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Richtig vererben und verschenken

Richtig vererben und verschenken

Titel: Richtig vererben und verschenken
Autoren: Otto N Bretzinger
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Pflichtteilsverzicht (vgl. → Erb- und Pflichtteilsverzicht als Gegenleistung , → Pflichtteilsverzicht ). Die Übertragung gegen Gegenleistungen kann auch unter steuerlichen Gesichtspunkten sinnvoll sein (vgl. → Steuerpflichtige Zuwendungen ). Die Übertragung von Grundbesitz kann gegen Übernahme der mit der Immobilie zusammenhängenden Restschulden und Grundpfandrechten vorgenommen werden (vgl. → Übergabevertrag u. → Vermögensübertragung auf erwachsene Kinder ). Und schließlich sollte sich der Erblasser im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge insbesondere einen vertraglichen Rückübertragungsanspruch vorbehalten (vgl. → Vorbehalt von Rückforderungsansprüchen ).
Ehebedingte Zuwendung
    Ehebedingte Zuwendungen sind solche vermögenswerten Beträge, die ein Ehegatte dem anderen zukommen lässt, um die eheliche Lebensgemeinschaft zu verwirklichen oder auszugestalten, zu erhalten oder zu sichern. In Betracht kommen insbesondere die Übertragung von Miteigentumsanteilen an einem Hausgrundstück, Dienstleistungen oder Beiträge zur Alterssicherung.
    Ehebedingte Zuwendungen stellen im Verhältnis zwischen Ehegatten keine Schenkung dar, können als solche also nicht widerrufen werden. Scheitert die Ehe, wird beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft der Wert der Zuwendung auf den Zugewinnausgleichsanspruch angerechnet. Ist das nicht gewünscht, bedarf es einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung unter den Ehegatten.
    Musterformulierung: Ehebedingte Zuwendung
    Als ehebedingte Zuwendung zur Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft erhält meine Ehefrau ............ die Miteigentumshälfte an dem Hausgrundstück Nr. ......... zum vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns.
    Es besteht keine Haftung für Sach- und Rechtsmängel an dem Vertragsgegenstand.
    Tipp
    Aus erbschaftsteuerlicher Sicht kann es sinnvoll sein, das Familienwohnheim schon zu Lebzeiten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Ehegatten zu übertragen. Für den Fall, dass der beschenkte Ehegatte zuerst stirbt, kann ein Rückforderungsanspruch (vgl. → Kasten Vorsicht u. → Vorbehalt von Rückforderungsansprüchen ) vereinbart werden; selbst wenn der überlebende Ehegatte dann Erbe wird, muss er keine Erbschaftsteuer für die Rückübertragung des Familienwohnheims entrichten.
    Ehebedingte Zuwendungen unter Ehegatten können Pflichtteilsergänzungsansprüche (vgl. → Ehebedingte Zuwendungen ) auslösen, weil sie erbrechtlich wie Schenkungen behandelt werden.
    Sie unterliegen grundsätzlich der Schenkungsteuer. Die Übertragung selbst genutzten Wohneigentums an den Ehepartner ist aber unabhängig vom Wert steuerfrei. Das Gleiche gilt für eingetragene Lebenspartner. Wenn der überlebende Ehepartner beziehungsweise der eingetragene Lebenspartner die Immobilie komplett steuerfrei erben will, muss er sie jedoch zehn Jahre lang selbst bewohnen (er darf sie also nicht vermieten). Wenn er früher auszieht, hat er die Steuer nachzuzahlen – es sei denn, er zieht ins Pflegeheim.
Übergabevertrag
    Der Übergabevertrag ist der rechtliche Rahmen der Vermögensübertragung. Sollen wesentliche Teile des Vermögens (häufig eine Immobilie) zu Lebzeiten auf die Familienangehörigen oder auf eine andere Person übertragen werden, ist der Übergabevertrag der richtige rechtliche Rahmen. Von einem Testament oder Erbvertrag unterscheidet sich dieser Vertrag dadurch, dass der Übertragende alle darin übernommenen Verpflichtungen zu Lebzeiten erfüllen muss. Für den Übergabevertrag gelten die gesetzlichen Regelungen des Erbrechts nicht. Zwar nimmt der Übergabevertrag häufig sachlich die Erbfolge vorweg, seine Wirksamkeit hängt aber nicht davon ab, dass der Empfänger der Zuwendung den Übergeber überlebt. Der Übergabevertrag bedarf der notariellen Beurkundung, wenn Grundstücke oder Gebäude Vertragsgegenstand sind.
    Vorsicht
    Vor Abschluss des Übergabevertrags sollten Sie sich über die Rechtsfolgen bewusst sein: Sie verlieren das Eigentum am Vertragsgegenstand, der Übernehmer wird neuer Eigentümer. Sie sollten sich deshalb eingehend damit befassen, was Sie im Vertrag im Einzelnen regeln wollen.
    Um die mit einem Übergabevertrag verbundenen Risiken zu minimieren, sollte unter anderem bedacht werden, ob
eventuelle Grundschulden vor der Übertragung der Immobilie gelöscht werden sollen oder der Erwerber diese übernehmen soll (vgl. dazu → Übernahme von Schulden und Grundpfandrechten als Gegenleistung ),
der Erwerber verpflichtet werden
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