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Steuerflucht - Das Milliardengeschaeft mit dem Schwarzgeld Ein Insider packt aus

Steuerflucht - Das Milliardengeschaeft mit dem Schwarzgeld Ein Insider packt aus

Titel: Steuerflucht - Das Milliardengeschaeft mit dem Schwarzgeld Ein Insider packt aus
Autoren: Hans-Lothar Merten
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vermeintlichen Willen des Erblassers. Die Konten und Depots seien über Jahrzehnte hinweg verborgen geblieben und deshalb mit dem Vermächtnis der ewigen Steuerneutralität belegt. Da es leichter fällt, nichts zu tun, als sich mit den Miterben auseinanderzusetzen, und das Wissen über die rechtlichen Gegebenheiten fehlt, bleibt das schwarze Vermögen daher vom Status vielfach unverändert.
Eigenverantwortung der Erben
    Das ist gefährlich, denn für Mitglieder von Erbengemeinschaften hat sich in den letzten Jahren viel verändert – sie tragen eine eigene strafrechtliche Verantwortung: Jeder Erbe hat die Pflicht, es dem Finanzamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm bekannt wird, dass der Erblasser Steuern verkürzt hat. Tut er das nicht, wird die fremde Steuerhinterziehung des Erblassers zu der des Erben. Sowieso als eigenes Vergehen gelten eine unvollständige Erbschaftsteuererklärung und das Nichtangeben von Erträgen, die das Vermögen abwirft. Da die Höhe der Strafe steuerstrafrechtlich auch danach bemessen wird, wie viele Steuern hinterzogen wurden, kann sich für den Erben eine bedrohliche Situation ergeben. Die Beträge aus der Steuerhinterziehung des Erblassers, die Erbschaftsteuer und die eigene Einkommensteuer summieren sich schnell auf stattliche Beträge. Und: Wurden mehr Steuern als eine Million Euro hinterzogen, drohen Freiheitsstrafen ohne Bewährung.
    Wen das beunruhigt, der kann die Sünden der Vergangenheit mit einer Selbstanzeige bereinigen – aber nur dann, wenn sich die Erbengemeinschaft einig ist. Denn: Informiert einer aus der Erbengemeinschaft die Finanzbehörde, so wird schnell deutlich, dass dessen Vermögen aus einer Erbschaft stammt. Natürlich wirft das sofort die Frage auf, wo die anderen Teile des Nachlasses zu finden sind. Mit anderen Worten: Die Selbstanzeige des einen führt dazu, dass die anderen entdeckt werden. Wird darüber gemeinsam und offen diskutiert, fällt ein einheitlicher gemeinsamer Entschluss vielleicht leichter. Gefährlich kann die Lage sein, wenn die Erbengemeinschaft ohnehin zerstritten ist. Neue Lebenspartner oder alte, die sich getrennt haben, können die Situation eskalieren lassen: durch eine nicht abgestimmte Selbstanzeige oder eine anonyme Anzeige bei der Finanzbehörde. Sobald ihr einige schlüssige Details vorliegen, fängt die Behörde an zu ermitteln.
    Handlungsunfähig ist eine Erbengemeinschaft also immer dann, wenn der Erbfall noch nicht länger als zehn Jahre zurückliegt oder nicht alle Mitglieder der Erbengemeinschaft mitziehen. Führen die Erben die schwarzen Vermögenswerte aber wie bisher fort, werden sie selbst zu Steuerhinterziehern – mit allen Konsequenzen. Im Erbfall ist daher schnell zu entscheiden, ob das schwarze Vermögen zu diesem juristisch günstigen Zeitpunkt legalisiert werden soll.
    Die Überlegung, das schwarze Erbe auszuschlagen, wird in den meisten Fällen keine Vorteile bringen. Denn wer die schwarze Erbschaft nicht annimmt, muss auch auf das legale Vermögen des Erblassers verzichten. Falls sich die Erben am Ende dazu entschließen, das Vermächtnis anzunehmen, müssen sie das schwarze Nachlassvermögen mittels einer Berichtigungserklärung nachdeklarieren und die hinterzogenen Steuern des Erblassers nachzahlen. Eine Selbstanzeige ist dazu nicht erforderlich.
    Sollte das geerbte Schwarzgeld wegen der zusätzlich zu zahlenden Strafzinsen nicht ausreichen, um die gesamte Forderungen des Finanzamts zu bedienen, müssen die Erben schlimmstenfalls aus eigener Tasche drauflegen oder sich verschulden. Einziger Trost: Was Erben für die Steuersünden des Verstorbenen an den Fiskus abführen, können sie steuerlich absetzen – das drückt die eigene Erbschaftsteuerlast. Es gibt aber doch eine Ausstiegsoption, sobald die Sechswochenfrist zur Annahme des Erbes abgelaufen ist: Reicht der Nachlass für die Steuerschulden nicht, können Erben einen Antrag auf Nachlassinsolvenz oder Nachlassverwaltung stellen. Damit werden sämtliche Gläubiger – auch der Fiskus – zur Befriedigung ihrer Ansprüche auf den Nachlass verwiesen. Das persönliche Vermögen der Erben bleibt außen vor.
    BESONDERHEITEN BEI ERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSTEUER
    Für hinterzogene Erbschaft- und Schenkungsteuer gelten verlängerte Verjährungszeiträume:
Im Erbfall beginnt die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Rechtsnachfolger von seinem Erbe Kenntnis erlangt hat. Dies kann erhebliche Zeit nach dem Todesfall liegen, etwa bei einem
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