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Meine Rechte als Nachbar

Meine Rechte als Nachbar

Titel: Meine Rechte als Nachbar
Autoren: Detlef Stollenwerk , Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
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Mietminderungsprozesses durchführen.
    Schmerzensgeld
    Besteht bei permanenter Lärmbelästigung ein Schmerzensgeldanspruch? Unter Umständen ja. So urteilte zumindest das Amtsgericht Dortmund (NJW-RR 1994, 910). Durch das überlaute Hören eines Musiksenders über einen längeren Zeitraum hatte der Gesundheitszustand eines Mitmieters erheblich gelitten. Das Gericht billigte einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von damals 1.000,– DM zu.
    Ingewahrsamnahme
    Die Polizei wird in der Nacht verständigt, da eine Person in einem Mehrfamilienhaus randaliert und Musikgeräte in erheblicher Lautstärke benutzt. Vor Ort versucht eine Polizeistreife den angetrunkenen Bewohner zu beruhigen. Nach einer Weile wird die Polizei abermals verständigt, da der Betroffene in seiner Wohnung die Nachbarschaft durch Tritte gegen die Wände und lautes Schreien weiterhin stört. Nachdem die Polizei feststellt, dass der Betroffene uneinsichtig ist, wird er in Gewahrsam genommen. Zu Recht?
    Das Verwaltungsgericht Schleswig (NJW 2000, 970) hat ein derartiges polizeiliches Vorgehen für recht- und verhältnismäßig angesehen. Verhaltensweisen, die zwar an sich nicht strafbar sind, die Allgemeinheit aber ganz erheblich beeinträchtigen, können eine polizeiliche Ingewahrsamnahme rechtfertigen. Hierzu gehören insbesondere Störungen der Nachtruhe.
Sportlärm
    Zunehmende Bedeutung gewinnt der Freizeitlärm, nicht zuletzt wegen des gestiegenen Freizeitbedarfs. So manche Sportstätte oder Freizeitanlage wird zum Ruhestörer im Wohngebiet, weil bei Planung und Organisation der Anlage notwendige Anwohnerschutzmaßnahmen vor Lärm keine Beachtung finden.
    Tennisplätze
    Der von einem Tennisplatz ausgehende Lärm kann zur völligen Untersagung des Spielbetriebes führen (BGH, NJW 1983, 751). Als lästig werden hierbei die über Stunden andauernden eintönigen Geräuschimpulse empfunden, die beim Schlagen und Aufspringen der Tennisbälle erzeugt werden. Die Belästigung von Tennisplätzen in Wohngebieten wurde daher überwiegend als wesentliche und gleichzeitig ortsunübliche Beeinträchtigung gewertet. Die Gerichte verfügen auch zum Teil Nutzungsverbote (so etwa an Sonn- und Feiertagen und werktags zwischen 20.00 und 7.00 Uhr). Von der Rechtsprechung werden Tennisplätze in allgemeinen und reinen Wohngebieten als unzulässig angesehen.
    Freibäder
    Die Immissionsschutzbehörde darf ein Einschreiten gegen den Betreiber eines Freibades ablehnen, wenn die in Betracht kommenden Abwehrmaßnahmen im Verhältnis zu Art, Ausmaß und Dauer der Lärmeinwirkungen unverhältnismäßig wären (hier entschieden für gelegentliche Überschreitungen des Richtwerts für ein allgemeines Wohngebiet während der sonn- und feiertäglichen Ruhezeit von 13 bis 15 Uhr), vgl. VGH München, Urt. v. 24.8.2007, Az. 22 B 05.2870.
    Fußballspiele
    Ähnlich wie den Tennisplatzbenutzern erging es den Fußballern. Bei wesentlicher Beeinträchtigung der Nachbarschaft verhängten die Gerichte ein beschränktes Spielverbot, sodass an Sonn- und Feiertagen als auch werktags von 20.00 bis 7.00 Uhr kein Fußballspiel stattfinden durfte. Die Lärmbelästigungen von Schulsportanlagen im Rahmen des üblichen Sportunterrichts müssen die Anwohner nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig hinnehmen (NJW 1984, 2053). Das Bundesverwaltungsgericht (NJW 1989, 1291) hatte bzgl. der Sportanlagenbenutzung festgestellt, dass gemessene Spitzenbelastungen von 72 bis 76 db(A) bei Fußballspielen an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen nach 19.00 Uhr als erhebliche Lärmbelästigung einzustufen sind.
    Inline-Skater
    Inline-Skater-Anlagen liegen im Trend. Erfreulich ist daher auch die Initiative einiger Kommunen, derartige Anlagen für die „Skater-Freunde“ zu errichten. Bei der Standortwahl sollten jedoch die zuständigen Gemeinden oder Städte nach Möglichkeit Wohnbereiche meiden. Die Anwohner solcher stark benutzter Einrichtungen könnten nämlich nicht nur zum Wahnsinn getrieben werden, sondern auch Beseitigungsansprüche geltend machen. Das OVG Koblenz (NVwZ 2000,1190) hatte den Betrieb einer Skateranlage untersagt, die etwa 30 bis 40 m von einem Wohnhaus entfernt genutzt wurde. Trotz eingeschränkter Benutzungsregelung hatte ein Sachverständigengutachten ergeben, dass die Geräuschbelästigungen die Grenze der Zumutbarkeit erheblich überschritten haben. Die Wahrung nachbarlicher Interessen müsse durch eine geeignete Platzierung derartiger Anlagen außerhalb von
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