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Steuerflucht - Das Milliardengeschaeft mit dem Schwarzgeld Ein Insider packt aus

Steuerflucht - Das Milliardengeschaeft mit dem Schwarzgeld Ein Insider packt aus

Titel: Steuerflucht - Das Milliardengeschaeft mit dem Schwarzgeld Ein Insider packt aus
Autoren: Hans-Lothar Merten
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investiert. Dennoch weiß der deutsche Fiskus davon nichts, da der Fonds Zinserträge erst meldet, wenn die Fondsanteile veräußert werden. Mit Eintritt in den Fonds beginnt für den Steuerhinterzieher die Verjährungsfrist. Das Kapital bleibt nach der Einzahlung im Fonds und arbeitet.
    Verkauft der Anleger seine Fondsanteile dann zu einem späteren Zeitpunkt, passiert Folgendes: Der Zwischengewinn aus dem Vorjahr muss versteuert werden. Da die zwischenzeitlich erzielten Erträge als jährlich zugeflossen gelten und mit dem anonymen Steuerabzug abgegolten sind, ist der Anleger sauber. Beim Verkauf zahlt der Fonds den Vermögensanteil nach Abzug der Abgeltungsteuer von 25 Prozent aus – das war’s. Das verbleibende Kapital ist auch in der Heimat wieder nutzbar.
    Und was die vom Fonds nicht abgeführte Kirchensteuer betrifft, die der Anleger eigentlich selbst in seiner Einkommensteuer deklarieren muss, stellt ein BGH -Beschluss vom 17.4.2008 fest: „Die Verkürzung/Hinterziehung von Kirchensteuern aufgrund der Einreichung einer unvollständigen Einkommensteuererklärung stellt keine Steuerhinterziehung dar. Die Verkürzung von Kirchensteuern wird vom Strafbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) nicht erfasst.“ (Az. 5 StR 547/07) Demnach gilt die Abgabenordnung nur für Steuern, die durch Bundesrecht oder das Recht der EU geregelt sind und durch Bundesfinanz- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Dem jetzt redlichen Steuerzahler bleibt die Möglichkeit, die „vergessene Kirchensteuer“ zu einem späteren Zeitpunkt auf dem Weg einer Spende nachzuholen.
    Eine Sonderregelung, die Steuersünder beachten sollten, gilt für Niedersachsen, hier ist die Hinterziehung von Kirchensteuern strafbar. Betroffene mit Schwarzgeld, die sich nicht strafbar machen wollen, bleibt der Ausweg, vorübergehend aus der Kirche auszutreten – so lange der deutsche thesaurierende Fonds läuft. Nach Auflösung des Fonds ist ein erneuter Kircheneintritt möglich.
    Wahrscheinlich ist, dass das Finanzamt nach dem Verkauf der Fondsanteile einen Nachweis fordern wird, dass die Einkünfte (Zinsen, Dividenden) bereits versteuert wurden. Da die ausländische Bank aber keine Steuerbescheinigung ausstellen darf, muss der Anleger dem Finanzamt lediglich darlegen, dass es sich bei der Geldanlage um einen thesaurierenden deutschen Fonds handelt, der jährlich Kapitalertragsteuer auf angefallene Erträge einbehalten und bereits abgeführt hat.
    Für Anleger mit Schwarzgeld bedeutet das: Das „Problemkapital“ wird investiert, der Fonds führt unter der Regelung der Abgeltungsteuer automatisch und anonym Steuern ab, das investierte Geld ist nach dem Verkauf der Anteile weißgewaschen. Da Steuerhinterziehung aber erst nach zehn Jahren verjährt, muss der Fonds auch über mindestens zehn, besser zwölf Jahre gehalten werden, bevor er steuerwirksam verkauft werden kann. Die Steuersünde muss verjährt sein.
    Für den deutschen Fiskus läuft diese Option faktisch auf eine stille Amnestie heraus. Ihm fließen nach der Anlage des Schwarzgelds in einen thesaurierenden Fonds über ein Depot im Ausland sofort Steuereinnahmen zu.
Zweite Option: Zero-Bonds
    Faktisch lässt sich mit einer Investition in Zero-Bonds – also Anleihen, die nicht jährlich Zinsen ausschütten –, Schwarzgeld parken und in Weißgeld umwandeln. Problematisch sind dabei die Laufzeiten der Anleihen. Die betragen häufig weniger als zehn Jahre, viele laufen sogar nur über fünf Jahre. Damit besteht für Anleger ein hohes Risiko, dass sie mit der Schwarzgeldinvestition in einen Zero-Bond nicht sicher aus der Strafverjährungsfrist heraus sind. Hinzu kommt das Risiko, dass der Emittent, also der Ausgeber der Anlage, ausfallen oder den Bond deutlich früher als ursprünglich geplant tilgen könnte. Diese Option ist daher mit Vorsicht anzugehen.
Dritte Option: Schließfachlösung
    Etliche Steuersünder parken ihr Schwarzgeld in Schließfächern, an die sie sich erst wieder nach der zehnjährigen Strafverjährungsfrist „erinnern“. Grundsätzlich ist das zwar eine Möglichkeit, sie ist jedoch stark risikobehaftet. Zum einen muss über das Schließfach innerhalb der Bank Buch geführt werden – bei einer Durchsuchung könnte es also auffliegen. So wie es beispielsweise bei der Zwangsleerung aller US-Schließfächer der Fall war, als die US-Regierung 1933 sämtliche privaten Goldbestände konfiszierte. Angesichts der hohen Staatsverschuldung in allen EU -Ländern weiß niemand,
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