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Meine Rechte als Nachbar

Meine Rechte als Nachbar

Titel: Meine Rechte als Nachbar
Autoren: Detlef Stollenwerk , Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
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sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Kernpunkt dieser Regelungen sind die Immissionsbelastungen unter Nachbarn. Der Nachbar kann Einwirkungen aller Art vom Nachbargrundstück grundsätzlich verbieten, wenn diese seine eigene Grundstücksnutzung deutlich einschränken.
    Zu den weiteren Themen des bürgerlich-rechtlichen Nachbarrechts gehören das Notwegerecht, der Überbau und die Vertiefung von Grundstücken, in das Nachbargrundstück hereinragende Äste und eindringende Wurzeln, gefahrdrohende Anlagen, die Schaffung von Grenzeinrichtungen sowie der „Überfall von Baumfrüchten“.
    Störende Einwirkungen vom Nachbargrundstück
    In § 906 Abs. 1 BGB werden eine Reihe von Immissionen (so z.B. Rauch, Geruch, Lärm, Gase usw.) genannt, die die Benutzung des Nachbargrundstücks beeinträchtigen können. Die Bestimmung enthält daher u.U. einen Beseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruch bei entsprechenden Störungen. Bevor jedoch auf Beispielsfälle für verschiedene Beeinträchtigungen eingegangen wird, muss zunächst die Systematik der Vorschrift erläutert werden.
    Systematik des § 906
Nach § 906 Abs. 1 BGB kann ein Grundstückseigentümer bestimmte Einwirkungen vom Nachbargrundstück verbieten, wenn sie zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Grundstücksbenutzung führen. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass er unwesentliche Beeinträchtigungen grundsätzlich dulden muss.
Ist die Beeinträchtigung nach § 906 Abs. 1 BGB wesentlich, so kann der Nachbar sie nicht verbieten, wenn die Benutzung des einwirkenden Grundstücks ortsüblich ist und die Beeinträchtigung nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann (§ 906 Abs. 2 BGB). Für die Beurteilung des Begriffes „ortsübliche Nutzung“ kommt es auf die Umgebung an. Im Zweifel wird ein Gericht den Begriff auslegen müssen.
    Der Laub- und Nadelfall vom Baum eines Nachbarn wird in einer durchgrünten ländlichen Gegend eher zu dulden sein als in einem dicht besiedelten Stadtviertel.
    Liegt eine wesentliche, aber ortsübliche Beeinträchtigung vor, so muss sie der Betroffene nur dann dulden, wenn sie nicht durch wirtschaftlich zumutbare Abwehrmaßnahmen verhindert werden kann. Für den „Störer“ muss die Abwehrmaßnahme unzumutbar sein. Hierbei wird an die Leistungsfähigkeit einer „Durchschnittsperson“ geknüpft. Es spielt also keine Rolle, ob der konkret Betroffene wegen finanzieller Engpässe zurzeit die Maßnahme nicht finanzieren kann. In diesem Falle wird er möglicherweise durch Drittfinanzierung (so etwa durch einen Kredit) zum Handeln gezwungen sein. Ist die Abwehrmaßnahme generell wirtschaftlich unzumutbar, so ist die Beeinträchtigung vom Nachbarn zu dulden. In diesem Falle hat er jedoch eine Art „Entschädigungsanspruch“ (vgl. § 906 Abs. 2 BGB) in Geld, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt. Die Höhe richtet sich nach dem Wertverlust des Grundstücks durch die bestehende Beeinträchtigung. In diesem Zusammenhang wird auf die Fallbeispiele verwiesen.
    Nach § 906 BGB kann der Grundstückseigentümer verschiedene Einwirkungen vom Nachbargrundstück verbieten, wenn sie wesentlicher Art sind und keine Duldungspflicht besteht. Die Duldungspflicht orientiert sich an der Ortsüblichkeit der Einwirkung bzw. an der allgemeinen Zumutbarkeit, die Störung abstellen zu können. Für eine zu duldende wesentliche Beeinträchtigung besteht ggf. ein geldmäßiger Ausgleichsanspruch (vgl. § 906 Abs. 2 letzter Satz BGB).
    Die Beweislast für das Vorliegen einer „Immission“ liegt beim Kläger. Der Beklagte hat natürlich im Gegenbeweis die Möglichkeit, festzustellen, dass es sich bei der Einwirkung lediglich um eine solche unwesentlicher Art handelt.
    Mit dem sogenannten Sachenrechtsänderungsgesetz (BGBl. 1994 I, 2489) trat mit Wirkung vom 1.10.1994 eine Änderung des § 906 BGB in Kraft, wonach die Zivilgerichte künftig die neueste Rechtsentwicklung beachten müssen.
    Was heißt das genau? Zunächst einmal erhielt die Nachbarrechtsbestimmung des § 906 Abs. 1 BGB folgenden Passus:
    „Der Eigentümer eines Grundstückes kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnlichen von einem anderen Grundstück ausgehenden Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine
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