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Die kuriosesten Faelle vor Gericht

Die kuriosesten Faelle vor Gericht

Titel: Die kuriosesten Faelle vor Gericht
Autoren: Walter Schlegel
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Aufsichtspflicht nachweisbar verletzt haben, indem sie etwa ohne entsprechende Belehrung oder Aufklärung das Kind allein gelassen haben.
     
     
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Eltern haften für Einkäufe und Schulden ihrer Kinder
     
     
    Wussten Sie übrigens,....
     
    ...dass Eltern auch nicht in jedem Fall die Rechnungen ihrer Kinder bezahlen müssen? Um gültige Verträge einzugehen brauchen Kinder im Vorfeld eine Zustimmung und das Einverständnis der Eltern. Nur so kann überhaupt ein Vertrag eingegangen werden, aus denen sich eine Rechnung begründen ließe. Gab es jedoch im Vorfeld weder die Zustimmung noch das ausdrückliche Einverständnis der Eltern, können diese später nicht für die Rechnung haftbar gemacht werden. Anders sieht es aus, wenn die Eltern ausdrücklich eine Bürgschaft übernommen haben, dann können die Eltern für die Rechnung haftbar gemacht werden. Diese Bürgschaft ist im Vorfeld durch den Verkäufer oder Vertragspartner, der einen Zahlungsanspruch herleitet, jedoch einzuholen. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen III ZR 152/05 als Bestätigung des Urteil des Landgerichts Bonn, Aktenzeichen 2 O 472/03).
     
     
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Kinder müssen um 22.00 Uhr zu Hause sein
     
     
    Es wird immer wieder gern behauptet, der Gesetzgeber verlangt, dass Kinder um 22.00 zu Hause sein müssten. In dieser Generalität ist dies jedoch ein Mythos, der sich in keiner Form belegen lässt. Dieses 'Ausgehverbot' wie es immer wieder gern genannt wird, bezieht sich nämlich nur auf jugendgefährdende Orte, wie zum Beispiel Kneipen, Diskotheken oder Bars. Ein generelles Verbot, wonach Kinder nach 22.00 Uhr nicht mehr in Kinos, Show - Veranstaltungen oder Ähnlichem sein dürften sieht der Gesetzgeber jedoch nicht vor.
     
    Fundstelle: Jugendschutzgesetz §§ 4, 5
     
     
    Wussten Sie übrigens,....
     
    ….dass der Umgang mit seinen Kindern in der Regel nicht immer vor Gericht erzwungen werden kann? Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich von dem Grundsatz verabschiedet, wonach jeder Elternteil ein generelles Recht darauf hat, mit seinen Kindern nach einer Trennung umgehen zu können und sieht das Kindeswohl vor dem elterlichen Umgangsrecht. Ein erzwungenes Recht, nach einer Trennung mit seinem Kind umzugehen, würde ein „mit Zwangsmitteln erreichter Umgang“ sein und würde damit nicht automatisch „dem Kindeswohl dienen“. (Fundstelle: BvR 1620/04)
     
     
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Nach der Scheidung steht Unterhalt zu
     
    Wir bleiben kurz bei den Trennungen und werfen einen Blick in die Brieftasche. Sehr weit verbreitet ist die Annahme zu hören, dass es nach einer Scheidung das „Recht auf Unterhalt“ geben würde. Dies ist in dieser Ausdrucksweise ebenfalls ein Mythos, der sich in keinster Form belegen lässt. Denn das Gesetz sieht es anders und sagt, dass nach einer Scheidung jeder „selbst für seinen Unterhalt“ sorgen muss. Nur wer nicht in der Lage ist, dies zu tun, hat einen Anspruch auf Unterhaltsleistungen und Unterstützung durch den Anderen. Das glauben Sie nicht? Werfen Sie einen Blick in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), welches die Grundlage für dieses Recht ist. Dort finden Sie den entsprechenden Paragraphen mit der Nummer 528.
     
     
    Wussten Sie übrigens,....
     
    ...dass man auch wenn man nach einer Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann und der ehemalige Partner vermögend ist nicht unbedingt einen Anspruch auf Unterstützung in Form von Unterhalt hat? Dieser Anspruch geht nämlich dann verloren, wenn man aus einer „intakten Ehe“ heraus die Trennung vollzieht, um zum Beispiel mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin eine intime Beziehung aufzunehmen. So sah es der Bundesgerichtshof unter Aktenzeichen XII ZR 7/05.
     
     
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Tischreservierungen im Restaurant sind unverbindlich
     
    Manchmal kann es vorkommen, dass man in Erwartung eines freudigen Ereignisses einen Tisch im Restaurant vorbestellt um zum Beispiel einen gemütlichen oder romantischen Abend mit einem Freund oder einer Freundin zu verbringen. Doch kurz vor dem geplanten Termin kommt etwas dazwischen und man kann den geplanten Restaurantbesuch nicht antreten. Was ist in einem solchen Fall mit der Tischreservierung?
     
    Sehr weit verbreitet ist der Irrtum, dass eine solche Bestellung oder Reservierung nicht verbindlich sei und ein grundsätzlicher Service des Gaststättenbesitzers ist. Aber das ist falsch, denn eine Tischbestellung ist ein Vertrag, den der Gast mit dem Restaurantbetreiber eingeht.
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