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Gekuendigt - Was nun

Gekuendigt - Was nun

Titel: Gekuendigt - Was nun
Autoren: Thomas Muschiol , Friederike Decoite
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zunächst wirksam. Erst wenn die Entscheidung der Behörde aufgehoben wird, wird auch die Kündigung rückwirkend unwirksam.
    Während der Elternzeit
    Haben Sie von Ihrem Arbeitgeber die Einräumung von Elternzeit verlangt, so genießen Sie Kündigungsschutz, allerdings höchstens ab acht Wochen vor Beginn der Elternzeit. Während der Elternzeit gilt ebenfalls ein besonderer Kündigungsschutz. In begründeten Sonderfällen kann die Kündigung jedoch wie bei Schwangeren von der zuständigen Behörde für zulässig erklärt werden.
    Wehrdienstleistende
    Vom Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbescheides bis zur Beendigung des Grundwehrdienstes kann Ihnen nicht ordentlich gekündigt werden. Ihr Arbeitgeber darf Ihren Arbeitsplatz zwar besetzen, muss Ihnen diesen nach Beendigung des Wehrdienstes jedoch wieder zur Verfügung stellen. Eine außerordentliche Kündigung ist allerdings weiter möglich. Hier handelt es sich meistens um Fälle, bei denen der Arbeitgeber erst nach Beginn des Kündigungsschutzes Kenntnis von einem wichtigen Grund erhielt.
    Beispiel: Diebstahl vor der Einberufung
    Ralf Mayer bestiehlt am 23.03.2009 seinen Arbeitskollegen. Am 24.03.2009 erhält er seinen Einberufungsbescheid. Sein Chef erfährt am 25.03.2009 von dem Diebstahl und spricht die fristlose Kündigung aus.
    Diese Kündigung ist, wenn alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen, wirksam, weil der Diebstahl vor dem Beginn des Kündigungsschutzes lag und der Arbeitgeber erst danach von dem Vorfall erfuhr.
    Neu: Kündigungsschutz und Pflegezeit
    Nach dem Pflegezeitgesetz haben Sie die Möglichkeit, Freistellung für die Pflege von nahen Angehörigen zu verlangen. Nach dem Eintritt eines akuten Pflegefalls können Sie zunächst bis zu fünf Tage der Arbeit fernbleiben, insbesondere um für Ihren Verwandten die notwendige organisatorische Hilfe zu leisten. Wenn Sie einen nahen Angehörigen über eine längere Zeit pflegen wollen, haben Sie einen Freistellungsanspruch von bis zu sechs Monaten pro Pflegefall. Diese Freistellung können Sie vollständig oder aber als besonderen Teilzeitanspruch verlangen. Wer Pflegezeit beansprucht, der steht unter einem besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz.
    Wichtig
    Der besondere Kündigungsschutz während der Pflegezeit ist nicht davon abhängig, ob Sie noch in der Probezeit sind. Sie können sich auf diesen Kündigungsschutz vom ersten Arbeitstag an berufen.
    Der besondere Kündigungsschutz läuft nicht nur während der Pflegezeit, sondern beginnt schon mit der Mitteilung an den Arbeitgeber, dass Sie Pflegezeit in Anspruch nehmen.
    Beispiel: Pflege von Angehörigen
    Waltraut Hausmann ist seit zwei Monaten im Betrieb und noch in der Probezeit. Sie entschließt sich, im kommenden Frühjahr ihre Mutter für sechs Monate aus einem Pflegeheim zu holen und zu Hause zu versorgen. Dieses Vorhaben teilt sie ihrem Arbeitgeber bereits am 30.6. des Vorjahres mit. Waltraut Hausmann hat nicht nur während der tatsächlichen Pflegezeit Kündigungsschutz, sondern ab dem Moment der Mitteilung an den Arbeitgeber, also vom 30.6. an bis zum Ende der Pflegezeit im nächsten Jahr.
    Tarifverträge schützen ältere Arbeitnehmer
    Teilweise werden ältere Arbeitnehmer tarifvertraglich besonders geschützt. In einigen Tarifverträgen ist geregelt, dass ältere Mitarbeiter mit einer bestimmten Betriebszugehörigkeit nur noch außerordentlich gekündigt werden können. Eine ordentliche Kündigung ist dann nicht mehr möglich. Damit kann es für den Arbeitgeber recht schwierig werden, die Kündigung durchzusetzen. So ist beispielsweise im Manteltarifvertrag der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden (1990/97) verankert: „Einem Beschäftigten, der das 53., aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hat und dem Betrieb mindestens drei Jahre angehört, kann nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden.“
    Sofortmaßnahmen bei formellen Fehlern
    Wenn eine formelle Unwirksamkeit vorliegt, müssen Sie dies vor dem Arbeitsgericht feststellen lassen. Streng genommen ist dies dann aber keine Kündigungsschutzklage, sondern eine allgemeine Feststellungsklage. Trotzdem müssen Sie beachten, dass diese Klage innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht eingereicht werden muss.
    Auf einen Blick: Ist die Kündigung formell wirksam?

Liegt eine schriftliche Kündigung vor, unterschrieben von einem Kündigungsberechtigten?

Liegt neben der Kündigung eine schriftliche Vollmacht für den Unterzeichner vor?

Wurde die
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