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Meine Rechte als Nachbar

Meine Rechte als Nachbar

Titel: Meine Rechte als Nachbar
Autoren: Detlef Stollenwerk , Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
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versucht, Maßnahmen zu ergreifen, um die rechtswidrige Nutzung eines Bolzplatzes zu verhindern (z.B. durch abschließbare Tore), kann ihr bei dennoch auftretenden Missständen kein Vorwurf gemacht werden. Schließlich muss nur das Zumutbare geleistet werden.
    Ist jedoch die Gemeinde dauerhaft nicht in der Lage, widerrechtliche Nutzungen zu unterbinden, die zu einer erheblichen Störung der Nachbarschaft führen, kann das zur generellen Schließung des „Bolzplatzes“ führen (VG Berlin, Az. 10 A 239.05).
    Der Bundestag hat am 26.5.2011 eine Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes beschlossen, die klarstellt, dass Kinderlärm, der von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen hervorgerufen wird, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung ist. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte also grundsätzlich nicht herangezogen werden. Solche quantitativen Werte sind für Kindereinrichtungen nicht angebracht; die ihnen zugrunde liegenden Lärmindizes in Form von Dezibel (dB) sind physikalische Größen der Akustik, sodass ein allein darauf beruhender Bewertungsmaßstab für die Beurteilung der von spielenden Kindern hervorgerufenen Geräuscheinwirkungen dem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft grundsätzlich nicht gerecht werden kann. Mithin ist für die Beurteilung entscheidend, ob sich Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätze und ähnliche Einrichtungen nach Art und Größe sowie Ausstattung in Wohngebiete und die vorhandene Bebauung einfügen. In einem solchen Regelfall liegen die von den Einrichtungen hervorgerufenen Geräuscheinwirkungen durch spielende Kinder im Rahmen des Üblichen und sind nicht geeignet, eine erhebliche Belästigung für die Nachbarschaft und damit eine schädliche Umwelteinwirkung herbeizuführen.
    Ein vom Regelfall abweichender Sonderfall liegt im Hinblick auf die Belange des Schutzes vor Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen und Kinderspielplätzen hervorgerufen werden, nur vor, wenn besondere Umstände gegeben sind, zum Beispiel die Einrichtungen in unmittelbarer Nachbarschaft zu sensiblen Nutzungen wie Krankenhäuser und Pflegeanstalten gelegen sind, oder sich die Einrichtungen nach Art und Größe sowie Ausstattung in Wohngebiete und die vorhandene Bebauung nicht einfügen.
    Unter die Privilegierung fallen
alle Geräuscheinwirkungen durch kindliche Laute wie Sprechen und Singen, Lachen und Weinen, Rufen und Schreien und Kreischen, 
Geräuscheinwirkungen durch körperliche Aktivitäten wie Spielen, Laufen, Springen und Tanzen gehören hierzu, selbst wenn vielfach die eigentliche Geräuschquelle in kindgerechten Spielzeugen, Spielbällen und Spielgeräten sowie Musikinstrumenten liegt,
Geräuscheinwirkungen durch Sprechen und Rufen von Betreuerinnen und Betreuern, da diese Laute unmittelbar durch die Kinder und ihre Betreuung bedingt sind.
Im Übrigen gilt jedoch das allgemeine Immissionsschutzrecht, sodass die technische Ausstattung der Einrichtungen und auch der Spielgeräte den Anforderungen entsprechen muss.
    Zu den privilegierten Einrichtungen gehören insbesondere Kindertageseinrichtungen, bestimmte Formen der Kindertagespflege, die nach ihrem Erscheinungsbild ähnlich wie Kindertageseinrichtungen betrieben werden (z. B. Kinderläden) und Kinderspielplätze. Nicht erfasst werden Spiel- und Bolzplätze sowie Skateranlagen und Streetballfelder für Jugendliche. Nicht erfasst werden:
Partylärm
    Hinsichtlich privater Partys im Haus oder Garten gilt Folgendes: Einen rechtlichen Anspruch auf eine lautstarke Party (z.B. einmal im Jahr oder einmal im Monat) gibt es nicht. Andererseits gibt es auch keinen generellen Unterlassungsanspruch gegen Gartenpartys (vgl. LG Frankfurt, Az. 2/21 O 424/88). Gegen eine gelegentliche Feier im Garten wird nichts einzuwenden sein, wenn diese bis 22.00 Uhr, in der Nacht zu einem Sonn- oder Feiertag bis 23.00 Uhr beendet ist. Danach kann zwar grundsätzlich die Veranstaltung fortgeführt werden. Unbeteiligte Dritte dürfen aber nicht durch Lärm, wie zum Beispiel Gelächter oder Musik, belästigt werden.
Geräte- und Maschinenlärm
    Durch die Geräte- und Maschinenlärmverordnung (32. BimSchVO) vom 29.8.2002 (BGBl. I S. 3478) wird die Benutzung zahlreicher Maschinen und Gerätschaften geregelt. So dürfen nach § 7 der Verordnung in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen,
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