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Interview mit einem Buchpiraten

Interview mit einem Buchpiraten

Titel: Interview mit einem Buchpiraten
Autoren: SPIEGELBEST
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von selbst?
    Ich dachte, ich muss mal wieder Farbe bekennen. Sich zum Urheberrecht zu bekennen ist ja nun nicht ehrenrührig.

    Es gibt breite Unterstützung, aber auch massiven Protest. Gibt Ihnen das zu denken?
    Ja. Man kommt sich spießig vor.

    Kursieren Texte von Ihnen illegal im Netz?
    Nicht dass ich wüsste. Schlechtes Zeichen. Vielen meiner Texte hätte ich als Urheber mehr Aufmerksamkeit gewünscht. Wenn sie jemand unerlaubt verbreiten würde, wäre es Diebstahl. Aber ich fände es falsch und kleinlich, dagegen vorzugehen. Seltsame Vorstellung, dass jemand abgemahnt werden sollte, weil er einen Roman von mir lesen will.

    Sehr großzügig!
    Natürlich ist es mir lieber, eine Vergütung zu bekommen. Ist doch klar. Ich will nur darauf hinweisen: Die mit einem Download – auch einem diebischen – einhergehende Verbreitung ist vielleicht wichtiger als die Vergütung. Jemand hält meinen Text für lesenswert und weiterempfehlenswert. Das ist doch erst mal toll. Und nicht nur eine Schmeichelei. Mein Marktwert steigt mit der Verbreitung, auch mit der illegalen, die gegen das geltende Urheberrecht verstößt.

    Also plädieren Sie für eine Reform des Urheberrechts?
    Ohne Urheberrecht würde neoliberaler Wilder Westen herrschen. Grässlich! Trotzdem wünsche ich mir, dass es modernisiert wird. Ich bin kein Jurist. Ich weiß nur: Wenn mir einer mein Fahrrad klaut, muss ich nach Hause laufen und mir ein neues Fahrrad kaufen. Der Raub macht mich wütend. Es ist ein Schaden entstanden. Die Raubkopie schädigt den Autor mehr indirekt. Möglicherweise verdient er etwas weniger. Vielleicht hätten ein paar Leute mehr sein Buch gekauft, wenn der Text nicht gratis im Internet herumschwirren würde. Vielleicht auch nicht. In jedem Fall hat der bestohlene Autor auch einen Gewinn. Man interessiert sich für ihn. Das ist ein Gegenwert. Daher mildernde Umstände für den Dieb.
    Interview: hh

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    Quelle

GOLEM: Was das EuGH-Urteil zu Gebrauchtsoftware bedeutet
    Der Europäische Gerichtshof hat entschieden: Der Weiterverkauf von Software ist auch dann legal, wenn sie im Rahmen einer dauerhaften Nutzungslizenz erworben und aus dem Netz heruntergeladen wurde. Das Urteil könnte auch den rechtlichen Umgang mit MP3s und E-Books revolutionieren.
    Software darf unabhängig davon weiterveräußert werden, ob sie auf einem physischen Datenträger ausgeliefert oder aus dem Internet heruntergeladen wird. Mit seinem Urteil im Streit zwischen den Unternehmen Usedsoft und Oracle hat der Europäische Gerichtshof ein wesentliches urheberrechtliches Prinzip auf die digitale Welt übertragen. Es ist eine revolutionäre Entscheidung für die Informationsgesellschaft.

    Worum es geht

    Grundlage für das Urteil ist ein Rechtsstreit zwischen dem Softwarehersteller Oracle und dem "Gebrauchtsoftware"-Händler Usedsoft. Usedsoft kauft in großem Stil gebrauchte Softwarelizenzen von Unternehmen ein, die sie von Herstellern wie Oracle oder Microsoft erworben hatten. An dem Markt mit Gebrauchtsoftware besteht offenbar ein großes Interesse. Usedsoft vermeldet seit Jahren steigende Umsatzzahlen - trotz der bisherigen Rechtsunsicherheit, ob das Geschäftsmodell überhaupt rechtmäßig ist. Unternehmen verkaufen Softwarelizenzen etwa dann, wenn sie Arbeitsplätze abbauen, auf andere Programme migrieren oder sonstige Veränderungen vornehmen. Software stellt heutzutage häufig einen großen Teil der Vermögenswerte eines Unternehmens dar. Entsprechend bedeutend ist die Frage, ob sie weiterverkauft werden kann, ob man also den "Gebrauchtwert" von Softwarelizenzen realisieren kann. Bislang war nur klar, dass ein Weiterverkauf zulässig ist, wenn man die Software auf einem Datenträger erworben hat. Heutzutage werden beim Softwarehandel aber vor allem an Unternehmen nicht mehr hunderte von CD-ROMs verkauft. Die Software wird vielmehr zum Download bereitgestellt und das Unternehmen erwirbt "Lizenzen" (also Nutzungsrechte) in der benötigten Anzahl. Ob bei diesem Modell die gleiche Rechtslage in Bezug auf die Weiterveräußerung gilt, war bis heute unklar.

    Diese Frage hat erheblich über den vom EuGH entschiedenen Fall hinausgehende Bedeutung. Sie ist auch für Verbraucher äußerst relevant, die ihre Software, Games, Musik oder Filme weiterverkaufen möchten. Auch solche Inhalte werden heutzutage zunehmend in unkörperlicher Form (per Download) gehandelt und nicht mehr auf Daten-, Ton- oder Bildträgern. Entsprechend ist die Frage, ob
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