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Alleinerziehend - meine Rechte

Alleinerziehend - meine Rechte

Titel: Alleinerziehend - meine Rechte
Autoren: Beate Wernitznig
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etwa Vermögens-, Aufenthalts- oder Ausbildungsfragen –, sind somit abzustimmen. Die gemeinsame Sorge endet erst, wenn ein Gericht die elterliche Sorge auf Antrag auf einen Elternteil überträgt, ein Elternteil stirbt oder das Kind volljährig wird.
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Achtung:
    Bei gemeinsamem Sorgerecht müssen Entscheidungen, die über die alltäglichen Belange hinausgehen, von beiden Eltern gemeinsam getroffen werden.

    Sorgerecht bei Kindern unverheirateter Eltern
    Die elterlicheSorge für ein nicht eheliches Kind steht nach derzeit geltendem Recht derMutter allein zu. Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Automatismus jedoch als verfassungswidrig gerügt, da die Rechte der Väter unzulässig beschnitten werden. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, diesen Bereich neu zu regeln – dies ist bis dato jedoch noch nicht geschehen.
    Nicht verheiratete Eltern, bei denen die Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist, können die gemeinsame Sorge erlangen, indem sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärung), oder einander heiraten. Die gemeinschaftliche elterliche Sorge ist auch möglich, wenn die Eltern nicht zusammenwohnen.
    Bis zur gesetzlichen Neuregelung kann das Gericht die gemeinsame Sorge auch gegen den Willen der Mutter anordnen, wenn ein solcher Schritt dem Kindeswohl zuträglich ist. Dies geschieht in der Praxis jedoch nur selten.
    Die Sorgeerklärung muss von den Eltern selbst abgegeben und entweder von einem Notar oder dem Jugendamt öffentlich beurkundet werden.
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Hinweis:
    Es ist möglich, die Sorgeerklärung schon vor der Geburt des Kindes abzugeben.
    Die Eltern sind so lange an die Sorgeerklärung gebunden, bis ein Gericht abweichend entscheidet.
    Ist eine Sorgeerklärung unterblieben, kann dem Vater bei Trennung nur dann das alleinige Sorgerecht übertragen werden, wenn die Mutter dem zustimmt und diese Maßnahme dem Kindeswohl entspricht. Bis zur anstehenden Gesetzesänderung können Väter bereits jetzt die gemeinsame Sorge beantragen, wenn dies dem Kindeswohl entspricht.
    Ferner besteht die Möglichkeit, dass der Vater die alleinige elterliche Sorge beantragt, wenn
die sorgeberechtigte Mutter verstorben ist,
der Mutter die elterliche Sorge entzogen wurde oder
die elterliche Sorge aus tatsächlichen Gründen ruht (z. B. schwere Krankheit).
    Stand das Sorgerecht beiden Eltern gemeinsam zu und fällt die Mutter aus, so übernimmt der Vater die elterliche Sorge allein.
    Tod des Sorgerechtsinhabers
    Steht denEltern (ehelich und nicht ehelich) die elterliche Sorge gemeinsam zu, so erhält der überlebende Ehegatte mit Tod des anderen automatisch die alleinige elterliche Sorge.
    Hat das Gericht jedoch nach Trennung der Eltern einem Elternteil die elterliche Sorge allein übertragen, so muss der überlebende Elternteil, der nicht Sorgerechtsinhaber war, einen Antrag auf Übertragung bei Gericht stellen. Ihm ist dann das Sorgerecht zu übertragen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.
    Haben unverheiratete Eltern keine Sorgeerklärung abgegeben, so hat beim Tod der Mutter das Gericht auf Antrag dem Vater die elterliche Sorge zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Bestehen daran Zweifel, so wirkt sich das grundsätzlich zum Nachteil des Vaters aus.
    Zu denken ist jedoch auch daran, in einem Testament einen Vormund zu bestimmen, um zu gewährleisten, dass nach dem Tod nicht etwa der andere Elternteil als Vormund benannt wird. Solche Bestimmungen kann man jedoch nur treffen, wenn man Inhaber der alleinigen elterlichen Sorge ist, also nicht, wenn – wie jetzt bei Scheidungen als Regelfall vorgesehen – die gemeinsame Sorge bestehen bleibt!

Auf den Punkt gebracht
Die elterliche Sorge für ein Kind unverheirateter Eltern steht allein der Mutter zu, es sei denn, die Eltern haben eine Sorgeerklärung abgegeben.
Die Sorgeerklärung wirkt über eine Trennung hinaus.
Bei gemeinsamer Sorge müssen Fragen, die über alltägliche Entscheidungen hinausgehen, abgestimmt werden.

    Umgang
    In den meistenFällen findet der Umgang durch persönlichen Kontakt zwischen Elternteil und Kind statt. Umgangist aber auch über Telefonate, Brief- oder E-Mail-Verkehr möglich. Die Häufigkeit richtet sich nach dem Alter des Kindes und den Lebensumständen. Finden die Eltern miteinander eine Lösung, können sie den Umgang für ihre Verhältnisse passend gestalten.
    In den letzten 20 Jahren hat sich auf dem Gebiet des Umgangsrechts viel getan. So waren bis zum 30.06.1998 viele
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