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MPU - was man wissen muss

MPU - was man wissen muss

Titel: MPU - was man wissen muss
Autoren: Horst Uwe u Ziegler Lenhart
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Fahrerlaubnis und Verhängung einer Sperrfrist für deren Neuerteilung kommt es aber – im Gegensatz zu einer Trunkenheitsfahrt mit dem Auto – nicht. Allerdings ist die Fahrerlaubnisbehörde berechtigt, eine MPU zu fordern, wenn jemand mit einer BAK von mindestens 1,6 Promille Fahrrad fährt. Dasgilt auch schon für einen Ersttäter. Ein negatives Ergebnis oder die Missachtung dieser Anordnung haben die Entziehung der (Kraftfahrzeug-)Fahrerlaubnis zur Folge.
    Am besten sollte man gleich nach der Trunkenheitsfahrt durch Teilnahme an einem geeigneten Kontrollprogramm mit dem Nachweis der Alkoholabstinenz beginnen. Wer mit einer hohen Blutalkoholkonzentration im Straßenverkehr auffällt, muss sich nämlich den Vorwurf gefallen lassen, ein Alkoholproblem zu haben.
MPU auch unter 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration?
    Ein Autofahrer wird an einem Werktag nach Arbeitsende gegen 16.45 Uhr mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,34 Promille angetroffen. Er beging weder Fahrfehler, noch zeigten sich körperliche Auffälligkeiten. Hier könnten zusätzliche Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen, weshalb es unerheblich ist, dass sich kein BAK-Wert von 1,6 Promille ergab.
    Der sogenannte Geselligkeitstrinker verträgt alkoholische Getränke allenfalls bis zu einer BAK von 1 bis 1,3 Promille. Zweifel an der Kraftfahreignung ergeben sich daraus, dass eine derartige BAK schon am Nachmittag eines normalen Arbeitstages erreicht wird, sich der Betroffene noch fahrtüchtig fühlte und keine Ausfallerscheinungen aufwies. Die Anordnung einer MPU wäre nicht zu beanstanden.
Wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss
    Ein Autofahrer wird zum zweiten Mal bei einem Verstoß gegen die 0,5-Promille-Grenze, § 24a Straßenverkehrsgesetz, erwischt. Es gibt jeweils vier Punkte im Verkehrszentralregister, Geldbuße und Fahrverbot. Letzteres beträgt wegen wiederholter Begehung statt einem Monat drei Monate.
    Die Fahrerlaubnisbehörde hat auch dann eine MPU anzuordnen (sie ist dazu verpflichtet und hat kein Ermessen),
wenn zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen,
wenn zu klären ist, ob der Alkoholmissbrauch nicht mehr besteht,
bei wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss.
Verdacht auf Alkoholabhängigkeitoder Alkohol-missbrauch
    Ein Führerscheinbesitzer wird mit schwerer Alkoholisierung angetroffen. Er ist nicht Auto gefahren. Es muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten sein, dass der Betroffene wegen seines exzessiven Trinkverhaltens für andere Verkehrsteilnehmer zu einer Gefahr werden könnte. Etwa dann, wenn er als Berufskraftfahrer tätig ist und damit – abgesehen von seinen arbeitsfreien Zeiten – täglich am Straßenverkehr teilnimmt.
    Angesichts der typischen Abbauzeiten von Alkohol im Körper liegt in solchen Fällen ein Dauerkonflikt vor zwischen der Neigung, oft und in größeren Mengen Alkohol zu konsumieren, sowie der Verpflichtung, im nüchternen Zustand ein Kraftfahrzeug zu führen. Obwohl der Fahrerlaubnisinhaber gar nicht alkoholisiert gefahren ist, können diese Feststellungen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen und der Behörde Anlass zur Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Fahreignung geben.
    Spätestens in diesem Fall sollte man sich mit seinem Alkoholproblem auseinandersetzen und mit dem Nachweis der Alkoholabstinenz durch Teilnahme an einem geeigneten Kontrollprogramm beginnen.
… wegen Drogen- oder Medikamentenmissbrauchs
Fahren unter Rauschmitteleinwirkung
    Ordnungswidrig handelt, wer unter Wirkung eines berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt (§ 24a Straßenverkehrsgesetz). Von der Bußgeldstelle wird gegen den Ersttäter ein Bescheid mit einer Geldbuße über 500 Euro, einem Fahrverbot von einem Monat und 4 Punkten im Verkehrszentralregister erlassen.
    Bereits unmittelbar nach dem Geschehen teilt die Polizei der Fahrerlaubnisbehörde die Drogenauffälligkeit mit. Neben dem Bußgeld- oder Strafverfahren wird die Behördeaufgrund desselben Sachverhalts entweder gleich die Fahrerlaubnis entziehen oder ein ärztliches bzw. medizinisch-psychologisches Gutachten anordnen – und das teilweise bis zu sechs Monate nach der eigentlichen Drogenfahrt. Denn wer harte Drogen oder regelmäßig Cannabiskonsumiert oder wer den gelegentlichen Konsum von Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen nicht
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