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Die kuriosesten Faelle vor Gericht

Die kuriosesten Faelle vor Gericht

Titel: Die kuriosesten Faelle vor Gericht
Autoren: Walter Schlegel
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betätigen, als ausreichender Lohnersatz angesehen werden kann.
     
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Reduzierte Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen
     
     
    Haben Sie beim Einkauf auch schon einmal Schilder oder Etiketten gesehen auf denen stand, dass reduzierte Ware vom Umtausch ausgeschlossen sei? Diese Schilder können Sie getrost ignorieren, denn sie verletzen das geltende Recht. Grundsätzlich gilt die gesetzliche Gewährleistungspflicht von zwei Jahren auch bei reduzierter Ware. Eine Preisreduzierung kann noch keine Gesetze umgehen helfen. Ist die Ware mangelhaft, können Sie auch bei einer Preisreduzierung und trotz des Schildes, dass reduzierte Ware vom Umtausch ausgeschlossen sei, umtauschen. So festgestellt durch das Amtsgericht Frankfurt am Main unter Aktenzeichen 31 C 433/04 – 83.
     
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Einen Fehlkauf kann ich Umtauschen
     
     
    Wir bleiben noch kurz beim Einkaufen und Umtauschen. Kann ein Fehlkauf umgetauscht werden? Sie kaufen etwas, von dem Sie später feststellen, Sie benötigen das gekaufte Gerät oder die gekaufte Sache gar nicht – Kann man diese Ware dann am folgenden Tag wieder umtauschen? Auch wenn es sich in vielen Köpfen anders hält: Nein, es gibt kein Recht auf Umtausch, wenn die Ware den vereinbarten Zustand hat (also mängelfrei ist). Grundsätzlich gilt im Geschäft beim Einkauf „Gekauft ist gekauft“. Viele Händler tauschen aus Kulanz um, um die Stammkunden nicht zu verprellen, aber einen Anspruch auf Umtausch gibt es nicht, wenn dieser nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. So nachzulesen in den §§ 312 und 312 b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
     
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Umtausch nur mit Kassenzettel
     
    Was ist dann aber, wenn die gekaufte Ware Mängel aufweist und man umtauschen möchte, aber den Kassenzettel nicht mehr findet? Auch hier hat ein Gericht Recht gesprochen (in dem Fall das Landgericht Stuttgart unter Aktenzeichen 37 O 44/06 KfH) und festgestellt, dass man zum Umtausch keineswegs gezwungen werden kann, den Kassenzettel vorzulegen. Wenn auch anders ausreichend zu beweisen ist, dass man das defekte Gerät in dem Geschäft, in dem man umtauschen möchte, gekauft hat, dann darf das Geschäft den Umtausch nicht verweigern. Ausreichend bewiesen ist dieser Kauf mittels eines Zeugen oder z.B. der EC – Kartenabrechnung (analog Kreditkartenabrechnung).
     
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Den letzten erwischt es immer – oder doch nicht?
     
     
    Wenn Sie in geselliger Runde in einem Restaurant sitzen, mit Ihren Freunden trinken und diese sich dann nach und nach verabschieden, sodass nur noch Sie am Tisch verbleiben, was tun Sie dann, wenn der Wirt Ihnen die Gesamtrechnung für den Tisch präsentiert, weil Ihre Freunde es vorzogen, ohne zu zahlen das Restaurant (oder die Kneipe) zu verlassen? Wirte und Restaurantbetreiber argumentieren dann gern, dass der letzte verbleibende Gast die Zeche zahlen müsse. Doch lassen Sie sich davon nicht einschüchtern, dem ist nicht so. Denn der Wirt muss an Hand getrennter Rechnungen nachweisen, wer was bestellt hat. Wenn Sie also nicht so leichtsinnig waren, alle Bestellungen für Ihre Freunde mit zu tätigen, dann müssen Sie auch nur das bezahlen, was Sie bestellt haben. Nachlesen können Sie dies in den §§ 433 des BGB.
     
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Eltern haften für ihre Kinder
     
    Wir alle kennen als aufmerksame Beobachter Verbotsschilder, auf denen sich der Satz findet „Eltern haften für ihre Kinder“. Aber stimmt das wirklich?
     
    Nicht in jedem Fall, wie das Amtsgericht München urteilte. Man kann nicht pauschal mit einem solchen Schild die Eltern generell für alle Schäden haftbar machen, die das Kind anrichtet. Ebenso wenig kann man mit einem solchen Satz in jedem Fall Ansprüche mit einer Begründung einer generellen Aufsichtspflicht herleiten. Es reicht oftmals aus, wenn die Eltern nachweisen können, dass sie dem Kind gesagt haben, dass es sich regelkonform verhalten soll. Im vorliegenden Fall ging es um ein siebenjähriges Kind, welches mit seinem Fahrrad ein BMW Cabriolet gerammt hatte und einen Schaden verursachte. Der Kläger argumentierte, die Eltern hätten die Aufsichtspflicht verletzt und wollte Schadenersatz. Das Amtsgericht sah es jedoch als spontane „Fehlreaktion des Kindes“ an, die nie ausgeschlossen werden könnte und verneinten eine Ersatzpflicht der Eltern.
     
    Fundstelle: Amtsgericht München, Aktenzeichen 322 C 3629/07
     
    Grundsätzlich können Eltern nur dann zur Rechenschaft gezogen werden, wenn sie die
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