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Gekuendigt - Was nun

Gekuendigt - Was nun

Titel: Gekuendigt - Was nun
Autoren: Thomas Muschiol , Friederike Decoite
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Gleichgestellte

Schwangere

Eltern in Elternzeit

Wehrdienstleistende

Arbeitnehmer in Pflegezeit

Mitarbeiter mit tariflichem Sonderkündigungsschutz
    Betriebsräte
    Betriebsratsmitgliedern darf nur außerordentlich und auch dann nur mit Zustimmung des übrigen Betriebsrats gekündigt werden. Gleiches gilt für Jugend- und Auszubildendenvertreter. Diese haben zudem die Möglichkeit, nach Ende der Ausbildung eine Weiterbeschäftigung innerhalb eines bestimmten Rahmens zu verlangen. Eine Ausnahme gibt es bei der Betriebsstilllegung und bei der Stilllegung der Abteilung, in der das Betriebsratsmitglied arbeitet. Soll eine Kündigung aufgrund einer Betriebsstilllegung oder Stilllegung einer Abteilung ausgesprochen werden, so bedarf es der Zustimmung des Betriebsrats nicht. Der Arbeitgeber hat allerdings unternehmensweit zu prüfen, ob das Betriebsratsmitglied anderweitig eingesetzt werden kann; notfalls ist dieser andere Arbeitsplatz „freizukündigen“.
    Auszubildende
    Die Kündigung eines Auszubildenden bedarf eines wichtigen Grundes und entspricht in ihren Voraussetzungen der außerordentlichen Kündigung.
    Schwerbehinderte Menschen
    Schwerbehindert sind Sie, wenn das Versorgungsamt Ihnen einen Grad der Behinderung von mindestens 50 zuerkannt hat. Schwerbehinderten Menschen darf nur gekündigt werden, wenn vor der Kündigung das zuständige Integrationsamt angehört wurde und seine Zustimmung erteilt hat. Da derArbeitgeber über die Antragstellung und die Anerkennung als Schwerbehinderter nicht informiert wird, müssen Sie ihn selbst unterrichten. Da nicht jeder dies während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses möchte, kann die Schwerbehinderteneigenschaft bis zu einem Monat nach Zugang einer Kündigung nachgewiesen werden. Der besondere Kündigungsschutz für Schwerbehinderte beginnt erst nach einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten. Die Kündigungsfrist beträgt immer mindestens vier Wochen. Stimmt das Integrationsamt zu, so muss Ihr Arbeitgeber Ihnen innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung kündigen. Im Falle der außerordentlichen Kündigung muss der Arbeitgeber seinen Kündigungsantrag innerhalb der Frist von zwei Wochen ab Kenntnis des Grundes beim Integrationsamt stellen. Versäumt er diese Frist, so ist die außerordentliche Kündigung unwirksam. Entscheidet das Integrationsamt aber nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist, so kann eine Kündigung auch noch später erfolgen.
    Ab einem Lebensalter von 58 Jahren besteht der besondere Kündigungsschutz nicht, wenn Sie aufgrund eines Sozialplans (siehe S. 63) Anspruch auf eine Abfindung oder Entschädigung oder eine ähnliche Leistung haben.
    Gleichgestellte haben gleiche Rechte
    Ist Ihnen ein Grad der Behinderung von mindestens 30, jedoch unter 50 anerkannt worden, so können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen einem Schwerbehinderten gleichstellen lassen. Zuständig hierfür sind die Arbeitsagenturen. Die Gleichstellung ist vor allem davon abhängig, ob Ihr Arbeitsplatz aufgrund Ihrer Behinderung gefährdet ist. Die Arbeitsagentur fragt im Rahmen des Antragsverfahrens bei Ihrem Arbeitgeber nach, ob dies der Fall ist. Anders als im Antragsverfahren zur Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft erfährt Ihr Arbeitgeber hier von Ihrer Antragstellung. Wird die Gleichstellung gewährt, so genießen Sie den gleichen Kündigungsschutz wie Schwerbehinderte.
    Schwangere
    Schwangeren darf während der Schwangerschaft und bis zu vier Monate nach der Entbindung nicht gekündigt werden, sofern der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung Kenntnis von der Schwangerschaft hatte oder diese ihm innerhalb von zwei Wochen nach Kündigungszugang mitgeteilt wurde. Eine Ausnahme ergibt sich, wenn der Arbeitgeber vor der Kündigung eine Zulässigkeitserklärung der zuständigen Behörde erwirkt hat. Zuständige Ämter sind in Berlin, Brandenburg, Rheinland-Pfalz und Thüringen die Landesämter für Arbeitsschutz, in Baden-Württemberg, Bayern, Mecklenburg- Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen- Anhalt, Sachsen und Schleswig-Holstein die Gewerbeaufsichtsämter. Ein Ausnahmefall, in dem eine Kündigung für zulässig erklärt werden kann, ist beispielsweise bei der verhaltensbedingten Kündigung die Straftat, bei der betriebsbedingten Kündigung die Betriebsstilllegung. Gegen eine solche Entscheidung ist für die Schwangere innerhalb eines Monats ab Zugang der Widerspruch möglich. Allerdings bleibt dieKündigung
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