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Die Kaiserzeit von Augustus bis Diocletian

Die Kaiserzeit von Augustus bis Diocletian

Titel: Die Kaiserzeit von Augustus bis Diocletian
Autoren: Heinz Bellen
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nach und nach in einer Neuauflage zugänglich
     zu machen. Mit Band II wurde dieses Projekt begonnen. Die anderen Teile werden folgen. Vor allem der jungen Generation sei
     diese präzise und verständlich geschriebene
Römische Geschichte
zum Eigenstudium empfohlen.
     
    Trier, im Juni 2010
    Elisabeth Herrmann-Otto

|1| 1. DAS ERBE DES AUGUSTUS
    In dem seinem Testament beigefügten Tatenbericht hatte Augustus die im Alter von 19 Jahren unternommene Aufstellung eines
     Heeres als Ausgangspunkt für seinen Aufstieg zum Princeps markiert (Mon. Anc. c. 1). Dementsprechend war der Tag, an dem er
     offiziell das Kommando über dieses Heer angetreten hatte (7. Januar 43 v. Chr.), in den Festkalendern vermerkt (Fer. Cum.,
     Inscr. It. XIII 2, S. 279). Bei seinem Tode im Jahre 14 n.Chr. hatte Augustus 56 Jahre lang das Imperium ausgeübt. War es
     zu Anfang ein proprätorisches über 4 Legionen gewesen, so hatte es seit 23 v. Chr. die Form des
imperium proconsulare maius
und betraf den Oberbefehl über 25 Legionen. Panegyrisch ließ es sich als „Herrschaft über den Erdkreis“
( imperium orbis terrarum
) bezeichnen (Altar von Narbo, Corp. Inscr. Lat. XIII 4333, Vorders., Zeile 25   /   26). Diese Macht hatte Augustus im Jahr vor seinem Tode (13 n. Chr.) mit seinem Adoptivsohn Tiberius geteilt. Am 19. August
     14 n. Chr. fiel sie diesem in ihrer ganzen Fülle zu.
    Dem Imperium des Augustus für den Amtsbereich
militiae
entsprach in der Stadt Rom
( domi
) seine Stellung als Inhaber der
tribunicia potestas
. Sie kam mit ihren vielfältigen Rechten den Vorstellungen des Augustus von seinem Prinzipat so sehr entgegen, daß sie geradezu
     als dessen Signatur gelten konnte. Als Augustus starb, führte er die
tribunicia potestas
zum 37. Male in seiner Titulatur. Auch zu diesem „Gipfel“
( summum fastigium
, Tac. ann. 3, 56, 2) seiner staatsmännischen Stellung hatte er Tiberius emporsteigen lassen. Der Tod des Augustus machte
     Tiberius zum alleinigen Inhaber der
tribunicia potestas
(im 16. Jahr).
    Im Hinblick auf seine Leistung für den Staat hatte Augustus den Wunsch geäußert, die Nachwelt möge anerkennen, daß er der
res publica
die beste Form gegeben habe (Suet. Aug. 28, 2). Dieser
optimus status
war zustande gekommen durch seinen Verzicht auf die im Bürgerkrieg gegen Antonius erlangte Macht über den Staat. Dadurch hatten
     Senat und Volk die Verfügungsgewalt über die
leges et iura
zurückerhalten; der Staat war wiederhergestellt, er konnte auf der Basis des
mos maiorum
erneuert werden. Es war diese Aufgabe, die Augustus dann von den ‘republikanischen’ Organen |2| übertragen worden war und der er sich erfolgreich unterzogen hatte. Fundamente habe er gelegt, sagte er selbst (Suet. a. O.).
     Sein Leben lang hatte ihn der Ehrenname „Augustus“ an die Sternstunde des 16.   1.   27 v. Chr. erinnert, als ihm diese Dankesbezeigung des Senats für die Rettung des Staates zuteil geworden war. Bei seinem
     Ableben ging der Augustus-Name testamentarisch auf Tiberius über.
    In seinem Testament hatte Augustus in Erinnerung gerufen, daß er bei seinem Erscheinen auf der politischen Bühne (44 v. Chr.)
     die von seinem leiblichen Vater Octavius und von seinem Adoptivvater Caesar geerbten Vermögen für Staatszwecke aufgewendet
     habe und daß er während seines Prinzipats mit den ihm zugefallenen Erbschaften ebenso verfahren sei. Allein für die letzten
     20 Jahre belief sich die Summe der ihm von seinen Freunden vermachten Gelder auf 1400 Millionen Sesterzen (Suet. Aug. 101,
     3). Demgegenüber nahmen sich die von Augustus für seine Erben Tiberius (2   /   3) und Livia (1   /   3) hinterlassenen 150 Millionen Sesterzen gering aus, sie erhielten ihren Wert erst durch die Angabe der potentiellen Quellen
     ihrer Mehrung. Insgesamt ließ das Testament Tiberius finanziell an die Stelle des Augustus treten.
    Während das Testament des Augustus sein Privatvermögen
( patrimonium
) betraf, auch wenn große Teile desselben dem Staat zugute gekommen waren, enthielt ein anderes Dokument, das ›Bre viarium totius imperii‹ (Suet. Aug. 101, 4), Angaben über die Staatsfinanzen und die mit ihnen zusammenhängenden Machtmittel: Heer
     und Flotte
( opes publicae
, Tac. ann. 1, 11, 4). Augustus hatte die Statistik mit eigener Hand geschrieben und sie dem Testament beigefügt. Sie war
     offenbar für Tiberius bestimmt, der sie dann auch bei passender Gelegenheit im Senat verlesen ließ.
    Eine augusteische Hinterlassenschaft
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