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MPU - was man wissen muss

MPU - was man wissen muss

Titel: MPU - was man wissen muss
Autoren: Horst Uwe u Ziegler Lenhart
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dies reicht aber für die Annahme eines Aggressionspotenzials nicht aus. Die Fahrerlaubnisbehörde ist nicht für die Bekämpfung der Allgemeinkriminalität zuständig, sondern für solche Maßnahmen, die befürchten lassen, dass der Fahrerlaubnisinhaber oder -bewerber erneut in schwerwiegender Weise solche Vorschriften verletzen und dadurch für die Allgemeinheit zur Gefahr werden könnte. Die Erkenntnisse der Fahrerlaubnisbehörde können sich sowohl aus strafgerichtlichen Urteilen als auch Mitteilungen der Polizei ergeben. Eine rechtskräftige Verurteilung, die dem Täter hohes Aggressionspotenzial bescheinigt, ist nicht erforderlich.
    Da es in der einschlägigen Fahrerlaubnisverordnung keinen Katalog von Straftaten, bei denen Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen, gibt, steht es im Ermessen des zuständigen Sachbearbeiters bei der Fahrerlaubnisbehörde, ob dieser eine MPU anordnet.
    Zwar kann man jede Entscheidung überprüfen lassen, dies führt aber bei einer Eignungsüberprüfung gegenüber (noch) Inhabern einer Fahrerlaubnis zum Entzug derselben und bei einem Antrag auf Neuerteilung zu dessen Versagung. In jedem Fall kostet die Wahrnehmung der Rechte Zeit ohne Führerschein. Und wie die Sache letztendlich ausgeht, ist oft nicht abzuschätzen. Aber selbst wenn man irgendwann Recht bekommt – nach Widerspruch, Klage und Berufung können leicht zwei Jahre vergehen – wäre es besser gewesen, sich der Anordnung einer MPU zu „beugen“. Die MPU ist kein Buch mit sieben Siegeln. Wer sich richtig vorbereitet, wird die MPU bestehen!
… wegen erheblicher Verstöße gegen das Verkehrsrecht
    Ein Autofahrer begeht Geschwindigkeitsüberschreitungen um 22, 43 und 23 km/h innerhalb von acht Monaten. Diese werden mit sechs Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen.
    Regelmäßig wird die Fahrerlaubnisbehörde bei Erreichen bestimmter Punkteständetätig:
Bei 8 Punkten wird verwarnt,
bei 14 wird ein Aufbauseminar angeordnet und
bei 18 und mehr Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen.
    Es ist aber auch möglich, eine MPU außerhalb des sog. Punktesystems anzuordnen. Und zwar bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften. Die Verstöße müssen eine bestimmte Qualität haben oder unter besonderen Umständen begangen worden sein. Eine bloß einmalige erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung reicht noch nicht aus. Treffen aber Häufigkeit, Rücksichtslosigkeit oder vorsätzliche Begehung zusammen, beispielsweise Tempoverstoß „aus Spaß“ an der Fahrleistung oder aus einem Geltungsbedürfnis heraus, reicht dies für Eignungszweifel aus. In derartigen Fällen kann eine Gutachtenanordnung selbst bei „nur“ drei Verstößen und „nur“ sechs Punkten berechtigt sein.
… wegen einer Krankheit
    Es gibt Krankheiten, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen. Hierzu zählen z. B.
Störungen des Gleichgewichts (ständig oder anfallsweise auftretend),
Herzrhythmusstörungen mit anfallsweiser Bewusstseinstrübung oder Bewusstlosigkeit,
Zuckerkrankheit mit Neigung zu schweren Stoffwechselentgleisungen,
akute organische Psychosen,
Manien und schwere Depressionen,
akute schizophrene Psychosen oder
schwere Niereninsuffizienz mit erheblicher Beeinträchtigung.
    Andere Krankheiten wiederum können Beschränkungen auf bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge, ggf. mit besonderen technischen Vorrichtungen gemäß ärztlichem Gutachten, eventuell zusätzlich medizinisch-psychologischem Gutachten und/oder Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Auflagen wie regelmäßige ärztliche Kontroll- oder Nachuntersuchungen in bestimmten zeitlichen Abständen erfordern.
    Nach einem Verkehrsunfall machte die Polizei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde folgende Mitteilung:
    „Der Betroffene hielt zunächst am rechten Fahrbahnrand und ließ seine Ehefrau aussteigen. Er wollte sich noch rückwärts in die Parklücke manövrieren. Sodann beschleunigte plötzlich der Pkw aus ungeklärten Gründen, sodass der Betroffene die Kontrolle über das Fahrzeug verlor und zunächst rückwärts über den rechtsseitigen Bürgersteig fuhr und dabei zwei Bäume touchierte, dann über die Fahrbahn fuhr, dabei einen weiteren Baum touchierte und dort gegen ein Bushaltestellenhäuschen fuhr und dies völlig zerstörte.
    Der Betroffene legte daraufhin den Vorwärtsgang ein, woraufhin das Fahrzeug erneut extrem beschleunigte und diesmal vorwärts fuhr.
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