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Alleinerziehend - meine Rechte

Alleinerziehend - meine Rechte

Titel: Alleinerziehend - meine Rechte
Autoren: Beate Wernitznig
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Väter bloße Zahlväter. Ob und in welchem Umfang Umgang stattfand, bestimmte allein die Mutter. Inzwischen ist das Umgangsrecht nicht nur als Recht des Vaters, sondern als Recht des Kindes ausgestaltet. Es wird nicht mehr nach ehelichen und nicht ehelichen Kindern unterschieden. Der nicht eheliche Vater kann in gleichem Umfang Umgangmit dem Kind beanspruchen wie ein ehelicher Vater. Steht das Sorgerecht für ein gemeinsames Kind dem Vater zu, hat auch die Mutter ein Umgangsrecht mit ihrem Kind.
    Verbessert hat sich auch die Lage der Väter, wenn die Mutter des Kindes noch verheiratet ist. Nach alter Rechtslage hatte der nicht eheliche Vater kein Umgangsrecht, wenn ein anderer als rechtlicher Vater feststand. Per Gesetz gilt nämlich, wenn in einer Ehe ein Kind geboren wird, der Ehemann als rechtlicher Vater. Will er sich hiervon lösen, muss er die Vaterschaft anfechten. Nach dem neuen Gesetz können jetzt enge Bezugspersonen des Kindes, sei es der leibliche Vater oder ein Lebensgefährte der Mutter, Umgang mit dem Kind haben, falls das demWohl des Kindes dient und die Bezugspersonen für das Kind tatsächliche Verantwortung getragen haben.
    Umgangsrecht für nicht ehelichen Vater
    Die noch verheiratete Mutter Lisa wohnt nach der Trennung von ihrem Mann mit ihrem Lebensgefährten Tom zusammen. Die beiden bekommen ein Kind, das drei Jahre lang im gemeinsamen Haushalt lebt. Dann zerbricht die Partnerschaft. Tom ist zwar der leibliche, nicht aber der rechtliche Vater des Kindes – denn laut Gesetz gilt Lisas Ehemann bis zur Vaterschaftsanfechtung als rechtlicher Vater. Da Tom aber drei Jahre lang mit dem Kind zusammengelebt hat, dürfte er in der Regel eine enge Bezugsperson für das Kind sein und kann deshalb nach der Trennung Umgang verlangen.
    Die Kindschaftsrechtsreform hat das Umgangsrecht gestärkt. So wird das Umgangsrecht heute nicht mehr primär als Elternrecht verstanden, sondern als Recht des Kindes. Bei einem Streit der Eltern um das Umgangsrecht ist daher immer und an erster Stelle das Wohl des Kindes zu beachten. Die richterliche Entscheidung hat sich allein am Kindeswohl zu orientieren. Dabei geht das Gesetz davon aus, dass in der Regel zum Wohl des Kindes der Umgang mit beiden Elternteilen gehört.
    Eine Beschränkung oder gar der vollständige Ausschluss des Umgangsrechts ist nur in engen Grenzen möglich. Dies darf nur dann erfolgen, wenn sonst das Kindeswohl gefährdet würde. Vorrangig muss in diesen Fällen jedoch geprüft werden, ob die Gefährdung des Kindeswohls nicht durch die Anwesenheit Dritter (z. B. Mitarbeiter des Jugendamts) abgewendet werden kann. Dies kann eine Lösung darstellen, wenn bei der Trennung der Eltern Gewaltoder sexueller Missbrauch im Spiel war, aber auch, wenn das Kind in der Vergangenheit nicht vom Umgang zurückgebracht wurde. Ein Ausschluss des Umgangs wird nur in absoluten Einzelfällen in Betracht kommen und dann nur befristet.
    Umgangsregelung
    Eltern können eine Vereinbarung treffen, in der die Umgangszeiten festgelegt sind: insbesondere an welchen Tagen und wie lange der Umgang stattfindet. Es sollte auch eine Regelung über die Ferien und Feiertage getroffen werden (Mustervereinbarung siehe Anhang, S. 120 ).
    In erster Linie soll versucht werden, zwischen den Eltern eine einvernehmliche Lösung zu erreichen. Dies erspart allen Seiten – insbesondere aber den Kindern – eine Menge Ärger, Unsicherheit und Stress.
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Tipp:
    Es kann auch sinnvoll sein, die Hilfe Dritter, sei es des Jugendamts oder einer Familienberatungsstelle, in Anspruch zu nehmen, um den Umgang kindgerecht zu regeln.
    Wie das Umgangsrecht im Einzelfall ausgestaltet ist, hängt von den jeweiligen Lebensumständen ab, z. B. Alter des Kindes, Entfernung etc.
    Als Richtwert können folgenden Regelungen gelten:
bei Babys und Kleinkindern ein mehrstündiger Umgang einmal in der Woche
bei älteren Kindern häufig ein vierzehntägiges Besuchsrecht mit Übernachtung
Ferienregelung: Im Idealfall hälftige Aufteilung; hierüber sollte jedoch frühzeitig gesprochen werden, damit der/die berufstätige(n) Elternteil(e) rechtzeitig seinen/ihren Urlaub beantragen kann/können.
    Für die Ausgestaltung gibt es keine festen Muster nach Altersgrenzen. Das hängt vom jeweiligen Kind ab. Ein Einjähriger mit einer festen Bindung zum Vater kann durchaus auch übernachten, wogegen dies einem 4-Jährigen mit langer Trennungsgeschichte zu viel sein kann.
    Vereinbarungen können einfach schriftlich getroffen, aber auch
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