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Meine Rechte als Nachbar

Meine Rechte als Nachbar

Titel: Meine Rechte als Nachbar
Autoren: Detlef Stollenwerk , Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
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unmittelbaren Wohnbereichen Rechnung getragen werden.
    Bzgl. der Nutzung öffentlicher Sportanlagen erging im Jahre 1991 die „Sportanlagenlärmschutzverordnug“ (vom 18.7.1991, BGBl. I S. 1589), die zum Schutz der Nachbarschaft die Einhaltung bestimmter Immissionsschutzrichtwerte vorschreibt.
    Zur Frage der Zulässigkeit der an einen Sportplatz heranrückenden Wohnbebauung vgl. BVerwG, NVwZ 2000, 1050.
    Freizeitanlagen
    Zur Beurteilung des sonstigen in Freizeitanlagen verursachten Lärms hat der Länderausschuss für Immissionsschutz ergänzende Hinweise erlassen (vgl. Abdruck NVwZ 1997, 469) und gleichzeitig den einzelnen Ländern die Übernahme der Richtwerte empfohlen (vgl. hierzu beispielsweise das Rundschreiben des Ministeriums für Umwelt und Forsten Rheinland-Pfalz, MinBl. 1997, 213). Sie finden Anwendung auch auf Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden. So z.B. auf Grundstücken, auf denen in Festzelten Disko- oder Livemusikdarbietungen stattfinden, aber auch auf Rummelplätzen, Freizeitparks, Abenteuer-Spielplätzen, nicht aber auf Sportanlagen, Kinderspielplätzen oder in Gaststätten.
    Bei der Prüfung der Erheblichkeit von Lärmbelästigungen ist nicht nur die Lautstärke von Bedeutung, sondern auch die Nutzung des Gebiets, die Art der Geräusche sowie der Zeitpunkt und die Dauer der Einwirkungen.
    Es gelten auch hier die allgemeinen technischen Regelwerke (z.B. TA Lärm). Für seltene Störereignisse sind im Einzelfall Überschreitungen der allgemeinen Grenzwerte zulässig; dies gilt insbesondere für besondere Brauchtumsveranstaltungen wie Jubiläumsfeste dörflicher Vereine, Volksfeste oder traditionelle Jahrmärkte.
Baulärm/Arbeitslärm
    Elfriede Stolz betreibt in der Innenstadt ein Geschäft mit Musikinstrumenten. Die Ruhe ist dahin, als gegenüber ihrem Laden ein Kaufhaus seine Pforten öffnen möchte und hierzu der Abriss des Gebäudes erforderlich wird. Die Abrissmaßnahmen dauern einen Monat und werden unter Einsatz von Presslufthämmern und Baggern durchgeführt. Durch den Abriss erleidet Elfriede Stolz Absatzeinbußen. Sie will vom Kaufhaus Schadensersatz. Kann Frau Stolz hoffen?
    Nein. Der Bundesgerichtshof (V ZR 121/60) hat in einer Grundsatzentscheidung festgestellt, dass der in einer Großstadt infolge des Einsatzes von Presslufthämmern und Räumbaggern verursachte Lärm innerhalb eines beschränkten Zeitraumes als „ortsüblich“ im Sinne des § 906 BGB anzusehen ist. Dies gilt jedoch nur so weit, als die Abbrucharbeiten unter Beachtung wirtschaftlich zumutbarer, den Interessen der Nachbarn dienender Einschränkungen und Lärmbekämpfungsmaßnahmen ausgeführt werden. Aus dieser Entscheidung lassen sich gleichzeitig die Grundsätze bzgl. der Zumutbarkeit von Arbeitslärm ableiten:
Für die Beurteilung, ob Baulärm eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 906 BGB darstellt, sind die Grenzwerte nach der TA Lärm, der VDI 2058 und gegebenenfalls auch der Baumaschinenlärm-Verordnung vom 10.11.1986 heranzuziehen.
Baulärm ist im Prinzip als „ortsüblich“ anzusehen, wenn erforderliche Schallschutzmaßnahmen entsprechend dem Stand der Technik ergriffen werden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Arbeiten während der üblichen Arbeitszeit auszuführen sind.
Bei Bauarbeiten im Wohnhaus bzw. Bauarbeiten nicht gewerblicher Art sind auch die landesrechtlichen Ruhezeiten (zwischen 13.00 bis 15.00 Uhr und von 19.00 bis 6.00 Uhr) einzuhalten.
    VGH Mannheim, NVwZ-RR 1990, 227 (Ausgleichsanspruch für Baulärm bei Straßenbau); LG Konstanz, NJW-RR 1991, 916 (Störung eines Hotelbetriebes durch genehmigte Bauarbeiten); BGH, NJW-RR 1988, 1291 (Zumutbarkeitsgrenze bei Ertragsverlust durch Bauarbeiten auf Nachbargrundstück).
Fluglärm
    Flugzeuge gehören bekanntlich zu den lautesten Verkehrsmitteln. Fluglärm unterscheidet sich von anderen Lärmarten insbesondere dadurch, dass er aus allen Richtungen mit sehr hohen Spitzenpegeln auftreten kann.
    Lärmschutzbereiche in der Umgebung von Flugplätzen werden nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung von 31.10.2007 (BGBl. I S. 2550) für Plätze festgesetzt, die dem Fluglinienverkehr angeschlossen sind, und an militärischen Flugplätzen, die für den Betrieb von Flugzeugen mit Strahltriebwerken bestimmt sind. Das Fluglärmgesetz begründet u.a. Ersatzansprüche von Grundstückseigentümern gegen den Flugplatzhalter.
    Anlieger von
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