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Steueroasen Ausgabe 2013

Steueroasen Ausgabe 2013

Titel: Steueroasen Ausgabe 2013
Autoren: Hans-Lothar Merten
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sich nicht abschätzen, da potenziell jedes Abkommen infrage kommt, in dem eine steuerliche Begünstigung gegenüber der deutschen Besteuerungslage besteht. Nur im Einzelfall werden die beabsichtigten Abkommensverhandlungen eine Veranlassung durch Änderungen in der deutschen Besteuerung aufweisen können, wie etwa die Änderung des spanischen Abkommens, um Deutschland das Besteuerungsrecht für die nachgelagerte Rentenbesteuerung in Spanien ansässiger deutscher Rentner einzuräumen.
    So ist denn auch die offizielle Begründung der deutschen Regierung, man wolle schließlich nur das deutsche Steuersubstrat sichern, letztlich ein Lippenbekenntnis. Denn mit Staaten, mit denen „besondere bilaterale Beziehungen“ bestehen, wurden bereits ausgelaufene ungünstige DBA noch verlängert, um die wirtschaftlichen Interessen Deutschlands nachhaltig abzusichern (z. B. Vereinigte Arabische Emirate ).
    So wurde die Fortgeltung bestehender DBA unter anderem mit Armenien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Moldau, Montenegro, Serbien , der Slowakischen Republik, Taiwan und Tschechien geschlossen. Das DBA mit der VR China ist für Hongkong und Macao nicht gültig, mit diesen beiden chinesischen Sonderzonen wird ein getrenntes DBA getroffen. Neu abgeschlossen wurden auf dem Gebiet der Steuern von Einkommen und Vermögen Abkommen mit: Albanien, Bulgarien, Irland, Jersey, Luxemburg, Malaysia, Malta, Mexiko , der Schweiz, Syrien, Ungarn, Uruguay , den Vereinigten Arabischen Emiraten, Großbritannien und Zypern . Abkommen auf dem Gebiet der Amtshilfe und des Auskunftsaustauschs wurden geschlossen mit Andorra, Antigua & Barbuda, Aruba, Bahrain, Barbados, Bermuda, Brunei, Dominica, Grenada, Macao, Montserrat , den Niederländischen Antillen, St. Kitts & Nevis sowie Lucia . Neue Abkommen auf dem Gebiet der Rechts- und Amtshilfe und des Auskunftsaustauschs gibt es mit Anguilla , den Bahamas , den British Virgin Islands, Gibraltar, Guernsey , der Isle of Man, Jersey, Liechtenstein , den Cayman Islands, Monaco, San Marino, St. Vincent und den Grenadinen , den Turks & Caicos Islands und der Schweiz .
    Abkommen mit Steueroasen wurden vorrangig geschlossen, um der Steuerflucht einen Riegel vorzuschieben. Das galt vor allem für den Fluchthafen Schweiz . Das Abkommen sieht für Schwarzgeld der vergangenen zehn Jahre je nach Höhe eine nachträgliche Besteuerung von 21 bis 41 Prozent vor. Ab 2013 werden laufende Erträge wie in Deutschland mit 26,4 Prozent besteuert. Die Abgeltungssteuer wird von den Schweizer Banken einbehalten und anonym an den deutschen Fiskus abgeführt. Ererbtes Schwarzvermögen wird durchgängig mit 50 Prozent besteuert (s. Hinweis S. 6).
    Für den Fiskus bedeutet das rund 10 Milliarden Euro zusätzliche Einnahmen für die letzten zehn Jahre und ab 2013 gut 1 Milliarde Euro jährlich. Was für den Fiskus von Vorteil ist, gestaltet sich für Steuerhinterzieher zumeist als „Draufzahler-Geschäft“, wenn sie sich auf die pauschale Nachversteuerung einlassen. Denn wenn man sich anschaut, was Steuersünder mit 1 Million Euro in zehn Jahren hätten verdienen können und dann die vorgesehene Belastung von mindestens 21 Prozent dazu nimmt, kann man nicht sagen, dass der jetzt festgeschriebene Steuersatz zu niedrig ist. Die dann anfallende Minimalsteuer beträgt 210 000 Euro. Die Belastung von zum Beispiel 3 Prozent Kapitalerträgen auf Zinspapieren wäre im Falle einer Regelbesteuerung oder einer Selbstanzeige niedriger. Steuerhinterzieher kämen in aller Regel mit einer Selbstanzeige (s. S. 128ff.) günstiger weg. Vor allem dann, wenn im letzten Jahrzehnt nur Erträge hinterzogen wurden.
    Doppelbesteuerungsabkommen in der Kritik
    Die Rolle und Bedeutung von Doppelbesteuerungsabkommen ist nicht zu unterschätzen. Angenommen, ein deutsches Unternehmen investiert in einem asiatischen Land. Da sollte man meinen, das asiatische Land besteuert auch die lokalen Einkünfte der Betriebsstätte der deutschen Muttergesellschaft. Um nun zu vermeiden, dass der Gewinn der asiatischen Betriebsstätte zuerst an der Quelle in Asien und anschließend nochmals in Deutschland besteuert wird, schließen Länder untereinander Doppelbesteuerungsabkommen ab. Das erscheint durchaus vernünftig. Denn selbst wenn der asiatische Staat dann auf eine Besteuerung verzichtet, um den Investor positiv zu
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