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Alleinerziehend - meine Rechte

Alleinerziehend - meine Rechte

Titel: Alleinerziehend - meine Rechte
Autoren: Beate Wernitznig
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werden.
    Nicht eheliche Kinder
    DenVornamen des Kindes bestimmt der Sorgeberechtigte. Den Familiennamen hat das Kindschaftsrechtsreformgesetz von 1998 neu geregelt. Steht den Eltern das Sorgerecht gemeinsam zu, können sie den Nachnamen des Vaters oder der Mutter wählen. Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, so erhält das Kind den Familiennamen des sorgeberechtigten Elternteils.
    Viele unverheiratete Eltern haben den Wunsch, dass ihr Kind einen aus den beiden Familiennamen der Eltern gebildeten Doppelnamen trägt. Dies ist nicht möglich. Die Eltern müssen sich für einen Nachnamen entscheiden.
    Ist die Mutter bei der Geburt des Kindes noch mit einem anderen Mann verheiratet, so erhält das Kind automatisch den Ehenamen. Wenn die Vaterschaft geklärt und die Ehe geschieden ist, kann die Mutter ihren Geburtsnamen oder den bei der Eheschließung geführten Namen annehmen. Die Namensänderung der Mutter erstreckt sich automatisch auf das Kind, sofern es noch nicht fünf Jahre alt ist. Nach seinem fünften Geburtstag muss das Kind (sein gesetzlicher Vertreter) der Namensänderung zustimmen. Nach dem 14. Geburtstag kann das Kind die Erklärung nur selbst abgeben, bedarf aber bis zur Volljährigkeit der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
    Ist die Mutter zunächst allein sorgeberechtigt und trägt das Kind daher ihren Nachnamen, so können die Eltern denNachnamen des Kindes ändern, wenn sie gemeinsame elterliche Sorge durch Sorgeerklärung oder Heirat begründen. Die Änderung muss binnen drei Monaten erfolgen. Falls das Kind über fünf Jahre alt ist, muss es der Änderung zustimmen.
    Trennen sich die Eltern und erhält die Mutter die Alleinsorge, so hat sie nicht das Recht, eine erneute Namensänderung vorzunehmen.
Auf den Punkt gebracht
Den Vornamen des Kindes bestimmt der Sorgeberechtigte.
Es kann für den Nachnamen des Kindes kein Doppelname aus beiden Elternnamen gebildet werden.
Die Namensgebung bleibt in der Regel auch über eine Trennung hinaus bindend.

    Kindesunterhalt
    Seit dem 01.07.1998 sind durch das Kindesunterhaltsgesetz die Unterhaltsansprüche aller Kinder – sowohl verheirateter und als auch nicht verheirateter Eltern – gleichgestellt. Mit der Unterhaltsrechtsreform zum 01.01.2008 wurden die Rechte der minderjährigen Kinder weiter gestärkt, da sie nun durch die Neuregelung in § 1609 Nr. 1 BGB an erster Stelle der Unterhaltsberechtigten stehen.
    Unterhaltsschuldner
    Kindesunterhaltwird primär von den Eltern geschuldet. In Ausnahmefällen kommt auch eine Unterhaltspflicht der Großeltern in Betracht, falls die Eltern nicht leistungsfähig sind oder nicht mehr leben.
    MinderjährigeKinder
    Minderjährige Kinder haben Anspruch aufNaturalunterhalt (also Betreuung, Verpflegung etc.) und auf Barunterhalt (Geld). Leben die Eltern getrennt, so erfüllt derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, seine Unterhaltspflicht bereits durch die Betreuung etc. Er gewährt Naturalunterhalt. Dieser Elternteil schuldet i. d. R. kein Geld.
    Der andere Elternteil schuldet den sog. Barunterhalt, dessen Höhe sich allein nach seinem Einkommen richtet. Anhand dieses Einkommens wird dann der zu zahlende Unterhalt in der Düsseldorfer Tabelleabgelesen.
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Tipp:
    Die jeweils aktuelle Düsseldorfer Tabelle können Sie auf der Internetseite des OLG Düsseldorf unter www.olg-duesseldorf.nrw.de herunterladen. Dort finden Sie auch Erläuterungen zur Einkommensermittlung.
    Unterhaltsermittlung
    Die Kinder Max (7) und Moritz (13) leben bei ihrer Mutter Tanja. Der Vater Fritz verdient netto 2.500 €, Tanja 1.100 €. Das Einkommen von Fritz entspricht Einkommensgruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle. Für Max beträgt der Tabellenbetrag 419 €, für Moritz 490 €. Wenn Tanja das Kindergeld bezieht, ist jeweils noch der um das halbe Kindergeld (= 92 €) reduzierte Tabellenbetrag zu zahlen, somit 327 € und 398 €.
    Das Einkommen bzw. Vermögen desjenigen Elternteils, bei dem das Kind lebt, ist grundsätzlich irrelevant. Deshalb kann es vorkommen, dass ein Kind z. B. bei seiner gut verdienenden Mutter lebt, aber trotzdem von seinem nur wenig verdienenden Vater Unterhalt verlangen kann.
    Von dieser Regel gibt es folgende Ausnahmen:
bei Sonderbedarf (siehe S. 36)
wenn derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, sehr viel mehr Einkommen als der barunterhaltspflichtige Elternteil hat
wenn das Kind sich abwechselnd bei beiden Elternteilen aufhält (siehe S. 39)
    VolljährigeKinder
    Ein volljähriges Kind hat keinen Anspruch
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