermarkt, erkennen dort ein Produkt und sehen einen günstigen Preis auf dem Klebeetikett an der Ware. Kurzerhand und vom günstigen Preis überzeugt legen Sie dieses Produkt in den Einkaufskorb und gehen zur Kasse. Dort jedoch sehen Sie, wie die Kassiererin einen anderen Preis in die Kasse tippt, der höher ist als der Preis auf dem Klebeetikett. Müssen Sie den höheren Preis bezahlen oder können Sie auf den geringeren, auf dem Etikett befindlichen, Preis bestehen?
     
    In Deutschland ist es leider nicht ganz so einfach wie es den Anschein hat. Denn im Kaufrecht unterscheiden wir zwischen einem Verpflichtungs – und einem Erfüllungsgeschäft. Im Verpflichtungsgeschäft verpflichten Sie sich eine Ware abzunehmen und der Verkäufer verpflichtet sich, Ihnen die Ware gegen Zahlung eines vereinbarten Preises zu überlassen. Im Einzelnen ist das Verpflichtungsgeschäft in die Bestandteile 'Angebot' und 'Annahme des Angebotes' aufzuteilen. Im Erfüllungsgeschäft schließlich wechselt Ware in der Regel gegen Geld und der Kauf ist damit komplettiert. Das Etikett mit dem günstigen Preis könnte jetzt die erklärte Verpflichtung des Geschäftes sein, Ihnen dieses Produkt zu diesem Preis zu überlassen. Aber ganz so einfach ist es nicht, wie ein intensiverer Blick in das deutsche Kaufrecht beweist:
     
    Denn dort geht es mit weiteren Details und Feinheiten weiter. Das Etikett und der darauf befindliche Preis stellen nämlich die Aufforderung an Sie als Kunden dar, ein Angebot zum Kauf der Ware abzugeben. Wenn dieser Preis jetzt in die Kasse eingetippt wird, dann ist es die Annahme Ihres Angebotes und das Verpflichtungsgeschäft ist erfüllt. Bezahlen Sie jetzt die Ware, dann ist auch das Erfüllungsgeschäft erfolgreich beendet und der Kauf ist abgeschlossen. Wenn an der Kasse ein höherer Preis eingetippt wird, können Sie nicht darauf bestehen, den tieferen, auf dem Etikett befindlichen Preis, auch bezahlen zu müssen. Denn der höhere Preis ist praktisch nur die Erwiderung Ihres Angebotes und das Angebot des Marktes, Ihnen das Produkt zu überlassen. Jetzt
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