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Öffentliche Mülleimer dürfen nicht sexuell belästigt werden - Richter, J: Öffentliche Mülleimer dürfen nicht sexuell beläs

Öffentliche Mülleimer dürfen nicht sexuell belästigt werden - Richter, J: Öffentliche Mülleimer dürfen nicht sexuell beläs

Titel: Öffentliche Mülleimer dürfen nicht sexuell belästigt werden - Richter, J: Öffentliche Mülleimer dürfen nicht sexuell beläs
Autoren: Justus Richter
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Am Karfreitag und am Totengedenktag (Sonntag vor dem ersten Advent) sind verboten:
öffentliche Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen;
sonstige öffentliche Veranstaltungen, soweit sie nicht der Würdigung des Feiertages oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen;
öffentliche Sportveranstaltungen am Karfreitag während des ganzen Tages, am Totengedenktag bis 13 Uhr.
Die Veranstaltungsverbote nach Satz 1 beginnen am Karfreitag um 0 Uhr und an den übrigen Tagen um 3 Uhr.
    (2) Am Ostersonntag, Pfingstsonntag, an Fronleichnam und am Ersten Weihnachtstag sind öffentliche Sportveranstaltungen bis 11 Uhr verboten.
    (3) An den übrigen Tagen der Karwoche (Palmsonntag bis Karsamstag), am Ostersonntag, Pfingstsonntag, an Fronleichnam, am Volkstrauertag (vorletzter Sonntag vor dem 1. Advent) und am Ersten Weihnachtstag können öffentliche Veranstaltungen und Vergnügungen, auch soweit sie nach § 7 Abs. 2 nicht verboten sind, von der Kreispolizeibehörde auf Antrag der Ortspolizeibehörde verboten werden, wenn sie entsprechend der besonderen örtlichen Verhältnisse Anstoß zu erregen geeignet sind.
    (10) Tanzverbot
Öffentliche Tanzunterhaltungen sind an Allerheiligen, am allgemeinen Buß- und Bettag, Volkstrauertag, Totengedenktag und am 24. Dezember von 3 Uhr bis 24 Uhr, am Gründonnerstag, Karfreitag, Karsamstag und am ersten Weihnachtstag während des ganzen Tages verboten.
An den übrigen Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, mit Ausnahme des 1. Mai und des 3. Oktober, sind öffentliche Tanzunterhaltungen von 3 Uhr bis 11 Uhr verboten.
    Dieses Gesetz aus Baden-Württemberg gilt in leicht abgewandelter Form auch im benachbarten Bayern nach wie vor. Eine dominierende Rolle spielt es vor allem in vielen ausländischen Sammlungen absurder oder ungewöhnlicher Gesetze. Mehrere Initiativen, um diese Feiertagsgesetzgebung aufzulockern, sind in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten politisch gescheitert.
    Platz 9
    § Jeder Polizeibeamte im Dienst des Staates Illinois hat das Recht, jedwede Person, unabhängig von Alter, Geschlecht oder Nationalität, nach Herkunft, Alter, Wohnort, Familienstand und ausgeübtem Beruf zu befragen. (…) Verdachtsunabhängig hat jeder Polizeibeamte im Dienst des Staates Illinois das Recht, jedwede Person, unabhängig von Alter, Geschlecht oder Nationalität nach deren mitgeführter Barschaft zu befragen. (…) Offenbart die befragte Person, dass sie weniger Geld als den Gegenwert eines Dollars mit sich führt, so ist der Polizeibeamte berechtigt, die betreffende Person wegen des Verdachts auf Landstreicherei zu überprüfen und zu diesem Behufe vorübergehend festzunehmen.
    Dieses Gesetz aus Illinois wurde 1924 erlassen und ist bis zum heutigen Tag gültig. Es findet sich inmitten einer Fülle von Verordnungen, die die Zuständigkeiten der diversen Polizeibehörden regeln. Im Klartext: Jeder, der gerade mal kein Geld mit sich führt, ist dort ein potenzieller Landstreicher. Wenn das kein vorbildlich gelebter Kapitalismus ist …
    Platz 8
    § Nicht gestattet ist der freie, ungehinderte oder gar geförderte Wuchs der nachfolgenden Pflanzen innerhalb der Grenzen des Stadtgebietes. (…)
Taraxacum (gemeinhin bekannt als Löwenzahn)
Vogelbeeren (…)
(…) Das Eindämmen dieses Bewuchses ist auch auf privaten Grundstücken verpflichtend. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Eigentümer des Grundstücks. (…) Zuwiderhandlungen werden mit einer Verwarnung geahndet. Im Wiederholungsfall ist eine Geldstrafe von nicht unter 20 Dollar zu verhängen.
    Diese städtische Verordnung aus dem kalifornischen Pueblo ist gar nicht so seltsam, wie sie in unserer Zusammenfassung klingt, denn bei den übrigen aufgezählten Gewächsen – insgesamt sind es immerhin elf – handelt es sich samt und sonders entweder um giftige Exemplare oder aber um Pflanzen, aus denen sich Drogen extrahieren lassen. Wie sich in diese Liste allerdings der Löwenzahn verirrt hat, ist unklar. Möglicherweise hatte ein Freund des englischen Rasens sich davon einen Imagegewinn für die Kommune erhofft? Wir werden es wohl nie erfahren.
    Platz 7
    § Das Aufhängen von Wäsche über die Straße der Altstadt ist ursächlich für eine Schädigung von Personen, die darunter hindurchgehen, weil sie von Tropfen der nassen Wäsche getroffen werden könnten. (…) Gemäß Artikel 7 der Regeln zur städtischen Sauberkeit ist es demnach verboten, an der
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