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Die kuriosesten Faelle vor Gericht

Die kuriosesten Faelle vor Gericht

Titel: Die kuriosesten Faelle vor Gericht
Autoren: Walter Schlegel
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Gericht kam, dürfte die Überraschung groß gewesen sein. Denn die Richter urteilten, dass der Anbau von verbotenen Substanzen zum Eigenbedarf noch längst nicht für eine fristlose Kündigung ausreicht. Es sei erkennbar im vorliegenden Fall gewesen (2 Cannabispflanzen), dass die angebauten Substanzen lediglich den Eigenbedarf dienen würden und keineswegs zum Handel geeignet wären. Dies berechtigt noch lange nicht, so die Amtsrichter, zu einer fristlosen Kündigung.
     
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Im Arbeitsrecht besteht bei einer Einstellung ohne vereinbarte Probezeit sofort der gesetzliche Kündigungsschutz
     
     
    Der Wunschtraum vieler Arbeitnehmer, die neu in einem Betrieb anfangen: Eine Festanstellung ohne vereinbarte Probezeit. Häufig ist in diesem Zusammenhang vor allem zu hören, dass die größte Erleichterung darüber besteht, dass dann eine Kündigung so schnell nicht möglich sei und man ja dann ohne vereinbarte Probezeit den üblichen Kündigungsschutz genießen würde. Doch weit gefehlt: Denn auch ohne eine ausdrücklich vereinbarte Probezeit im Arbeitsvertrag gilt die gesetzliche Wartefrist von sechs Monaten. Erst nach dem Ablauf von sechs Monaten im neuen Arbeitsverhältnis gilt der gesetzliche Kündigungsschutz, genauso wie auch der Urlaubsanspruch. Ein Blick in den § 1 des Kündigungsschutzgesetz hilft da weiter.
     
     
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Im Bewerbungsgespräch muss die Wahrheit gesagt werden
     
    Ebenfalls zum Thema „Arbeit“ noch ein weiterer Mythos, der sich hartnäckig in den Köpfen vieler Arbeitnehmer hält. Es geht darum, ob im Bewerbungsgespräch die Wahrheit gesagt werden muss. Dies ist nämlich – im Gegensatz zur weitläufigen Meinung – keineswegs der Fall. Zur Wahrheit ist man als Bewerber im Vorstellungsgespräch nur verpflichtet, so lange es den beruflichen Werdegang und die Qualifikation betrifft. Alle Fragen, die auf den privaten Hintergrund Rückschlüsse zulassen (sexuelle Orientierung, Kinderwunsch, geplantes Erziehungsjahr etc.) sind von der Wahrheitspflicht ebenso ausgenommen wie Antworten auf Fragen nach politischer Meinung, Religionszugehörigkeit oder privater Vorlieben. So wurde es deutlich gemacht vom Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 2 AZR 621/01.
     
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In dubio pro reo – Im Zweifel für den Angeklagten. Oder doch nicht?
     
     
    Im Zweifel für den Angeklagten – Was im Strafrecht den Angeklagten vor einer Bestrafung ohne gesicherte Beweise schützen soll, gilt im Arbeitsrecht keineswegs, wie das Landesarbeitsgericht Rheinland – Pfalz unter dem Aktenzeichen SA 633/04 feststellte und wie es vom Bundesarbeitsgericht unter 2 AZR 961/06 bestätigt wurde. Demnach kann der Arbeitgeber auch bei einem ausschließlichen begründeten Verdacht einen Arbeitnehmer entlassen, wenn er ihm zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Dem Arbeitgeber ist nicht zuzumuten, dass er erst den Fortgang eines eventuellen Gerichtsverfahrens zur Klärung der Schuld abwartet. Nicht nur wäre dies dem Arbeitsklima abträglich, es würde zudem das Vertrauensverhältnis während der Wartezeit nachhaltig schädigen. Das Tafelsilber der Firma also nicht einstecken, selbst wenn es keiner sieht....
     
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Nebentätigkeiten während eines Beschäftigungsverhältnisses muss der Arbeitgeber genehmigen
     
    Auch wenn sich die Klausel, wonach Nebentätigkeiten eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber genehmigt werden müssen, in sehr vielen Arbeitsverträgen findet, daran halten müssen Sie sich nicht. Diese Klausel ist nämlich unwirksam, da sie gegen das grundgesetzlich garantierte Recht der Berufsfreiheit verstößt. Der Arbeitgeber ist nur dann um Genehmigung zu fragen, bzw. kann nur dann Nebentätigkeiten verbieten, wenn diese im näheren Sinn mit seinem eigenen Berufsfeld zu tun haben und damit seinen Interessen widersprechen. Ein Angestellter einer Softwareentwicklungsfirma darf also zum Beispiel kein ähnliche Entwicklungstätigkeit bei der Konkurrenz in seiner Freizeit durchführen. So festgestellt durch das Landesarbeitsgericht Rheinland – Pfalz unter 8 SA 69/05.
     
    Klauseln, in denen das Verbot einer ähnlichen Tätigkeit nach einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses für eine bestimmte Dauer untersagt wird, sind vor dem grundgesetzlichen Blickwinkel ebenfalls kritisch zu betrachten und widersprechen der Freiheit der Berufswahl unzulässig. Es sei denn, die Abfindung ist so hoch, dass diese für die Dauer des Verbotes, sich in einem gleichen Beruf zu
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