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Wahn und Willkür: Strauß und seine Erben oder wie man ein Land in die Tasche steckt (German Edition)

Wahn und Willkür: Strauß und seine Erben oder wie man ein Land in die Tasche steckt (German Edition)

Titel: Wahn und Willkür: Strauß und seine Erben oder wie man ein Land in die Tasche steckt (German Edition)
Autoren: Wilhelm Schlötterer
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Kontrollorgans.
    Für die Haushaltsführung des Staates gibt es die Kontrolle durch den Rechnungshof. Die Kontrolle der Staatsanwaltschaft könnte der Verfassungsgerichtshof übernehmen. Er könnte tätig werden von Amts wegen oder auf Anzeige hin. Wie der Rechnungshof könnte er dem Landtag jährlich oder ad hoc Bericht erstatten. Denkbar wäre auch, dem Verfassungsgerichtshof Entscheidungsbefugnisse gegenüber der Staatsanwaltschaft bis hin zu strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Maßnahmen zu übertragen.
    Verlängerung der Verjährungsfristen
    Straftaten im Amt verjähren nach fünf oder spätestens zehn Jahren. Aufgrund der Weisungsabhängigkeit der Staatsanwälte von der politischen Spitze kann eine Regierung, die länger im Amt ist, schon während dieser Zeit mühelos Straflosigkeit erlangen. Für sexuellen Missbrauch haben Justizministerin Merk und Ministerpräsident Seehofer eine Verlängerung der Verjährungsfrist auf 20 Jahre gefordert, weil solche Fälle häufig erst später aufgedeckt werden. Das Gleiche sollte für Amtsmissbrauch von Regierungsmitgliedern und Spitzenbeamten gelten.
    Zivilrechtliche Haftungsansprüche des Freistaats Bayern gegen Mitglieder der Staatsregierung verjähren bereits nach drei, spätestens nach zehn Jahren (Artikel 7, Absatz 2 und 3 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung). Auch hier ist eine Verlängerung der Verjährungsfrist erforderlich.
    Die Ministeranklage
    Nach Artikel 59 in Verbindung mit Artikel 61 der Bayerischen Verfassung können der Ministerpräsident, ein Minister oder ein Staatssekretär vom Landtag vor dem Verfassungsgerichtshof wegen vorsätzlicher Verletzung der Verfassung oder eines Gesetzes angeklagt werden. Dazu bedarf es einer Zweidrittelmehrheit. Da aber die Mehrheitspartei ihre Amtsträger deckt, läuft das Klagerecht ins Leere. Daher sollte für den Klageantrag ein Fünftel der Abgeordneten genügen – so wie bei einem Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses.
    Verfassungsgerichtshof
    Schon jetzt wird gefordert, dass die Richter des Verfassungsgerichtshofs vom Landtag statt mit einfacher Mehrheit mit Zweidrittelmehrheit gewählt werden, um eine Besetzung nach dem Geschmack der Regierungspartei zu vermeiden. Dies wäre erst recht notwendig, wenn die Überwachung der Staatsanwaltschaft in politischen Fällen durch den Verfassungsgerichtshof funktionieren soll.
    Rechnungshof
    Aufgabe des Rechnungshofs ist es gemäß der Verfassung, die Staatsregierung hinsichtlich der Einnahmen und Ausgaben zu kontrollieren. Sein Präsident wird jedoch vom Ministerpräsidenten ernannt. Der sucht sich daher eine Person aus, die ihm genehm ist. Tatsächlich sehen die Berichte des Rechnungshofs nicht selten sehr regierungsfreundlich aus. Der Präsident sollte daher vom Landtag mit Zweidrittelmehrheit gewählt werden.
    Zudem sollte der Rechnungshof nicht nur nach den Akten prüfen, da diese oft die Wahrheit nicht erkennen lassen, sondern wie früher wieder die Befugnis erhalten, Zeugen zu vernehmen.
    Nach derzeitiger Rechtslage wird der Rechnungshof nach außen durch seinen Präsidenten vertreten. Er ist der Sprecher, was ihm seine starke Stellung verschafft. So kann er zum Beispiel im Landtag vom Prüfungskollegium des Rechnungshofs festgestellte Missstände herunterspielen. Die Sprecherfunktion sollte daher auf wenigstens drei Mitglieder ausgedehnt werden. Und in den Berichten sollten Minderheitsvoten des Kollegiums wiedergegeben werden – wie beim Bundesverfassungsgericht.
    Die Schaffung eines Ombudsmanns
    Nach dem Vorbild des Wehrbeauftragten sollte die Institution des Ombudsmanns geschaffen werden, an den sich Beamte oder auch Bürger wenden können, wenn sie rechtswidrige Machenschaften aufdecken wollen – ohne dafür Sanktionen befürchten zu müssen.
    Das Petitionsrecht und das Remonstrationsrecht sind völlig unzureichende Rechtsbehelfe. Die Anrufung der übergeordneten Behörde durch einen Beamten, der sich gemäß dem beamtenrechtlichen Remonstrationsrecht gegen eine rechtswidrige Weisung wehrt, hat sich stets als Bumerang erwiesen. Dasselbe gilt für die Anrufung des Landtags kraft des Petitionsrechts. Wie entsprechende Fälle in Bayern und Hessen gezeigt haben, deckt die Partei, die die Regierung stellt, die Verfehlungen ihrer Amtsträger, sie schmettert die Petition ab, stellt den Beamten als Querulanten hin. Verwaltungsintern folgen anschließend Sanktionen, obwohl die Verfassung dies
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