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Inside Steuerfahndung: Ein Steuerfahnder verrät erstmals die Methoden und Geheimnisse der Behörde (German Edition)

Inside Steuerfahndung: Ein Steuerfahnder verrät erstmals die Methoden und Geheimnisse der Behörde (German Edition)

Titel: Inside Steuerfahndung: Ein Steuerfahnder verrät erstmals die Methoden und Geheimnisse der Behörde (German Edition)
Autoren: Frank Wehrheim , Michael Gösele
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unseren Zweifeln ob der Existenz seiner arabischen Partner konfrontiert, berichtete der Handwerker von einer weiteren Geldquelle: Er habe in den vergangenen Jahren beim Fußball-Toto regelmäßig stattliche Gewinne verzeichnen können, und aus diesen Mitteln stamme auch ein Großteil des Geldes für seine Betriebsinvestitionen. Aber auch diese Geschichte ging nicht auf. Ein Besuch bei der hessischen Lottozentrale in Wiesbaden ergab zwar, dass unser mutmaßlicher Steuersünder ein paar Gewinne verbuchen konnte, aber letztlich war auch diese Version der Geschichte geplatzt. Die Erträge seiner Lotteriegewinne waren zu gering, als dass sie eine Erklärung für seine Geldflüsse hätten sein können. Dem Mann war offenbar nicht bewusst, dass Steuerfahndungsstellen in einem Strafverfahren im Zweifel auch Auskünfte bei Lotteriegesellschaften einholen können und so Informationen erhalten, die normalerweise durch den Datenschutz gesichert sind.
    In der Folgezeit berichtete der Handwerker von Spielbank-Gewinnen. Aber auch diese Angaben überprüften wir natürlich umgehend. Kasino-Gewinne sind bei steuerlichen Ermittlungen häufig angegebene Quellen für nicht nachvollziehbare Geldflüsse – und mit die ungeschicktesten Ausreden von Bürgern, die mit den Finanzbehörden zu tun haben. Auch in Spielbanken kann ein Steuerfahnder verhältnismäßig leicht ermitteln: Für gewöhnlich verlieren die Spieler, die regelmäßig in Kasinos verkehren, eher ihr Geld, als dass sie dort gewinnen. Und da die Personalien der Kasino-Besucher aufgezeichnet werden müssen, kann man leicht überprüfen, ob ein Beschuldigter zum einen überhaupt je in der besagten Spielbank verkehrt hat und wenn ja, ob er bei seinen Besuchen größere Gewinne verbuchen konnte.
    In den Spielbanken wird nicht selten mit Schwarzgeld, also hinterzogenem Geld, gespielt und es wird – so ist nun mal die Statistik – in der Regel dort auch verloren. Durch die sehr hohen Spielbankabgaben, die je nach Bundesland zwischen 45 und 80 Prozent schwanken, wird so ein nicht geringer Teil des in Deutschland hinterzogenen Geldes am Ende doch noch der Steuer zugeführt.
    Unser Handwerker jedenfalls gehörte auch in den Spielbanken der Region nicht zu den Siegertypen und somit platzte für den Mann auch diese Ausrede.
    In der Zwischenzeit hatten wir schon ein Jahr gegen ihn ermittelt, als uns die Nachricht erreichte, dass sich der Beschuldigte möglicherweise ins Ausland absetzen könnte. Von dem aufmerksamen Betriebsprüfer aus der Provinz hatten wir erfahren, dass der vermögende Handwerker offenkundig sein Haus verkaufen wollte. In der Villa schien er schon gar nicht mehr zu wohnen, eine Nachfrage beim Einwohnermeldeamt verlief negativ. Unser Mann war verschwunden. Beim Notar erhielten wir die Auskunft, dass das Haus für zwei Millionen Mark verkauft werden konnte – eine Nachricht, die uns in jenem Moment noch mehr beunruhigte. Der Mann war verschwunden und er verfügte über eine riesige Menge an Geld – keine guten Nachrichten für die Steuerfahndung Frankfurt.
    Ein Besuch bei den neuen Hausbesitzern, die gerade dabei waren, ihre Umzugskartons auszupacken, nährte unseren Jagdtrieb nach dem verschwundenen Steuersünder. Denn der Käufer der Villa glaubte sich daran zu erinnern, dass der untergetauchte Handwerker davon gesprochen habe, seinen Geburtstag auf Barbados feiern zu wollen. Das war dann unser Stichwort: Fluchtgefahr – Haftbefehl!
    Im Zuge der weiteren Ermittlungen hatten wir dann die Information erhalten, dass sich der gesuchte Mann möglicherweise in der Pension seiner Freundin im Taunus aufhalten könnte. Die Schlinge zog sich also langsam zu. Beim zuständigen Finanzamt hatten wir in der Zwischenzeit das Gesuch für einen sogenannten »dinglichen Arrest« des Vermögens unseres Steuersünders geschrieben und genehmigt bekommen. Unter dem Begriff »dinglicher Arrest« versteht man die Sicherung von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen eines Schuldners in einem Eilverfahren. Das heißt, man konnte in einem Fall wie dem vorliegenden unter anderem Geld, also die zwei Millionen Mark, sofort beschlagnahmen. Ein dinglicher Arrest war praktisch wie ein vollstreckbarer Titel zu betrachten.
    Der § 324 der Abgabenordnung (AO) zum dinglichen Arrest besagt:
    »Zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen nach den §§ 249 bis 323 kann die für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzbehörde den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen anordnen,
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