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MPU - was man wissen muss

MPU - was man wissen muss

Titel: MPU - was man wissen muss
Autoren: Horst Uwe u Ziegler Lenhart
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trennen kann, ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.
    Der Betroffene muss dann durch ärztliche Untersuchung, Gespräche mit Psychologen und Drogentests nachweisen, dass er keine Rauschmittel mehr einnimmt. Da der Betroffene meist nicht in der Lage ist, zum Untersuchungszeitpunkt die Abstinenz rückwirkend für sechs oder bis zu zwölf Monate nachzuweisen, kommt es nicht zu einer positiven Begutachtung. Dies kann dann zu dem Ergebnis führen, dass der Autofahrer zwar bereits die Strafe für die Drogenfahrt verbüßt und das Fahrverbot bereits wieder aufgehoben ist, ihm aber die Fahrerlaubnisbehörde später wegen derselben Sache die Fahrerlaubnis entzieht.
    Der auffällig gewordene Autofahrer muss sich darüber bewusst sein, dass sich in derartigen Fällen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde anschließen. Bereits ab dem Vorfall sollte der Betroffene sich für einen späteren Nachweis der Abstinenz Drogenscreenings unterziehen.
Annahme von Betäubungsmittelabhängigkeit
    Oft versuchen Angeklagte in Strafverfahren wegen schwerer Straftaten gegen Leib und Leben anderer eine mildere Strafe zu erhalten, indem sie angeben, betäubungsmittelabhängig zu sein und die Tat sozusagen im Drogenrausch begangen haben. Derartige Urteile werden der Fahrerlaubnisbehörde übersandt, sodass neben dem Verlust der Freiheit dann regelmäßig nach Anordnung von fachärztlicher oder medizinisch-psychologischer Untersuchung noch der Verlust der Fahrerlaubnis folgt.
Dürfen Personen, die Methadonnehmen, Auto fahren?
    Bei Methadon handelt es sich um ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, sodass dessen Einnahme im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließt. Es kommt nicht darauf an, ob das Mittel „missbräuchlich“ oder aufgrund ärztlicher Verschreibung konsumiert wurde, sondern allein darauf, ob es überhaupt eingenommen wurde.
    Nur in seltenen Fällen ist eine positive Beurteilung der Fahreignung von Personen, die sich in einer regelgerecht durchgeführten Methadon-Substitution befinden, möglich. Besondere Umstände können dies im Einzelfall rechtfertigen. Die Einnahme anderer psychoaktiver Substanzen, inklusive Alkohol, muss ausgeschlossen sein: Nachzuweisen durch geeignete regelmäßige zufällige Kontrollen (Urin-, Haaranalyse) innerhalb des letzten Jahres. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, ist von der fehlendenFahreignung auszugehen. Die Fahreignung kann dann nur durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten nachgewiesen werden, auch wenn die Methadon-Behandlung zwischenzeitlich erfolgreich abgeschlossen wurde.
Verdacht auf Einnahme von Betäubungsmitteln
    Anlässlich einer Fahrzeugkontrolle werden bei einem Autofahrer fünf Gramm Haschischgefunden. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens an.
    Personen, die Betäubungsmittel einnehmen, sind in der Regel ungeeignet zum Autofahren. Eine Ausnahme stellt der einmalige oder gelegentliche Cannabiskonsum dar. Hier bestehen nur dann Eignungszweifel, wenn man beim Fahren unter dem Einfluss der Substanz erwischt wird. Bereits der Nachweis kleinster Mengen einer rauschwirksamen Substanz stellt das Fahren unter Rauschmitteleinwirkung dar.
    Dies oder konkrete Verdachtsmomente dafür, dass der Betroffene den Konsum von Cannabis und die aktive Teilnahme am Straßenverkehr nicht zuverlässig zu trennen vermag, ermächtigt die Behörde, dem Führerscheininhaber aufzugeben, bestimmte Gutachten über seine Kraftfahreignung vorzulegen. Beschränken sich die polizeilichen Feststellungen auf den bloßen Besitz von Cannabis, reicht dies nicht aus, an seiner Eignung zu zweifeln. Anders hingegen, wenn über den Besitz hinaus weitere Erkenntnisse vorliegen – zum Beispiel wenn die Reste eines Joints im Aschenbecher des Fahrzeugs gefunden werden.
Verdacht auf Arzneimittelmissbrauch
    Nicht nur wer unter Alkohol oder Drogen Auto fährt, macht sich strafbar. Auch Medikamente im Straßenverkehr können weitreichende Folgen haben. So enthalten einige Schnupfen- und Hustenpräparate z. B. Codein und Alkohol. Diese Substanzen haben Auswirkungen auf die Fahrtauglichkeit. Das Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung sogenannter berauschender Mittel stellt eine Ordnungswidrigkeit (Fahren unter Rauschmitteleinwirkung, § 24a Straßenverkehrsgesetz) dar.
    Einzige Ausnahme: wenn die Arznei vom Arzt für einen konkreten Krankheitsfall verschrieben und entsprechend dieser Verordnung eingenommen wurde. Wird die
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