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Meine Rechte als Nachbar

Meine Rechte als Nachbar

Titel: Meine Rechte als Nachbar
Autoren: Detlef Stollenwerk , Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
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hinzunehmen sind und keine Berechtigung zur Mietminderung eröffnen. Die Zivilgerichte sind bezüglich des Lärms von Kinderspielplätzen oder Kindergärten sehr liberal eingestellt.
    Die Rechtsprechung hat durchweg festgestellt, dass Kinderlärm in der Regel werktags von 8.00 bis 20.00 Uhr von Nachbarn hinzunehmen ist.
    Dies gilt auch im Bereich allgemeiner oder reiner Wohngebiete. Bei Bolzplätzen kann die unterhaltende Gemeinde u.U. verpflichtet sein, Maßnahmen gegen eine missbräuchliche Nutzung (z.B. zur Nachtzeit für Motorradfreunde) zu ergreifen (vgl. OVG Bremen, NVwZ 1989, 272; BVerwG, NJW 1992, 1779).
    Sowohl gegen Babygeschrei zur Nachtzeit als auch gegen spielbedingten Kinderlärm auf der Straße infolge der Ausweisung als „verkehrsberuhigte Zone“ besteht kein Abwehranspruch (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 211).
    Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Urt. v. 7.2.2006, Az. 6 K 860/05, entschieden, dass Kinder auf einem Wendehammer, der zur Straße gehört, spielen dürfen.
    Das OVG Koblenz hat mit Urt. v. 12.9.2007, Az. 7 A 10789/07.OVG, zwar die vorgenannte Ansicht grundsätzlich bestätigt, aber gleichzeitig klargestellt, dass die Kommune auch gegen Kinderspiele, die dauerhaft die geltenden Lärmgrenzwerte überschreiten (es ging hier um das Bolzen in einem Wendehammer), einschreiten muss.
    Ein im Garten eines Wohngrundstücks errichteter Kinderspielturm ist nach Ansicht des VG Neustadt (Urt. v. 17.04.2008, Az. 4 K 25/08) hinzunehmen. Die Klage eines Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten wies das Gericht ab. Erfolglos blieb auch ein Nachbar, der sich gegen eine außerschulische Nutzung eines Schulhofs als Kinderspielplatz zur Wehr setzen wollte (vgl. Bay.VGH, Urt. v. 11.12.2008, Az. 22 ZB 07.613).
    Bei der Beurteilung von Lärm, der von Kinderspielplätzen oder Kindergärten ausgeht, findet weder die Freizeitlärmrichtlinie noch die Sportanlagenlärmschutzverordnung Anwendung. Es kommt daher eine Einzelfallbeurteilung nach § 22 BImSchG (nicht genehmigungsbedürftige Anlage) oder nach § 906 BGB in Betracht.
    Bei Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle können im Einzelfall die Begrenzung der Spielzeit im Freien aber auch besondere Schallschutzmaßnahmen erforderlich sein. Dies wird aber eher der Ausnahmefall sein.
    Es bleibt beim Grundsatz, dass der Lärm sowohl von Kinderspielplätzen als auch von Kindergärten grundsätzlich ortsüblich im Rahmen des allgemeinen Toleranzgebots hinzunehmen ist. Die Gerichte entschieden hier überwiegend kinderfreundlich. So hat das Verwaltungsgericht Lüneburg (Urteil vom 16.03.2005, Az. 2 U 27/04) klargestellt, dass Kinderspielplätze mit einer Seilbahn mittlerweile als herkömmlich anzusehen sind. Die von einem solchen Spielplatz ausgehenden Lärmimmissionen – auch die der Seilbahn beim Aufeinanderschlagen von Metallteilen an Start und Ziel – seien regelmäßig von den Anliegern als sozialadäquat hinzunehmen. Vgl. zur Thematik auch VG Gießen, UPR 2006, Seite 44.
    Nach Auffassung des Hess. VGH (Urt. v. 25.7.2011, Az. 9 A 125/11) können der Gemeinde als Betreiberin eines Kinderspielplatzes nur solche Auswirkungen zugerechnet werden, die durch die eigentliche Funktion als Spielplatz bedingt sind. Bestimmungswidrigen Nutzungen des Spielplatzes sind daher mit polizei- und ordnungsrechtlichen Mitteln zu begegnen. In Bezug auf eine bestimmungsgemäße Nutzung eines Kinderspielplatzes kann der Nachbar nicht die punktgenaue Einhaltung der festgesetzten Nutzungszeiten einfordern (VGH BW, Beschl. v. 6.3.2012, Az. 10 S 2428/11).
    Bolzplätze
    Bolzplätze sind neben einem reinen Wohngebiet grundsätzlich zulässig, wenn das „Rücksichtnahmegebot“ beachtet wird. Ist die bauplanungsrechtliche Abwägung unterblieben oder einseitig ausgefallen, kann der gestörte Nachbar gegen die Anlage öffentlich-rechtlich vorgehen. In der Literatur und Rechtsprechung hat sich jedoch eine Tendenz entwickelt, die darauf hinweist, dass Bolzplätze und Wohngebiete in der Regel nicht harmonisieren.
    Einzeln auftretende Missstände führen nicht generell zur Unzulässigkeit von Spiel- und Sportstätten. Die Gemeinde hat bei Ausweisung von Bolzplätzen in der Nähe von Wohngebieten die Standortverträglichkeit zu prüfen, gegebenenfalls auch aktive Lärmschutzvorkehrungen zu treffen. Zur Missbrauchsabwehr hat sie ausreichende Kontrollen durch eigenes Personal zu gewährleisten. Der schlichte Hinweis auf die Polizei ist nicht ausreichend. Wenn die Gemeinde jedoch ernsthaft
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