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Richtig vererben und verschenken

Richtig vererben und verschenken

Titel: Richtig vererben und verschenken
Autoren: Otto N Bretzinger
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soll, dass er als Gegenleistung für die Übereignung einen Ausgleichsbetrag zahlt (in diesem Fall muss auch die Fälligkeit geklärt werden),
der Erwerber zur Zahlung einer monatlichen Rente verpflichtet werden soll (vgl. dazu → Gegenleistung in Form von Rentenzahlungen und Pflegeverpflichtungen ),
der Erwerber verpflichtet werden soll, dass er an bestimmte Familienangehörige eine Abfindung zu leisten hat (vgl. dazu → Abfindungs- und Ausgleichszahlungen als Gegenleistung ),
der Erwerber zu Pflegeleistungen verpflichtet werden soll (vgl. dazu → Pflegeverpflichtung ),
die Immobilie oder Teile davon (zum Beispiel das Dachgeschoss) weiterhin durch den Übergebenden genutzt werden soll und er sich ein Wohnrecht oder einen Nießbrauch vorbehalten will (vgl. dazu → Nießbrauch ),
im Rückgabevertrag das Recht vorbehalten werden soll, die Übereignung der Immobilie unter bestimmten Umständen wieder rückgängig zu machen (vgl. dazu → Vorbehalt von Rückforderungsansprüchen ),
die Übertragung der Immobilie auf den späteren Erbteil des Erwerbers angerechnet werden oder die Zuwendung ohne jegliche Ausgleichspflicht und Verrechnung im Todesfall erfolgen soll,
die Übertragung der Immobilie auf den späteren Pflichtteil angerechnet werden soll,
die Übertragung der Immobilie davon abhängig gemacht werden soll, dass der Erwerber auf sein Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet (vgl. dazu → Pflichtteilsverzicht ).
Nutzungsvorbehalte als Gegenleistung
    Übertragung von Wohneigentum
    Wer über bestimmte Vermögensteile bereits zu Lebzeiten verfügt, verliert zwangsläufig auch sein Verfügungs- und Nutzungsrecht darüber. Deshalb sollte zunächst darüber nachgedacht werden, ob es nicht sinnvoll ist, sich bei der Übertragung des Vermögens bestimmte Nutzungsrechte vorzubehalten (vgl. dazu zum Beispiel die anschließende Checkliste bei der Übertragung von Wohneigentum).
    Checkliste: Nutzungsrechte bei Wohnungsübertragung
Für welche Räume wollen Sie sich ein Nutzungsrecht vorbehalten?
Wollen Sie auch gemeinschaftliche Anlagen (z. B. den Garten) nutzen?
Welche Personen wollen Sie in die Wohnung aufnehmen?
Wer soll die Unterhaltungskosten tragen?
Wer soll notwendige Schönheitsreparaturen übernehmen?
Wer soll die Betriebskosten tragen?
Wollen Sie sich das Recht vorbehalten, die Wohnung (gegen Entgelt) zu vermieten?
    Als Nutzungsvorbehalte kommen insbesondere der Nießbrauch, das Wohnungsrecht und das Wohnrecht in Betracht.
Nießbrauch
    Eine Schenkung unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs hat zur Folge, dass das Vermögen (zum Beispiel eine Immobilie) und dessen Erträge vorübergehend unterschiedlichen Personen zugeordnet werden. Der Nießbraucher hat das Recht, sämtliche Nutzungen des belasteten Grundstücks (zum Beispiel des Wohngebäudes) zu ziehen (§ 1030 BGB). Der Erwerber hat zwar die rechtliche Verfügungsbefugnis, dem Nießbraucher verbleibt allerdings die umfassende Nutzung (zum Beispiel Miet- und Pachteinnahmen).
    Tipp
    Wichtig ist es, im Übergabevertrag eindeutig festzulegen, wer welche Kosten zu tragen hat. Gesetzlich ist der Nießbraucher verpflichtet, die Sache auf eigene Kosten zu versichern und zu erhalten sowie die öffentlichen Lasten (zum Beispiel Grundsteuern) zu tragen – es sei denn, es handelt sich um außergewöhnliche, nicht laufend wiederkehrende Lasten.
    Musterformulierung: Nießbrauchsrecht
    Der Übergeber behält sich auf Lebenszeit das unentgeltliche Nießbrauchsrecht vor. Nach dem Tod des Übergebers steht das Nießbrauchsrecht mit demselben Inhalt dessen Ehefrau zu.
    Für die Lastenverteilung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
    Der Nießbrauch erlischt mit dem Tod des Nießbrauchers (§ 1061 BGB). Er ist also nicht vererblich.
Wohnungsrecht
    In einem Übergabevertrag kann als Gegenleistung auch ein Wohnungsrecht vereinbart werden. Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers zu nutzen (§ 1093 BGB). Dieses Recht beinhaltet die Befugnis, die eigene Familie sowie zum Beispiel pflegebedürftige Angehörige in die Wohnung aufzunehmen. Zur Familie zählt unter Umständen auch der nichteheliche Lebenspartner. An sonstige Dritte darf das Wohnungsrecht allerdings nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Eigentümers überlassen werden.
    Tipp
    Im Rahmen des Übergabevertrags sollten Sie eindeutig regeln, welche Räume dem Wohnungsrecht unterliegen. Ferner sollten Sie festlegen, ob
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