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Alleinerziehend - meine Rechte

Alleinerziehend - meine Rechte

Titel: Alleinerziehend - meine Rechte
Autoren: Beate Wernitznig
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in einer notariellen Urkunde festgelegt werden.
    Selbst wenn einem Elternteil weder das Sorge- noch ein Umgangsrecht zusteht, bleibt ihm die Möglichkeit, vom anderen Elternteil Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen. Hierzu gehören u. a. schulische Leistungen, Gesundheitszustand, Hobbys und in der Regel ein aktuelles Foto des Kindes. Voraussetzung ist aber auch hier, dass dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.
    Das Gesetz hat für die Eltern die Möglichkeit eingeräumt, bei auftretenden Problemen nach einer gerichtlichen Entscheidung über das Umgangsrecht ein gerichtliches Vermittlungsverfahren in Anspruch zu nehmen. Durch dieses Verfahren soll eine weitere Konfliktsteigerung, die einezwangsweise Durchsetzung des Umgangsrechts im Wege der Vollstreckung mit sich bringt, verhindert werden.
    Aussetzung des Umgangs nur in Notfällen
    Da dasUmgangsrecht auch ein Recht des Kindes ist, sind an einen Ausschluss hohe Anforderungen zu stellen. Es wird darauf abgestellt, ob der Umgang das Kindeswohl gefährdet. In diesen Fällen ist die Maßnahme zu ergreifen, die den geringsten Eingriff darstellt.
    Umgang im Beisein Dritter
    Der Kontakt zwischen Vater Karl und Kind Benjamin war über einen längeren Zeitraum abgebrochen. Benjamin möchte während des Umgangs vorerst nicht mit Karl allein sein. Durch die Begleitung einer Vertrauensperson bei den ersten Kontakten kann Benjamin wieder Vertrauen zum Vater fassen.
    In derartigen Fällen kann das Familiengericht also einen begleiteten Umgang anordnen. Die Umgangstermine finden dann in Begleitung eines Dritten, sei es einer vertrauten Person oder einer vom Gericht bestellten Person statt.
    Regelung des Umgangs durch Umgangspfleger
    Die sorgeberechtigte Mutter Sofia verweigert Vater Moritz den Umgang mit dem Kind Chantal. Trotz gerichtlicher Umgangsregelung übergibt sie Chantal nicht an Moritz oder schiebt Ausreden vor. Das Gericht wird hier einen Umgangspfleger bestellen. Dieser regelt dann anstelle der Mutter den Umgang mit dem Kind. Er vereinbart Termine und übergibt das Kind an den Vater.
    Eine Umgangsaussetzung würde den Vater bestrafen und falsche Zeichen an die verweigernde Mutter setzen. Deshalb hat das Familiengericht die Möglichkeit, einen Umgangspfleger zu bestellen, der den Umgang regelt, oder kann in massiven Fällen sogar der Mutter die elterliche Sorge entziehen.
    Problematisch sind die Fälle, in denen das Kind den anderen Elternteil ablehnt, da es vom sorgeberechtigten Elternteil negativ beeinflusst wird. Hier kann in Einzelfällen der Druck auf die Kinder so stark sein, dass ein durch das Gericht verordneter Umgang schädlicher ist als ein Umgangsausschluss. Es kommt jedoch immer auf eine Abwägung im Einzelfall an.
    Hier ist nach Alter und Motivation des Kindes zu unterscheiden. Bei kleineren Kindern muss die sorgeberechtigte Mutter erzieherisch auf das Kind einwirken und eine positive Einstellung zum Umgang fördern. Ist das Kind älter als zwölf Jahre, werden erzieherische Maßnahmen kaum zum Ergebnis führen. Ermöglichen begleitende Maßnahmen, wie Betreuer oder begleiteter Umgang, keinen Kontakt, steht eine Aussetzung des Umgangs im Raum.
    Im Falle eines Ausschlusses des persönlichen Umgangs ist jedoch zu prüfen, ob telefonischer, brieflicher oder Kontakt per E-Mail möglich ist.
    Wer holt das Kind ab und wer trägt die Kosten?
    Sofern die Elternnichts anderes vereinbart haben, ist es Aufgabe des Umgangsberechtigten, das Kind beim anderen Elternteil abzuholen und wieder dorthin zurückzubringen.Dabei können je nach Wohnort der Eltern erhebliche Kosten entstehen.
    Grundsätzlich hat der Umgangsberechtigte diese Kosten allein zu tragen. Er kann sie im Rahmen der Unterhaltsberechnung nicht einkommensmindernd ansetzen.
    Nur in Ausnahmefällen, in denen eine große räumliche Entfernung vorliegt und der Umgangsberechtigte in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, kann eine Billigkeitsabwägung vorgenommen werden, wenn die Kostenlast dazu führen würde, dass der Umgang faktisch unmöglich wird. Es kommt dann entweder eine Erhöhung des Selbstbehalts bei der Unterhaltsberechnung in Betracht oder eine anteilige Kostenbeteiligung des anderen Elternteils, wenn dieser dazu in der Lage ist.
    Umgangsverfahren bei Gericht
    In der Vergangenheitwaren Umgangsverfahren bei Gericht häufig sehr langwierige Prozesse. Allein bis zum ersten Termin konnten Monate vergehen. Für diesen ersten Termin wurde das Jugendamt vom Gericht
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