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Meine Rechte als Nachbar

Meine Rechte als Nachbar

Titel: Meine Rechte als Nachbar
Autoren: Detlef Stollenwerk , Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
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verschiedene Lärmschutzklagen eingegangen werden. Die Zahl der Klagen in diesem Spektrum ist steigend, was zum einen mit der erhöhten Empfindlichkeit der Bürger begründet werden kann, aber auch Ausfluss dessen ist, dass die Besiedlung immer dichter wird und die unterschiedlichen Lärmquellen weiter zunehmen.
    Im Privatrecht wird auch nach der Neuregelung des § 906 BGB eine Einzelfallprüfung erhalten bleiben, die auch die Berücksichtigung besonderer örtlicher Umstände erfasst. Zur Ermittlung des Erheblichkeitsgrades der Störung kann jedoch auf die im öffentlichen Recht entwickelten Richt- und Grenzwerte zurückgegriffen werden.
    Die Regelwerte im Immissionsschutzbereich sind sehr umfassend, sodass stellvertretend für alle übrigen Regelungen auf zwei wichtige Vorschriften (TA Lärm) eingegangen werden soll. Auf im Einzelfall zu berücksichtigende Sonderregelungen wird beim jeweiligen Thema hingewiesen.
    Bei der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 11.8.1998 handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz. Sie enthält ebenso wie die VDI-Richtlinie Nr. 2058 (Richtlinie zur Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft) sogenannte Immissionsrichtwerte. Geräusche aller Art sind in Dezibel (Abkürzung dB/A) messbar. Nur zur Orientierung sei gesagt, dass Immissionswerte bis zu 20 dB (A) für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar sind, ab ca. 90 dB (A) zu Schäden am menschlichen Gehör führen können. Die jeweiligen Regelwerke schreiben dann genau vor, wie die Messung zu erfolgen hat (z.B. 0,50 m vor dem vom Lärm am stärksten betroffenen geöffneten Fenster). Es werden auch Immissonsrichtwerte für Tag und Nacht (22.00–6.00 Uhr) unterschieden, ebenso für verschiedene Planbereiche (so etwa für Gewerbegebiet, Wohngebiet u.a.). Weiterhin wird zwischen Innenraum- und Außenmessungen differenziert.
Immissionsrichtwerte
 
tagsüber
nachts
für Innenräume (gemessen wird also bei geschlossenen Fenstern und Türen) betragen einheitlich
35 dB(A)
25 dB(A)
Immissionsrichtwerte „außen“
    Industriegebiete
    Gewerbegebiete
    Mischgebiete
    Allgemeine Wohngebiete
    Reine Wohngebiete
    Kurgebiete, Krankenhäuser, Pflegeanstalten
 
    70 dB(A)
    65 dB(A)
    60 dB(A)
    55 dB(A)
    50 dB(A)
    45 dB(A)
 
    70 dB(A)
    50 dB(A)
    45 dB(A)
    40 dB(A)
    35 dB(A)
    35 dB(A)

    Wer führt die Messung durch? Die Messung wird durch einen Sachverständigen durchgeführt, der vom Gericht bestimmt wird. Diese Messung kann auch durch die Gewerbeaufsichtsämter bzw. von den technischen Überwachungsvereinen (TÜV) vorgenommen werden. Natürlich hat jeder Kläger die Möglichkeit, im Vorfeld der Klageeinreichung zu Beweiszwecken einen eigenen Gutachter zur Feststellung der Lärmbeeinträchtigung auf seine Kosten zu beauftragen. Hierbei kann es auch vorkommen, dass das vorgelegte Gutachten vor Gericht anerkannt wird. Ist eine Messung gerichtlich angeordnet oder eine erfolgte Messung im Verfahren anerkannt worden, so hat der „Tatrichter“ die Aufgabe, sich im Anschluss daran ein eigenes Bild (aufgrund der örtlichen Gegebenheiten oder seiner eigenen Eindrücke) zu machen. Hieraus folgt, dass die festgestellten Grenzwerte nur eine Art „Orientierungshilfe“ für den Zivilrichter darstellen. Er kann also auch zum Schluss kommen, dass die erhobene Lärmbelästigung eine wesentliche Beeinträchtigung darstellt, wenn die vorgegebenen Immissionsrichtwerte unterschritten werden. Neben dem Zivilrecht enthalten öffentliche Bestimmungen (z.B. landesrechtliche Immissonsschutzgesetze) besondere Regelungen.
    Wichtig ist hierbei, dass verschiedene Bundesländer (so z.B. Bayern, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen oder Rheinland-Pfalz) besondere Nachtruhen (regelmäßig 22.00–6.00 Uhr) und Mittagsruhen (13.00–15.00 Uhr) vorsehen, in welchen verschiedene Anlagen nicht bzw. nur betrieben werden dürfen, wenn Unbeteiligte nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden.
Kinderlärm
    Dieter Zornig ist etwas zart besaitet. Am wohlsten fühlt er sich bei vollkommener Ruhe. Deshalb ist er äußerst verärgert durch den Lärm, der von einem angrenzenden Kinderspielplatz ausgeht. Er fordert seinen Vermieter auf, Abhilfe zu schaffen, und kündigt an, er werde bis dahin seine Miete mindern.
    Spielplätze
    Das Amtsgericht Köln (Az. 220 C 275/92) vertrat die Ansicht, dass die von einem Spielplatz in einer Wohnanlage ausgehenden Geräusche spielender Kinder und Jugendlicher
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