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Alleinerziehend - meine Rechte

Alleinerziehend - meine Rechte

Titel: Alleinerziehend - meine Rechte
Autoren: Beate Wernitznig
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Elternteil das Kindergeld erhält. Andernfalls ist die Unterhaltszahlung um das halbe Kindergeld zu erhöhen. Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld in vollem Umfang vom Unterhaltsbedarf abgezogen.
    Bei volljährigen Kindern wird schließlich in einem dritten Schritt noch ermittelt, wie sich dieser Unterhaltsanspruch auf beide Eltern aufteilt, d. h. welcher Elternteil welchen Anteil des Unterhaltsanspruchs zu zahlen hat.
    Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens
    Die Grundlage einerUnterhaltsberechnung ist immer das „durchschnittliche bereinigte Monatsnettoeinkommen“ des Zahlungspflichtigen. Es wird also zunächst ermittelt, wie viel der Unterhaltszahler monatlich netto zur Verfügung hat. Man nennt dies die Ermittlung der Leistungsfähigkeit, denn verteilt werden kann nur das, was tatsächlich auch vorhanden ist.
    Bei Einkünften aus nicht selbstständiger Tätigkeit berechnet sich die Leistungsfähigkeit nach folgendem Schema:
=
Jahresnettoeinkommen
Jahresbruttoeinkommen einschließlich aller Einmalzuwendungen

gezahlte Lohn-, Kirchen- und sonstige Steuern

Sozialabgaben (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung)

berufsbedingte Aufwendungen (im Regelfall pauschal 5 %)

angemessene Raten anerkennenswerter Kreditverpflichtungen oder zusätzlicher Altersvorsorge
    Das Jahresnettoeinkommen wird durch zwölf geteilt, um das durchschnittliche Monatsnettoeinkommen zu erhalten.
    Unter „berufsbedingten Aufwendungen“ versteht man Kosten, die notwendig mit der Ausübung des Berufs verbunden sind, also etwa Ausgaben für Fachbücher, Berufskleidung, Beiträge zu Berufsverbänden oder beruflich bedingte Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Um einer kleinlichen Rechnerei vorzubeugen, können diese Kosten nach der Rechtsprechung der meisten Oberlandesgerichte mit einer Pauschale von 5 Prozent vom Monatsnettoeinkommen – höchstens aber monatlich 150 Euro – angesetzt werden, wenn solche Aufwendungen überhaupt anfallen.
    Unterhaltsrelevantes Einkommen (Steuerklasse I)
Jahresbruttoeinkommen
60.200,64 €
LSt
– 13.942,00 €
Soli
– 611,54 €
RV + AV gesamt
– 7.026,58 €
Jahresnettoeinkommen
= 38.620,52 €

1/12
= 3.218,38 €
KV-Eigenanteil
– 257,40 €
PflV-Eigenanteil
– 35,10 €
Monatsnettoeinkommen
= 2.925,88 €
5% berufsbedingte Aufwendungen
– 146,29 €
Unterhaltsrelevantes Einkommen
= 2.779,59 €
    Bei Selbstständigen gilt im Prinzip das gleiche Schema. Hier muss nur gesondert ermittelt werden, wie hoch die Altersvorsorge- und Krankenversicherungszahlungen sind, da Selbstständige nicht in der gesetzlichen Renten- bzw. Krankenversicherung sind.
!
Achtung:
    Bei Freiberuflern können berufsbedingte Aufwendungen nicht zusätzlich berücksichtigt werden, weil alle entsprechenden Kosten bereits bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind.

    Unterhaltsanspruch bei Ausbildung
    Der Unterhaltsanspruchdes Kindes umfasst die Kosten einer optimalen begabungsbezogenen Berufsausbildung. Geschuldet wird von den Eltern dabei eine ihnen wirtschaftlich zumutbare Ausbildung. Dies ist insbesondere dann zu klären, wenn die Ausbildung für die Eltern unvorhersehbar lange dauert, z. B. Weiterbildung (Abitur – Lehre – Studium), oder wenn die Eltern sich bei beengten Mitteln aufgrund ihres Alters auf die Sicherung des eigenen Auskommens konzentrieren müssen.
    Der Verpflichtung der Eltern steht die Pflicht der Kinder gegenüber, ihre Ausbildung mit gehörigem Fleiß und Zielstrebigkeit zu betreiben und diese innerhalb der üblichen Dauer zu beenden.
    Zum Ausbildungsanspruch ergeben sich zahlreiche Einzelfragen. Tendenziell wird bei jüngeren Kindern ein weniger strenger Maßstab an Zielstrebigkeit und Fleiß etc. gesetzt.
Berufswahl
    Bei minderjährigen Kindern bestimmen die Sorgeberechtigten über Ausbildung und Beruf. Hierbei ist insbesondere auf die Neigungen des Kindes Rücksicht zu nehmen. Volljährige Kinder bestimmen über ihr Berufsziel selbst. Auf Wünsche der Eltern kommt es nicht an. Die gewählte Ausbildung muss jedoch geeignet sein, den späteren Lebensunterhalt zu sichern.
    Ungeeigneter Beruf
    Das Kind Lisa leidet seit früher Kindheit an zahlreichen Lebensmittelallergien. Sie möchte eine Ausbildung zur Köchin beginnen. Hier ist bereits jetzt abzusehen, dass sie den Beruf nicht wird ausüben können.
Eignung für den gewählten Beruf
    Eine Eignung für den gewählten Beruf ist dann anzunehmen, wenn der bisherige schulische Werdegang einen
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