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Filesharing - Rechtliche Fallen und Probleme

Filesharing - Rechtliche Fallen und Probleme

Titel: Filesharing - Rechtliche Fallen und Probleme
Autoren: entwickler.press
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Rechtsverletzungen
    Schafft es ein bestimmtes Werk, die Hürde der Schaffenshöhe zu meistern und damit die Urheberrechtsfähigkeit zu erreichen, so stehen dem Urheber grundsätzlich folgende Möglichkeiten zu, seine Rechte durchzusetzen:
Beseitigungs-/Unterlassungsanspruch: Wird ein geschütztes Werk ohne Zustimmung des Urhebers genutzt, steht diesem ein Anspruch auf Unterlassen dieser Rechtsverletzung zu.
Auskunftsanspruch: Um zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Schadenshöhe durch die unberechtigte Nutzung eines geschützten Werks entstanden ist, hat der Rechtsverletzer Auskunft u. a. über Dauer und Umfang der Werknutzung zu erteilen.
Schadensersatzanspruch: Der Anspruch auf Schadensersatz setzt ein schuldhaftes Handeln voraus. Erfolgt die Rechtsverletzung wissentlich, so kann der Urheber Schadensersatz und im Einzelfall zusätzlich auch noch Schmerzensgeld verlangen.
Vernichtungs-/Überlassungsanspruch: Werden illegale Nachahmungen, so genannte Plagiate, etwa von Kleidungsstücken, Schmuck oder Parfüm beschlagnahmt, so hat der Urheber einen Anspruch auf Überlassung bzw. Vernichtung derselben.
    Darüber hinaus sieht das Urheberrecht unter bestimmten Voraussetzungen auch strafrechtliche Sanktionen vor. So drohen beispielsweise bei rechtswidriger Vervielfältigung oder Veröffentlichung eines Werks entweder eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Das Gleiche gilt in den Fällen, in denen zu Unrecht der eigene Name unter einem fremden Werk platziert wird – das „Schmücken mit fremden Federn“ wird also ebenso sanktioniert. Geschieht der Verstoß nicht nur „gelegentlich“, sondern sogar gewerbsmäßig, also regelmäßig und/oder zur Erzielung von Einkünften, so drohen sogar bis zu fünf Jahren Gefängnis. Werden die Straftatbestände nicht verwirklicht, sondern „nur“ versucht, so bleibt dies ebenfalls nicht straffrei, denn auch der Versuch ist jeweils strafbar. Die Verbreitung einer Vorrichtung zur Umgehung eines Kopierschutzes stellt dagegen „nur“ eine Ordnungswidrigkeit dar. Allerdings kann auch diese teuer werden, denn hier droht ein Bußgeld von bis zu 50 000 Euro. Solche urheberrechtlichen Verfehlungen werden nur auf entsprechenden Antrag des Urhebers verfolgt, gewerbsmäßige Vergehen jedoch auch von Amts wegen.
    Grenzen des Urheberrechts
    Das Urheberrecht bietet nicht nur Rechte, sondern zieht auch Grenzen. Es gibt im Alltag diverse Situationen, in denen es schlichtweg nicht hingenommen werden kann oder es sehr umständlich wäre, vor der Nutzung eines Werks erst den jeweiligen Urheber um Erlaubnis bitten zu müssen. Daher sieht das Gesetz folgende Ausnahmeregelungen vor:
Öffentliche Reden: Diese dürfen unter bestimmten Voraussetzungen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden. Hier geht es im Wesentlichen um Reden über tagesaktuelle Entwicklungen, die nicht wissenschaftlicher oder künstlerischer Natur sind.
Zeitungsartikel/Pressespiegel: Die Übernahme einzelner Artikel in Pressespiegel ist zulässig, auch Onlinepressespiegel sind prinzipiell möglich.
Lehrtätigkeit: Urheberrechtlich geschütztes Material darf zu Unterrichtszwecken eingesetzt werden. Die Verwendung z. B. von Kopien aus Tageszeitungen im Politikunterricht ist daher in Ordnung. Die Bereitstellung dieser Kopien auf der Internetseite der Schule würde den Rahmen des gesetzlichen Zulässigen jedoch sprengen.
„Abstracts“: Auswertungen bzw. Zusammenfassungen von Fachzeitschriften sind grundsätzlich zulässig, wobei jedoch stets die „Verblassen-Formel“ des Bundesgerichtshofs (s. o. auf S. 10) zu beachten ist.
Zitate: Ein Zitat dient als Beleg für eine eigenständige Leistung, zudem ist ein Quellennachweis erforderlich. Das Verhältnis zwischen eigener Leistung und Zitat muss stimmen, die eigene Leistung hat hier in jedem Fall im Vordergrund zu stehen. Das Zitat muss als solches gekennzeichnet und mit einer Quellenangabe versehen werden.
Öffentliche Wiedergabe: Eine solche ist dann zulässig, wenn damit kein Erwerbszweck verfolgt und dem Urheber eine Vergütung gezahlt wird. Ausnahmen bestehen z. B. bei der Vergütungspflicht bei sozialem oder erzieherischem Anlass.
Privatkopie: Die Reproduktion eines Werks zur rein privaten Nutzung ist generell zulässig. Durch hohe technische Hürden ist sie tatsächlich inzwischen kaum realisierbar.
Erschöpfungsgrundsatz: Gelangt beispielsweise eine Musik-CD oder eine Film-DVD innerhalb der EU erstmals legal in den
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