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Öffentliche Mülleimer dürfen nicht sexuell belästigt werden - Richter, J: Öffentliche Mülleimer dürfen nicht sexuell beläs

Öffentliche Mülleimer dürfen nicht sexuell belästigt werden - Richter, J: Öffentliche Mülleimer dürfen nicht sexuell beläs

Titel: Öffentliche Mülleimer dürfen nicht sexuell belästigt werden - Richter, J: Öffentliche Mülleimer dürfen nicht sexuell beläs
Autoren: Justus Richter
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verschiedene Staaten aus der Konkursmasse der ehemaligen Sowjetunion und seit einigen Jahren auch das Berlusconi-geschädigte Italien lassen erahnen, dass sich die Formulierungen zum Wohle der Gesellschaft häufig keinesfalls an den tatsächlichen Bedürfnissen selbiger orientieren. Es wurden Gesetze aus Prüderie verfasst, Verordnungen aus Empörung erlassen und Bestimmungen aus Geldgier auf geduldiges Papier gekritzelt. Manche städtische Erlasse sind so offenkundig darauf getrimmt, in klammen Zeiten schnelles Geld in die kommunalen Kassen zu spülen, dass es Justitia eigentlich die Tränen in die verbundenen Augen und die Schamesröte auf die prallen Bäckchen zaubern müsste. Doch lamentieren wir nicht – freuen wir uns lieber an diesen Verfehlungen, deren amüsantesten Ihnen, werte Leser, in Form verschiedener Hitlisten präsentiert werden.
    Noch ein Wort zur Vorgehensweise: Im Internet und auf dem Markt der Publikationen kursieren vereinzelte Veröffentlichungen, bei denen nicht besonders ausführlich auf Schlüssigkeit und Zusammenhang geachtet wurde. So ist es beispielsweise äußerst unseriös, einer amerikanischen Kleinstadt, die per Verordnung verbietet, auf öffentlichen Plätzen und Wegen zu campieren, einfach zu unterstellen, dass es dort verboten sei, sein Zelt auf Gehsteigen aufzuschlagen. Zugegeben – Gehsteige gehören auch zum öffentlichen Grund und Boden, doch Zelte auf Bürgersteigen waren es sicher nicht, an die die Verfasser dieser Bestimmung gedacht haben. Sie begingen lediglich den Fehler, ihre Verordnung nicht auf alle möglichen Deutungen hin abzuklopfen. Hätten Sie beispielsweise anstatt »Plätzen und Wegen« nur »Parkanlagen« erwähnt, hätte sich wohl niemand gewundert.
    Dazu noch ein Beispiel: Die Internet-Community machte sich in verschiedenen Blogs darüber lustig, dass in Alaska ein Gesetz existiert, das Autofahren verbietet, wenn die Windschutzscheibe undurchsichtig ist. Auch der Autor dieser Zeilen fand diese angebliche Verordnung in ihrer skurrilen Unnötigkeit zum Totlachen … bis er sich die Mühe machte, den eigentlichen Text aufzustöbern und nachzulesen. Dort nämlich ist lediglich vermerkt, dass es eine Ordnungswidrigkeit ist, die als Verkehrsgefährdung behandelt wird, wenn man seine vereiste Windschutzscheibe vor Antritt der Fahrt nicht von Schnee und Eis befreit. Außerdem soll man dafür sorgen, dass der Fahrer auch während der Fahrt ständig freie Sicht hat. Was, bitte schön, soll daran nun komisch sein oder auch nur ungewöhnlich? Eine ähnliche Verordnung existiert auch in der Straßenverkehrsordnung der Bundesrepublik, und niemand ist bisher auf die Idee gekommen, darüber zu kichern.
    In diesem Buch sind demnach nur solche Verordnungen enthalten, die aktuell oder in der Vergangenheit tatsächlich so nachzulesen sind oder waren. Manche dieser Texte sind leider schon aus den Registern gelöscht worden und kursieren nur noch in diversen Sammlungen, andere wurden umformuliert oder ersetzt.
    In aller Regel sind die Texte natürlich nicht in allen Einzelheiten und vollständig wörtlich übersetzt. Aufgrund der zuweilen schwer verständlichen Juristensprache und des Umfangs ist das einfach nicht möglich. So hat die Bestimmung, die das Aufstellen von Reklametafeln auf dem Gelände der Universität von Hawaii regelt, allein achtzehn Zusatz-Paragraphen und umfasst acht Textseiten – sinnvoller ist es doch, sich bei den ausgewählten Paragraphen auf die entscheidenden (und hoffentlich erheiternden) Passagen zu beschränken.
    Abschließend noch ein Dank an die Kollegin Ines Koreck für ihre zuverlässige, geduldige und humorvolle Mitarbeit.
    Viel Spaß, Ihr Justus Richter

Kapitel 1
    »No sex but crime«
    Die Hitliste der seltsamsten Gesetze und Verordnungen zum Thema Sex

U nser christlich-abendländischer Kulturkreis lebt seit Jahrhunderten in einem schwierigen Dilemma: Einerseits ist uns klar – und selbst mit Verweis auf die Möglichkeit der Jungfrauengeburt nachhaltig nicht mehr abstreitbar –, dass der körperliche Part der Liebe zwischen Frau und Mann zur Erhaltung der Art notwendig ist. Andererseits aber lehren die christlichen Kirchen, dass genau dieser körperliche Teil irgendwie schmuddelig ist, wenn er nicht ausschließlich der Erhaltung der Art dient. Im Prinzip wäre das ja gar nicht verkehrt, doch weil der pure Akt so unglaublich doll Spaß machen kann und von Menschen schamloserweise auch ohne das Ziel, Kinder in die Welt zu setzen, betrieben
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