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Steueroasen Ausgabe 2013

Steueroasen Ausgabe 2013

Titel: Steueroasen Ausgabe 2013
Autoren: Hans-Lothar Merten
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ähnlichen Umständen wie heute geschah. Noch zögern die EU -Mitgliedstaaten, zugunsten einer zentralen Finanzbehörde auf Souveränität zu verzichten. Vielleicht braucht die aktuelle Krise deshalb einen entscheidenden Moment, damit etwas wirklich Bedeutendes geschieht. Soll der Euro weiter existieren, wird es eine erkennbare europäische Fiskalunion geben müssen. Länder wie Griechenland und Portugal , eventuell auch Spanien und Italien , würden womöglich ausscheiden und ihre Währung abwerten. Auch das eine oder andere Land könnte sich zunächst absondern, die Währung abwerten und mit einem günstigeren Wechselkurs erneut beitreten.
    Noch verschließen unsere Politiker die Augen vor diesem Szenario. Doch wie lange noch? Die Dummen, die Steuerzahler, haben diese Entwicklung längst im Blick.

3. Steuerzahler im Netz des globalisierten Fiskus
    Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Prüfstand
Doppelbesteuerungsabkommen in der Kritik
    Was ein Staat auf legitime Weise besteuern darf, hat sich in den vergangenen hundert Jahren weltweit zunehmend zulasten der Bürger entwickelt. Die traditionelle Art der Besteuerung ist das Territorialprinzip , dessen Wurzeln im Wesentlichen auf die Französische Revolution zurückgehen. Der Staat belastet dabei die Steuerquellen in seinem Territorium: dort, wo konsumiert wird, wo Löhne ausbezahlt, Gewinne aus Realkapital oder Finanzkapital erwirtschaftet oder Immobilienmieten und -pachten erzielt werden. Vermögensinhaber und ihre Banken, die internationale Vermögen verwalten und Steuern optimieren, bleiben im legalen Bereich, da diese Vermögen schon besteuert sind oder im Rahmen der Bankdienstleistung am Ort noch besteuert werden. Es entstehen keinerlei Konflikte mit ausländischen Steuerbehörden.
    Fiskalischer Imperialismus entsteht jedoch, wenn Staaten versuchen, vom Territorialprinzip der Besteuerung auf das Wohnsitzprinzip überzugehen, das heißt, vom Bürger verlangen, seine aus weltweiten Quellen erzielten Erträge offenzulegen und der nationalen Besteuerung zu unterwerfen. Mit dem Wohnsitzprinzip greift der Fiskus über die Staatsgrenzen hinaus. Er wendet nationales Recht exterritorial an, um Steuererträge aus anderen Staaten zu vereinnahmen. Bei Konsum und Arbeit kommt das selten vor. Bei Kapital, insbesondere von Banken verwaltetem Finanzkapital, entsteht jedoch eine Lücke zwischen Produktions- und Wohnort. Die Steuer nach dem Produktionsort wird vergleichsweise niedrig, die nach dem Wohnort oft hoch sein. Meldet ein Bankkunde infolgedessen seine Steuerdaten nicht an das Finanzamt des Wohnsitzes, lässt sich das Wohnsitzprinzip nicht durchsetzen. Stabilität erhalten Wohnsitzstaatssysteme erst dadurch, dass ihre Regierungen untereinander Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abschließen.
    Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Prüfstand
    Bisher galt es als Zeichen einer gewissen gleichberechtigten Anerkennung zwischen souveränen Staaten, wenn das wirtschaftliche Ergebnis, das die Beteiligten dieser Staaten länderübergreifend erzielten, für die Besteuerung nach einer gemeinsam verabschiedeten Vereinbarung untereinander aufgeteilt wurde, um den Beteiligten eine einigermaßen verlässliche steuerliche Planung ihrer Tätigkeit zu ermöglichen und eine doppelte Besteuerung des gleichen Sachverhalts in den beteiligten Ländern zu vermeiden. Einzelne Regelungen der DBA konnten zwar von diesen Grundregeln abweichen, für einige Grundsachverhalte gab es aber einen „Common Sense“, sodass beispielsweise Gewinne, die in einer Betriebsstätte oder mit einer Immobilie erzielt werden, ausschließlich dem Staat zustehen, in dem die Betriebsstätte unterhalten wird oder die Immobilie belegen ist.
    Deutschland hat in den letzten drei Jahren über die Neuverhandlung der bestehenden DBA versucht, die steuerlichen Regelungen anderer Staaten dadurch zu beeinflussen, dass das Besteuerungsrecht erheblich zugunsten Deutschlands ausgeweitet wird. Mit Erfolg, denn hätte sich der Vertragspartner geweigert, die vorgeschlagenen Regelungen der neuen Abkommen oder eine Änderung seiner inländischen Besteuerung zu akzeptieren, wäre mit Kündigung der DBA gedroht worden. Im Kündigungsfall hätte Deutschland dann wieder das uneingeschränkte Besteuerungsrecht.
    Die Zahl der Abkommen, die von einer Überprüfung und Neuverhandlung betroffen sein können, lässt
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