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Richtig vererben und verschenken

Richtig vererben und verschenken

Titel: Richtig vererben und verschenken
Autoren: Otto N Bretzinger
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vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde oder wenn zum Zeitpunkt des Eintritts der Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstands zehn Jahre verstrichen sind (§ 529 Abs. 1 BGB).
    Vorsicht
    Mit einer Schenkung verlieren Sie das Eigentum an der Sache. Eine Rückforderung oder ein Widerruf ist nur in wenigen Ausnahmefällen möglich. Deshalb kann es sinnvoll sein, dass Sie sich im Schenkungsvertrag Rückforderungsrechte vorbehalten. (Vgl. auch → Vorbehalt von Rückforderungsansprüchen )
    Der Schenker kann sich durch Widerruf von der Schenkung lösen, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen ihn oder einen seiner nahen Angehörigen „groben Undanks“ schuldig gemacht hat (§ 530 Abs. 1 BGB). Im Falle des Widerrufs kann der Schenker verlangen, dass die Schenkung wieder herausgegeben wird. Ausgeschlossen ist der Widerruf, wenn der Schenker dem Beschenkten verziehen hat oder wenn seit dem Zeitpunkt, ab dem dieser von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangt hat, ein Jahr verstrichen ist (§ 532 BGB).
    Schenkungen unterliegen der Erbschaft- und Schenkungsteuer (vgl. dazu → Steuerpflichtige Zuwendungen ). Steuerpflichtig ist der Beschenkte. Die Höhe der Steuer hängt vom Verwandtschaftsgrad zum Schenker und von der Höhe der Zuwendung ab. Nahen Angehörigen, insbesondere dem Ehegatten und Kindern, stehen Steuerfreibeträge zu, innerhalb deren Grenzen keine Steuer anfällt. Schenkungsteuerfreibeträge können alle zehn Jahre voll ausgeschöpft werden.
    Tipp
    Wenn Sie ein großes Vermögen möglichst steuergünstig weitergeben möchten, sollten Sie sich frühzeitig an die Planung machen.
    In der Praxis wird eine steuergünstige Übertragung von Vermögenswerten häufig über Kettenschenkungen versucht. Aufgrund der unterschiedlichen Höhe der Freibeträge und der unterschiedlichen Steuerklassen (vgl. → Steuerklassen ) kann es sinnvoll sein, eine Schenkung mehrfach steuerlich auszunutzen. Eine Kettenschenkung kann vorliegen, wenn die unmittelbare Schenkung vom Schenker an den Beschenkten steuerlich ungünstiger ist als die Einschaltung einer Zwischenperson.
    Beispiel: Kettenschenkung
    Sie wollen Ihrem Enkelsohn 400.000 Euro schenken; bei einem Freibetrag von 200.000 Euro und einem Steuersatz von elf Prozent (zum Freibetrag und Steuersatz des Enkels vgl. → Allgemeine Freibeträge ) wäre Schenkungsteuer von 22.000 Euro fällig. Stattdessen schenken Sie Ihrem Enkel nur 200.000 Euro. 200.000 Euro schenken Sie Ihrem Sohn zur Weitergabe an dessen Sohn (Ihrem Enkel). In diesem Fall ist keine Schenkungsteuer fällig, weil die Schenkungen innerhalb der jeweiligen Freibeträge liegen. Hier könnte aber eine verbotene Kettenschenkung und damit ein steuerlicher Gestaltungsmissbrauch vorliegen. Die übliche, weil einfachere Gestaltung wäre nämlich die gewesen, dass Sie Ihrem Enkel die 400.000 Euro direkt und ohne Umwege geschenkt hätten.
    Tipp
    Sie sollten in jedem Fall vermeiden, dass mit einer Schenkung ausdrücklich eine Verpflichtung zur Weitergabe verbunden wird. Ferner sollte vor Weitergabe eine „Anstandsfrist“ von mindestens einem Jahr abgewartet werden.
    Bei einer Schenkung zu Lebzeiten ist immer zu beachten, dass diese den sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch (vgl. → Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen des Erblassers ) auslösen kann. Das ist grundsätzlich bei allen Schenkungen der Fall, die zehn Jahre vor dem Erbfall vorgenommen wurden. Dabei gibt es folgende Ausnahmen:
    Ausnahmen
Kleinere Zuwendungen aus besonderem Anlass wie zum Beispiel Geburtstag, Weihnachten, Taufe, Jubiläum gelten als Anstandsschenkungen und bleiben bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen unberücksichtigt.
Entsprechendes gilt für Pflichtschenkungen. Hier kommen auch größere Zuwendungen in Betracht. Beispiel: Schenkung als Dank für unentgeltliche Pflege.
Bei einer sogenannten gemischten Schenkung (vgl. → Gemischte Schenkung ) ist nur der unentgeltliche Teil als Schenkung anzusehen und nur hieran besteht auch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch.
    Wenn sich der Erblasser durch einen Erbvertrag (vgl. → Erbvertrag ) oder durch ein gemeinschaftliches Testament (vgl. → Gemeinschaftliches Testament der Ehegatten ) in seiner Verfügungsfreiheit über sein Vermögen zum Zeitpunkt des Todes gebunden hat, kann er zwar weiterhin über sein Vermögen verfügen, verschenken kann er dieses aber nur noch mit Einschränkungen. Durch die gesetzlichen Regelungen über
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