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Alleinerziehend - meine Rechte

Alleinerziehend - meine Rechte

Titel: Alleinerziehend - meine Rechte
Autoren: Beate Wernitznig
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mehr auf Natural-, sondern nur noch auf Barunterhalt (Geld). Für den Barunterhalt eines volljährigen Kindes bis zum Ende der Ausbildung haften beide Elternteile. Das heißt, mit Eintritt der Volljährigkeit haben grundsätzlich beideEltern Unterhalt in Form von Geld zu zahlen. Das gilt auch für denjenigen Elternteil, bei dem das Kind lebt. Dieser Elternteil kann dem nicht entgegenhalten, er leiste (weiterhin) Naturalunterhalt. Der Naturalunterhalt kann aber mit dem Barunterhalt verrechnet werden.
    Jeder Elternteil haftet (nur) anteilig in Höhe seines unterhaltsrelevanten Einkommens abzüglich des Selbstbehalts, der gegenüber privilegierten (in Schulausbildung befindlichen) volljährigen Kindern bei 950 Euro liegt (770 Euro beim Nichterwerbstätigen). Gegenüber anderen volljährigen Kindern (z. B. Student) liegt der Selbstbehalt bei 1.150 Euro.
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Achtung:
    Die Unterhaltspflicht eines Elternteils kann nur dann ausgerechnet werden, wenn auch das Einkommen des anderen Elternteils bekannt ist. Das volljährige Kind, das Unterhalt verlangt, ist verpflichtet, dem einen Elternteil über das Einkommen des anderen Elternteils Auskunft zu geben. Es muss hier ggf. von seinem Auskunftsanspruch Gebrauch machen.
    Jeder Elternteil schuldet aber maximal den Unterhalt, der sich nach der Düsseldorfer Tabelle ergeben würde, wenn er allein Unterhalt nach seinem Einkommen zahlen müsste.
    Der Anteil wird nach folgender Formel berechnet:

    Unterhaltsberechnung
    Student Phillip wohnt auswärts. Er ist für beide Eltern der einzige Unterhaltsberechtigte. Der Vater Tom verdient netto 2.600 €, Mutter Claudia 1.600 €. Das Kindergeld erhält Claudia. Nach der Düsseldorfer Tabelle beträgt Phillips Bedarf 670 €, abzüglich des vollen Kindergeldes 486 €. Toms Anteil berechnet sich damit folgendermaßen:
    (2.600 € – 1.150 €) : (2.600 € + 1.600 € – 2.300 €) × 486 € = 371 €.
    Tom muss 371 € bezahlen. Auf Claudia entfallen dann 486 € – 371 € = 115 €.

    Höhe des Kindesunterhalts
    Der Unterhaltsanspruch wird in mehreren Schritten ermittelt:
    Im ersten Schritt wird der sog. Unterhaltsbedarf ermittelt. Hierbei geht es um die Frage, wie viel Geld das Kind mindestens für seinen Lebensunterhalt braucht. Die Höhe dieses Betrags richtet sich gemäß § 1610 BGB nach der „Lebensstellung des Bedürftigen“. Die Lebensstellung des Bedürftigen – hier also des Kindes – hängt von seiner Lebenssituation ab.
    Deshalb muss man folgende Gruppen unterscheiden:
minderjährige Kinder
volljährige Schüler bzw. Auszubildende bis 21 Jahre, die noch im Elternhaus wohnen
Studenten
andere volljährige Kinder
    Minderjährige Kinder leiten ihre Lebensstellung von den Eltern ab. Für die Barunterhaltspflicht wird daher das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen zugrunde gelegt. Steht dieses fest, wird der Kindesunterhalt in der Regel nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle festgelegt.
    Für die zweite Gruppe gilt Altersgruppe „ab 18“ der Düsseldorfer Tabelle. Studenten und volljährige Kinder mit eigenem Hausstand haben eine eigene Lebensstellung. Für diese Kinder wird ein Bedarf von 670 Euro festgesetzt. Dies gilt auch, wenn der Student zu Hause wohnen sollte.
    Sind die Kinder nicht in der gesetzlichen Familienversicherung krankenversichert, so sind die Kosten einer privaten Krankenversicherung neben den Beträgen der Düsseldorfer Tabelle vom Barunterhaltspflichtigen zu bezahlen.
    Im zweiten Schritt wird das eigene Einkommen des Kindes ggf. vom Unterhaltsanspruch abgezogen.
    Zu beachten ist, dass das anrechenbare Einkommen minderjähriger Kinder beiden Elternteilen gleichmäßig zugute kommt. Die Barunterhaltspflicht verringert sich für jeden Elternteil also nur um die Hälfte des anrechenbaren Kindeseinkommens. Man erhält so den Unterhaltsanspruch.
    Unterhaltsberechnung bei Kindeseinkommen
    Vater Karl ist seinen beiden Kindern Lisa (13) und Marie (17) und seiner Ehefrau Simone unterhaltspflichtig. Sein einzusetzendes Einkommen beträgt 2.400 €. Marie erhält ein Lehrlingsgehalt von 300 €. Kindergeld erhält die Ehefrau Simone.
    Seinem Einkommen nach muss Karl Kindesunterhalt nach Stufe 4 der Düsseldorfer Tabelle zahlen. Nach Abzug des halben Kindergeldes beträgt der Unterhalt für Lisa 398 €. Bei Marie wird zusätzlich noch das halbe Lehrlingsgehalt abgezogen, sodass ihr 248 € zustehen.
    Bei minderjährigen Kindern wird das hälftige Kindergeld vom Unterhaltsbedarf abgezogen, wenn der betreuende
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