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Richtig vererben und verschenken

Richtig vererben und verschenken

Titel: Richtig vererben und verschenken
Autoren: Otto N Bretzinger
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böswillige Schenkungen sollen die Erben geschützt werden (§ 2287 BGB). Damit der Erblasser nichts verschenkt, um die festgelegten Erben zu schädigen, können diese im Erbfall daher von dem Beschenkten verlangen, dass dieser das Geschenk herausgibt. Gibt es einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament, können Schenkungen nur aus „eigennützigen Zwecken“ vorgenommen werden, das heißt nur dann, wenn man sich dadurch vom Beschenkten einen Vorteil verschafft. Ein solches Eigeninteresse kann beispielsweise vorliegen, wenn ein Mann seiner jüngeren Frau eine Zuwendung zukommen lässt, um so seine eigene Pflege und Betreuung im Alter sicherzustellen.
    Tipp
    Im Schenkungsvertrag sollten Sie Ihr Eigeninteresse an der Schenkung ausdrücklich festhalten, damit die durch Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament eingesetzten Erben die Schenkung nicht zurückfordern können. Die Beweislast für die Benachteiligungsabsicht liegt bei Ihren Erben.
Pflicht- und Anstandsschenkung
    Gelegenheitsgeschenke
    Unter einer Pflicht- oder Anstandsschenkung ist eine Schenkung zu verstehen, mit der der Schenker einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entspricht. So gehören zum Beispiel Gelegenheitsgeschenke zum Geburtstag oder zu Weihnachten zur Anstandspflicht. Einer sittlichen Pflicht kann es etwa entsprechen, wenn der Schenker unterhaltsbedürftige Geschwister unterstützt. Ob im Einzelfall eine Pflicht- und Anstandsschenkung vorliegt, hängt nicht zuletzt von der Lebensstellung der Beteiligten und ihren persönlichen Beziehungen ab.
    Pflicht- und Anstandsschenkungen unterliegen nicht der Rückforderung und dem Widerruf (§ 534 BGB), ferner nicht der Pflichtteilsergänzung (§ 2330 BGB; vgl. dazu → Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen des Erblassers ).
Gemischte Schenkung
    Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn im Rahmen eines einheitlichen Rechtsgeschäfts (zum Beispiel eines Kaufvertrags) der Wert der Leistung des Zuwendenden der Gegenleistung des Empfängers nur zum Teil entspricht, die Vertragspartner dies wissen und sich einig sind, dass der übersteigende Wert unentgeltlich gegeben wird.
    Beispiel
    Die Eltern übertragen an ihren Sohn ein Grundstück im Wert von 150.000 Euro gegen Zahlung von 80.000 Euro.
    Auf die gemischte Schenkung sind die gesetzlichen Regelungen über die Schenkung (vgl. → Schenkung ) nur eingeschränkt anwendbar. So kommt zum Beispiel eine Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers nicht in Betracht, sondern nur ein Geldanspruch.
    Steuerlich muss der Vorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt werden. Der unentgeltliche Teil des Geschäfts ist schenkungsteuerpflichtig. Dazu muss der Verkehrswert der Zuwendung abzüglich des Verkehrswerts der Gegenleistung ins Verhältnis zum Verkehrswert der Zuwendung gesetzt werden.
Rückforderung der Schenkung durch das Sozialamt
    Leistungen der Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhält nur derjenige, der sich nicht selbst helfen kann. Bevor Leistungen gewährt werden, muss der Betroffene versuchen, alle sonstigen Ansprüche, die ihm gegebenenfalls zustehen, zu realisieren. In diesem Zusammenhang müssen auch Ansprüche gegenüber anderen Personen geltend gemacht werden.
    Nachrangigkeit der Sozialhilfe
    Diesem Grundsatz der Nachrangigkeit der Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitsuchende entspricht die Möglichkeit des Hilfeträgers, auf bereits vom Hilfeempfänger früher übertragenes Vermögen oder auf seine gesetzlichen Ansprüche gegen Dritte zurückzugreifen. Der Anspruch kann sich insbesondere gegen den Beschenkten und den Schuldner von Versorgungsansprüchen richten.
    Der Träger der Sozialhilfe beziehungsweise der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann Ansprüche des Hilfeempfängers gegen Dritte auf sich überleiten. Als Ansprüche kommen solche aus Gesetz oder Vertrag in Betracht.
    Notbedarf
    Große praktische Bedeutung hat heute der Rückforderungsanspruch zur Deckung des Notbedarfs des verarmten Schenkers (vgl. → Vorbehalt von Rückforderungsansprüchen ). Damit soll der Schenker wieder in die Lage versetzt werden, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten. Soweit der Hilfeträger diesen Notbedarf deckt, kann er den Anspruch auf Rückforderung der Schenkung auf sich überleiten. Damit wird der Hilfeträger Inhaber des Anspruchs.
    Der Anspruch auf Rückforderung der Schenkung richtet sich gegen den Beschenkten, nach dessen Tod
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