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Die kuriosesten Faelle vor Gericht

Die kuriosesten Faelle vor Gericht

Titel: Die kuriosesten Faelle vor Gericht
Autoren: Walter Schlegel
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Kommt der Gast entgegen seiner Ankündigung und Bestellung nicht, dann hat der Restaurantbetreiber das Recht, einen Schadenersatz in Form des entgangenen Gewinns geltend zu machen. Hierfür ist der Restaurantbetreiber in der Nachweispflicht, muss also zum Beispiel belegen, dass das Restaurant zu dem reservierten Zeitpunkt so gut besucht war, dass er mögliche Gäste wegschicken musste, da der bestellte Tisch extra für den Gast mit der Reservierung freigehalten wurde.
     
    Das mag zugegeben bei Einzeltischbestellungen eine rein theoretische Möglichkeit sein, denn immerhin wird der Restaurantbetreiber Sie mit einer solchen Klage nicht dauerhaft als Gast verlieren wollen, aber es gibt diese generelle juristische Möglichkeit, wie das Landgericht Kiel mit dem Urteil 8 S 160/97 feststellte.
     
     
    Wussten Sie übrigens,...
     
     
    … dass eine lange Wartezeit auf die bestellten Speisen im Restaurant den Preis für das Essen reduziert? Wenn der Gast zum Beispiel nach seiner Bestellung 30 Minuten auf sein Essen warten muss und die längere Zubereitungsdauer nicht bei der Aufgabe der Bestellung erwähnt wurde oder in der Karte vermerkt war, dann darf er den Preis für diese Mahlzeit um volle 30 % kürzen. Nur in ausgewiesenen Feinschmeckerlokalen oder Spezialitätenrestaurants gibt es hiervon Ausnahmen, da man hier eine längere Zubereitungszeit erwarten kann. Wenn Sie also das nächste Mal auf Ihr Schnitzel länger als 30 Minuten warten müssen, setzen Sie den Rotstift an. Beziehen sollten Sie sich hierbei auf das Urteil des Landgerichts Karlsruhe mit dem Aktenzeichen 1 S 196/92. Guten Appetit!
     
    ***
     
     

Ein Rückflugticket bleibt auch dann gültig, wenn man das Hinflugticket verfallen lässt
     
     
    Es kann vorkommen, dass Sie eine Urlaubsreise planen und im Vorfeld ein Hin – und Rückflugticket bei der Fluggesellschaft Ihres Vertrauens buchen. Dann stellen Sie im Vorfeld fest, dass Sie den Hinflug nicht antreten können. Das kann der Fall sein, wenn Sie eine andere Möglichkeit haben, an den Zielort zu gelangen, wie z.B. eine Mitfahrgelegenheit. Oder es passiert, dass Sie bereits vor dem Hinreisetermin an den Zielort gelangen, weil Sie vielleicht gerade in der Nähe beruflich zu tun haben und dann spontan entscheiden, von dort aus direkt zum Zielort zu fahren und den Urlaub zu verbringen. Immerhin können Sie ja dann planmäßig den Rückflug antreten, da Sie ja entsprechend einen Hin – und Rückflug gebucht haben. In einigen Fällen wissen Sie auch im Vorfeld, dass Sie anders zum Zielort kommen und buchen nur deshalb den Hin – und Rückflug gemeinsam, da der Ticketpreis dann deutlich günstiger ist, als wenn Sie nur den Rückflug einzeln buchen würden. Denn wir alle wissen inzwischen, dass kombinierte Hin – und Rückflüge teilweise deutlich günstiger sind als Einzeltickets. Aber muss Ihnen die Fluggesellschaft wirklich den Rückflug gemäß Ihrer Buchung ermöglichen, wenn Sie den Hinflug haben verfallen lassen und nicht antraten?
     
    Viele Reisende sind tatsächlich in dem Glauben, dass eine bestätigte Buchung eines Hin – und Rückfluges auch dann gilt, wenn der Hinflug nicht wahrgenommen wird. Doch das ist falsch, wie Gerichte immer wieder im Einzelfall entschieden haben. Die Entscheidungen der Richter, die zugegeben jeweils ausschließlich auf den Einzelfall bezogen waren, verneinten den Anspruch auf die Gültigkeit des Rückfluges, wenn der Hinflug nicht angetreten wurde und stimmten der Argumentation der Fluggesellschaften zu, die damit aufwarteten, dass die Buchung eines Hin – und Rückfluges als gemeinsames Einzelprodukt anzusehen sei und nicht als zwei separate Produkte. Tritt der Kunde den Hinflug nicht an ohne umzubuchen oder zu stornieren, gibt er damit zu verstehen, auf die ursprünglich gewollte Leistung zu verzichten. In dem Fall darf die Fluggesellschaft (was sie auch bei stark frequentierten Strecken häufig macht) das Rückflugticket wieder in den Verkauf geben und damit den Platz vergeben. In dem Fall muss der Gast also ein neues Ticket kaufen und damit in der Regel den höheren Preis bezahlen.
     
    Das mag zugegeben nur auf den wirklich stark frequentierten Strecken der Fall sein, sofern der Gast, der ursprünglich gebucht hat, hier überhaupt noch ein Ticket erhält. Denn viele Gesellschaften zeigen Kulanz in den Fällen, in denen die Maschine nicht ausgebucht ist und ermöglichen den Rückflug. Ist die Maschine jedoch ausgebucht, dann darf die Gesellschaft problemlos
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